Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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zulässige Höchstmenge dieser Einfuhr im Laufe 
eines Jahres beträgt für jeden Chemiker 1000 
Liter. rhe Board of Trade Journal.) 
Aufhebung der JSollfreiheit für lebende Tiere 
in Neu-Haledonien. 
Gemäß einer infolge Beschlusses des General- 
rats von Neu-Kaledonien vom 3. Juni 1907 
unterm 16. November 1907 von der französischen 
Regierung erlassenen Verordnung wird die in 
dem Tarif für Neu-Kaledonien vorgesehene Zoll- 
freiheit für lebende Tiere (Rindvieh, Schafe, 
Wild, Schildkröten, Geflügel und Tauben) aufsge- 
hoben. Es kommen somit auf Tiere dieser Art 
bei der Einfuhr nach Neu-Kaledonien die Sätze 
des Mutterlandtarifs zur Anwendung. 
(lournal officich de la Républiquce Francnisc.) 
  
Verschiedene 
Das Droseht einer Eisenbahn auf den Tafelberg 
bei Kapfstadt 
wird in der Presse bereits seit längerer Zeit er- 
örtert. Nunmehr hat sich auch die Stadtver- 
waltung von Kapstadt damit beschäftigt und 
beschlossen, mit der Regierung der Kolonie in Ver- 
bindung zu treten und das Unternehmen in 
sonstiger Hinsicht vorzubereiten. Die Stadt be- 
absichtigt die Bahn nicht selbst zu bauen, sondern 
einer Gesellschaft die Konzession hierzu sowie zur 
Errichtung eines Hotels auf dem Tafelberge zu 
erteilen. Besondere Aufforderungen zur Abgabe 
von Angeboten werden demnächst ergehen. Der 
Tafelberg, der eine Höhe von etwa 1200 m 
hat, fällt steil nach allen Seiten zum Mcere ab, 
und der Bau einer Eisenbahn wird mit nicht 
unerheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. 
(Bericht des Kaiserl. Generallonsulats in Kapstadt.) 
  
Citeratur. 
Von der deutschen Kolonial-Gesetz- 
gebung ist soeben im Verlag der Königlichen 
Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn der 
10. Band (Jahrgang 1906) erschienen. Die 
Herausgeber sind Wirklicher Admiralitätsrat Pro- 
fessor Dr. Köbner und Wirklicher Legationsrat 
Gerstmeyer;: letzterer ist an die Stelle des aus- 
geschiedenen bisherigen Mitherausgebers, Geheimen 
Legationsrats Schmidt-Dargis, getreten. Die 
Auswahl und Einteilung des Stoffes, welcher das 
gesamte für die deutschen Schutzgebiete, einschl. 
Kiantschon, in Betracht kommende Material an 
Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und inter- 
nationalen Vereinbarungen umfaßt, entspricht den 
bereits in den letzten Bänden befolgten Grund- 
äßen. 
Aus dem reichen Inhalt heben wir hervor 
die Bergverordnung für die afrikanischen Schutz- 
gebiete (mit Ausnahme von Deutsch-Südwest- 
afrika) und die Südseeschutzgebiete, die Verordnung 
  
Mitteilungen. 
über das Telegraphenwesen (für sämtliche Schutz- 
gebiete ausschl. Kiautschous gültig), das Offiziers- 
pensionsgesetz und Mannschaftsversorgungsgesesz, 
welche wegen der auf die Kaiserlichen Schutz- 
truppen bezüglichen Bestimmungen ausgenommen 
sind, das Gesetz, betr. Ubernahme einer Garantie 
des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von 
Duala nach den Manenguba-Bergen, weiterhin die 
Kaiserliche Verordnung, betr. die anderweite 
Regulierung der Verwaltung und der Rechts- 
verhältnuisse der Marshall-Inseln. Diese Inseln, 
welche bislang ein selbständiges Schutzgebiet 
bildeten, sind nunmehr an Deutsch-Neu-Guinea 
angegliedert. Für Deutsch-Ostafrika sind von be- 
sonderer Bedeutung die Gouvernementsverord- 
nungen, betr. die Einfuhr und Durchfuhr sowie 
den Besitz und die Führung von Feuerwaffen 
und Schießbedarf, ferner die Verfügung über die 
Loslösung der Polizeitruppe von der Schutztruppe, 
für Kamerun die umfangreichen zur Regulierung 
des Kassenwesens ergangenen Geschäftsanweisungen 
des Auswärtigen Amts, für Deutsch-Südwest- 
afrika die Gouvernementsverordnung zur Re- 
gelung des Verkehrs in und nach dem Ambo- 
lande sowie die Bekanntmachung, betreffend Ein- 
ziehung des Stammesvermögens der Herero, 
Zwartbooi= und Toopnar-Hottentotten, endlich 
für Kiautschon die Gouvernementsverordnungen, 
betr. Entwässerung und Anschluß an die Kanali- 
sation, betr. Schlachtzwang und Fleischbeschau, 
sowie die Konzession des Reichskanzlers an die 
Deutsch-Asiatische Bank zur Notenausgabe. Zu 
erwähnen ist auch noch eine Reihe zum Abdruck 
gelangter Satzungen von Kolonialgesellschaften 
(der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschuk-Gesellschaft, 
der Kamerun-Eisenbahngesellschaft, der Moliwe- 
Pflanzungsgesellschaft, der deutschen Togo-Gesell- 
schaft und der Pflanzungsgesellschaft Kpeme). 
Ein nach Schutzgebieten und Materien ge- 
ordnetes sachliches Inhaltsverzeichnis, ein alpha- 
betisches Register und zahlreiche Anmerkungen 
erleichtern die Benutzung des in erster Linie für
	        
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