Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 1183 20 
§ 1. Alle Eingeborenen im Schutzgebiet sind paßpflichtig. Ausgenommen sind: 
1. Kinder unter 7 Jahren, 
2. die Bastards von Rehoboth, solange sie innerhalb dieses Distrikts ihren Wohnsitz haben, 
3. solche Bastards, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen und nach dem Rechte ihres 
Staates nicht als Eingeborene gelten. 
8 2. Die Paßpflichtigen haben sich unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
zur Entgegennahme einer Paßmarke bei der für ihren Wohnort zuständigen Polizeistation zu melden. 
Sie haben die Paßmarke stets bei sich zu tragen und sie den Polizeiorganen sowie jedem Weißen 
auf Verlangen vorzuzeigen. 
3. Will der Paßpflichtige den Distrikt oder, falls der Bezirk, in dem er wohnt, nicht in 
Distrikte eingeteilt ist, den Bezirk verlassen, so hat er sich von der zuständigen Polizeistation einen 
Reisepaß ausstellen zu lassen und falls er nicht wieder zurückzukehren beabsichtigt, seine Paßkarte dort 
abzugeben. Nach der Rückkehr in den bisherigen Distrikt oder Bezirk hat er den Reisepaß bald- 
möglichst an die nächste Polizeistation zurückgelangen zu lassen. Will er sich in einem anderen 
Bezirk oder Distrikt dauernd niederlassen, so hat er den Reisepaß gegen eine neue Paßmarke um- 
zutauschen. 
ch Paßmarke sowohl wie Reisepaß dürfen nur auf den Namen einer Person lauten. 
§ 4. Eines Reisepasses bedürfen nicht die Bediensteten einer weißen Dienstherrschaft, wenn 
sie in deren Auftrage oder Begleitung reisen und in ersterem Falle im Besitze einer von der Dienst- 
herrschaft ausgestellten Bescheinigung sind, die nach Form und Inhalt dem für Reisepässe vor- 
geschriebenen Muster entspricht. 
§5 5. Dem Eingeborenen kann aus wichtigen Gründen das Verlassen seines Distrikts oder 
Bezirks untersagt und die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden. 
6. Die Polizeistation soll vor Ausstellung eines Reisepasses sich Gewißheit darüber ver- 
schaffen, ob der betreffende Eingeborene noch in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis steht oder nicht. 
§* 7. Einem Eingeborenen, dessen Dienst= oder Arbeitsvertrag noch nicht abgelaufen ist, 
darf ein Reisepaß nicht ausgestellt werden, es sei denn, daß der Dienstherr sein schriftliches Ein- 
verständnis hierzu erklärt. 
8. Verlorene und unkenntlich gewordene Paßmarken und Reisepässe sind unverzüglich 
bei der zuständigen Polizeistation durch neue zu ersetzen, und zwar verlorene gegen Entrichtung einer 
Gebühr von 1 Mk 
9. Zur Ablieferung der Paßmarke oder des Reisepasses eines Verstorbenen an die nächste 
Polizeistation sind folgende Personen der Reihenfolge nach verpflichtet: 
der bisherige Dienstherr, 
der Stammesälteste, 
der Vormann oder der Wertftälteste, 
die erwachsenen Kinder, die Eltern, die Geschwister des Verstorbenen der Reihenfolge nach, 
diejenigen Personen, die seine Behausung geteilt oder, falls der Tod auf der Reise ein- 
trat, ihn begleitet haben. 
5 10. Die Paßmarke besteht in einem sichtbar zu tragenden Metallstück, welches außer 
seiner Bezeichnung als Paßmarke die Reichskrone, den Namen des Distrikts oder Bezirks und die 
laufende Nummer aufweist. 
Die Nummer der Paßkarte stimmt mit der Nummer überein, unter welcher ihr Inhaber in 
dem Eingeborenen-Register der Aufsichtsbehörde (vgl. § 3 der Verordnung, betr. Maßregeln zur 
Kontrolle der Eingeborenen, vom 18. August 1907) eingetragen ist. 
§ 11. Der Reisepaß wird nach folgendem Muster ausgestellt: 
SOr id — 
Eingeborenen-Reisepaß. 
Deutsch-Südwestafrika. 
Ordnungsnummer: . 
. Namc des Inhabers (einschließlich Beinam)nn í . E 
. Stammeszugehörigkeit 
. Wohnottt:. 
. Nummer der Pabz#marke (nur falls Rückkehr beabsichtigt) 
Dienstverhältnis (eventuell zu streichnn , 
  
S P S—
	        
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