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RAusdehnung des Rusfuhrverbots für Strauße und
Straußeneler aus der kKapkolonte auf weltere
Gebiete.
Laut Bekanntmachung des Gouverneurs der
Kapkolonie usw. vom 21. Oktober d. Is. sind
die Bestimmungen des Gesetzes über das Verbot
der Ausfuhr von Straußen und Stranßeneiern
auf folgende Gebiete ausgedehnt worden:
1. Transkei, einschließlich Galekaland,
2. Ost-Griqualand,
3. Tembuland, einschließlich Emigrant Tembu=
land und Bomvanaland,
4. Port St. John's,
5. Pondoland, einschließlich Ost= und West-
Pondoland.
(rhe Capec of Good Hope Government (inzettc.)
Ausfuhrverbot für Strauße und Straußeneier aus
Natal.
Durch ein am 19. Oktober d. Is. genehmigtes
Gesetz, Nr. 29 vom Jahre 1907 (Ostrich Ex-
port Prohibition Act, 1907), ist die Ausfuhr
von Straußen und Straußeneiern aus Natal ver-
boten worden; das Verbot findet indessen keine
Anwendung auf die Ausfuhr nach benachbarten
Kolonien oder Staaten, in denen gleichfalls ein
gesetzliches Verbot der Ausfuhr von Straußen
und Straußeneiern unter den gleichen Bedin-
gungen wie in Natal erlassen ist. Die Ausfuhr
von Schalen von Straußeneiern, deren Inhalt
entnommen ist, oder von unfruchtbar gemachten
Straußeneiern wird von dem Verbote nicht be-
troffen. In letzterem Falle ist jedoch von dem
von der Regierung dafür bestimmten Beamten
eine Erlaubnis zur Ausfuhr einzuholen.
(The Jutal (lovrernment (inzette.)
Gesetz Jur Verhinderung eines Oonopols im
Fleischhandel in der Hapkolonie.
Unterm 9. September d. Js. ist in der Kap-
kolonie ein Gesetz — Meat Trade Act 1907 —
erlassen, wodurch jede Handlung, jeder Vertrag,
jede Vereinigung oder Verschwörung zum Zwecke
der unvernünftigen Einschränkung des Handels
eines Fleischers für ungesetzlich erklärt und be-
stimmt wird, daß jeder, der eine solche Handlung
vornimmt oder einen solchen Vertrag eingeht
oder solcher Vereinigung oder Verschwörung bei-
tritt, sich einer strafbaren Handlung schuldig
macht, die mit Geldstrafe bis zu 500 Pfd. Sterl.
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis oder
Zuchthaus bis zu 12 Monaten bestraft werden
soll, außer in bestimmten Fällen, bei denen es
sich um gutgläubige Vereinbarungen zum Zwecke
des Fleischhandels handelt.
Alle Verträge und Vereinbarungen, die ein-
gegangen werden mit der Absicht, die Kontrolle
des Fleischhandels zwecks willkürlicher Festsetzung
der Preise in die Hand zu bekommen, sind für
null und nichtig erklärt.
Personen, die das Gewerbe eines Fleischers
betreiben oder einen solchen vertreten, sollen,
wenn sie durch Drohungen oder Einschüchterung
mündlich oder auf schriftlichem Wege einen
Fleischer zwingen oder zu zwingen versuchen,
Fleisch zu einem anderen Preise zu verkaufen
als demjenigen, zu dem er es zurzeit verkauft
oder verkaufte oder zu dem er es ohne solche
Drohung oder Einschüchterung verkauft haben
würde, einer Geldstrafe bis zu 100 Pfd. Sterl.
oder im Unvermögensfalle einer Gefängnis= oder
Zuchthausstrafe bis zu 6 Monaten unterworfen
werden.
Einem Verurteilten soll die Lizenz zum
Fleischhandel entzogen und innerhalb zweier
Jahre nicht wieder erteilt werden.
Das Gesetz hat indessen nicht ohne weiteres
Wirksamkeit, sondern nur insoweit, als seine Be-
stimmungen von dem Gouverneur für die ein-
zelnen Bezirke (Divisions) aus Antrag der Be-
zirksbehörde (Divisional Council) in Kraft ge-
setzt werden. Für die Bezirke von Kapstadt,
Port Elizabeth, East London und Kimberley ist
vorgesehen, daß, wenn der Divisional Counecil
es ablehnen sollte, einen entsprechenden Antrag
zu stellen, die einzelnen Ortsbehörden (Municipal
Councils) das gleiche Recht haben sollen.
Vorschriften für die Verpachung, den Transport us#w.
von Sxplosivstoffen in der Oranjeflußkolonie.
Durch ein Gesetz — Explosives Ordinance
1907 (Nr. 19/1907) — und laut Bekaunt-
machung vom 10. Oktober 1907 (Nr. 382/1907)
dazu erlassene Ausführungsbestimmungen, die in
der Government Gazette vom 11. Oktober 1907
veröffentlicht sind, sind in der Oranjeflußkolonie
Vorschriften für die Verpackung, den Transport
und die Lagerung von Explosivstoffen erlassen.
(lhe Board of Trade Journal.)
Soll auf Weingeist zu pharmazeutischen Zwechen
Iin Courenco Marques.
Reiner Weingeist, der durch Chemiker zu
pharmazeutischen und medizinischen Zwecken in
Loureneo Marques eingeführt wird, unterliegt
einem Zolle von 250 Reis für 1 Liter. Die