Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

G 1233 20 
RAusdehnung des Rusfuhrverbots für Strauße und 
Straußeneler aus der kKapkolonte auf weltere 
Gebiete. 
Laut Bekanntmachung des Gouverneurs der 
Kapkolonie usw. vom 21. Oktober d. Is. sind 
die Bestimmungen des Gesetzes über das Verbot 
der Ausfuhr von Straußen und Stranßeneiern 
auf folgende Gebiete ausgedehnt worden: 
1. Transkei, einschließlich Galekaland, 
2. Ost-Griqualand, 
3. Tembuland, einschließlich Emigrant Tembu= 
land und Bomvanaland, 
4. Port St. John's, 
5. Pondoland, einschließlich Ost= und West- 
Pondoland. 
(rhe Capec of Good Hope Government (inzettc.) 
Ausfuhrverbot für Strauße und Straußeneier aus 
Natal. 
Durch ein am 19. Oktober d. Is. genehmigtes 
Gesetz, Nr. 29 vom Jahre 1907 (Ostrich Ex- 
port Prohibition Act, 1907), ist die Ausfuhr 
von Straußen und Straußeneiern aus Natal ver- 
boten worden; das Verbot findet indessen keine 
Anwendung auf die Ausfuhr nach benachbarten 
Kolonien oder Staaten, in denen gleichfalls ein 
gesetzliches Verbot der Ausfuhr von Straußen 
und Straußeneiern unter den gleichen Bedin- 
gungen wie in Natal erlassen ist. Die Ausfuhr 
von Schalen von Straußeneiern, deren Inhalt 
entnommen ist, oder von unfruchtbar gemachten 
Straußeneiern wird von dem Verbote nicht be- 
troffen. In letzterem Falle ist jedoch von dem 
von der Regierung dafür bestimmten Beamten 
eine Erlaubnis zur Ausfuhr einzuholen. 
(The Jutal (lovrernment (inzette.) 
Gesetz Jur Verhinderung eines Oonopols im 
Fleischhandel in der Hapkolonie. 
Unterm 9. September d. Js. ist in der Kap- 
kolonie ein Gesetz — Meat Trade Act 1907 — 
erlassen, wodurch jede Handlung, jeder Vertrag, 
jede Vereinigung oder Verschwörung zum Zwecke 
der unvernünftigen Einschränkung des Handels 
eines Fleischers für ungesetzlich erklärt und be- 
stimmt wird, daß jeder, der eine solche Handlung 
vornimmt oder einen solchen Vertrag eingeht 
oder solcher Vereinigung oder Verschwörung bei- 
tritt, sich einer strafbaren Handlung schuldig 
macht, die mit Geldstrafe bis zu 500 Pfd. Sterl. 
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis oder 
Zuchthaus bis zu 12 Monaten bestraft werden 
soll, außer in bestimmten Fällen, bei denen es 
  
sich um gutgläubige Vereinbarungen zum Zwecke 
des Fleischhandels handelt. 
Alle Verträge und Vereinbarungen, die ein- 
gegangen werden mit der Absicht, die Kontrolle 
des Fleischhandels zwecks willkürlicher Festsetzung 
der Preise in die Hand zu bekommen, sind für 
null und nichtig erklärt. 
Personen, die das Gewerbe eines Fleischers 
betreiben oder einen solchen vertreten, sollen, 
wenn sie durch Drohungen oder Einschüchterung 
mündlich oder auf schriftlichem Wege einen 
Fleischer zwingen oder zu zwingen versuchen, 
Fleisch zu einem anderen Preise zu verkaufen 
als demjenigen, zu dem er es zurzeit verkauft 
oder verkaufte oder zu dem er es ohne solche 
Drohung oder Einschüchterung verkauft haben 
würde, einer Geldstrafe bis zu 100 Pfd. Sterl. 
oder im Unvermögensfalle einer Gefängnis= oder 
Zuchthausstrafe bis zu 6 Monaten unterworfen 
werden. 
Einem Verurteilten soll die Lizenz zum 
Fleischhandel entzogen und innerhalb zweier 
Jahre nicht wieder erteilt werden. 
Das Gesetz hat indessen nicht ohne weiteres 
Wirksamkeit, sondern nur insoweit, als seine Be- 
stimmungen von dem Gouverneur für die ein- 
zelnen Bezirke (Divisions) aus Antrag der Be- 
zirksbehörde (Divisional Council) in Kraft ge- 
setzt werden. Für die Bezirke von Kapstadt, 
Port Elizabeth, East London und Kimberley ist 
vorgesehen, daß, wenn der Divisional Counecil 
es ablehnen sollte, einen entsprechenden Antrag 
zu stellen, die einzelnen Ortsbehörden (Municipal 
Councils) das gleiche Recht haben sollen. 
Vorschriften für die Verpachung, den Transport us#w. 
von Sxplosivstoffen in der Oranjeflußkolonie. 
Durch ein Gesetz — Explosives Ordinance 
1907 (Nr. 19/1907) — und laut Bekaunt- 
machung vom 10. Oktober 1907 (Nr. 382/1907) 
dazu erlassene Ausführungsbestimmungen, die in 
der Government Gazette vom 11. Oktober 1907 
veröffentlicht sind, sind in der Oranjeflußkolonie 
Vorschriften für die Verpackung, den Transport 
und die Lagerung von Explosivstoffen erlassen. 
(lhe Board of Trade Journal.) 
Soll auf Weingeist zu pharmazeutischen Zwechen 
Iin Courenco Marques. 
Reiner Weingeist, der durch Chemiker zu 
pharmazeutischen und medizinischen Zwecken in 
Loureneo Marques eingeführt wird, unterliegt 
einem Zolle von 250 Reis für 1 Liter. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.