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zulässige Höchstmenge dieser Einfuhr im Laufe
eines Jahres beträgt für jeden Chemiker 1000
Liter. rhe Board of Trade Journal.)
Aufhebung der JSollfreiheit für lebende Tiere
in Neu-Haledonien.
Gemäß einer infolge Beschlusses des General-
rats von Neu-Kaledonien vom 3. Juni 1907
unterm 16. November 1907 von der französischen
Regierung erlassenen Verordnung wird die in
dem Tarif für Neu-Kaledonien vorgesehene Zoll-
freiheit für lebende Tiere (Rindvieh, Schafe,
Wild, Schildkröten, Geflügel und Tauben) aufsge-
hoben. Es kommen somit auf Tiere dieser Art
bei der Einfuhr nach Neu-Kaledonien die Sätze
des Mutterlandtarifs zur Anwendung.
(lournal officich de la Républiquce Francnisc.)
Verschiedene
Das Droseht einer Eisenbahn auf den Tafelberg
bei Kapfstadt
wird in der Presse bereits seit längerer Zeit er-
örtert. Nunmehr hat sich auch die Stadtver-
waltung von Kapstadt damit beschäftigt und
beschlossen, mit der Regierung der Kolonie in Ver-
bindung zu treten und das Unternehmen in
sonstiger Hinsicht vorzubereiten. Die Stadt be-
absichtigt die Bahn nicht selbst zu bauen, sondern
einer Gesellschaft die Konzession hierzu sowie zur
Errichtung eines Hotels auf dem Tafelberge zu
erteilen. Besondere Aufforderungen zur Abgabe
von Angeboten werden demnächst ergehen. Der
Tafelberg, der eine Höhe von etwa 1200 m
hat, fällt steil nach allen Seiten zum Mcere ab,
und der Bau einer Eisenbahn wird mit nicht
unerheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
(Bericht des Kaiserl. Generallonsulats in Kapstadt.)
Citeratur.
Von der deutschen Kolonial-Gesetz-
gebung ist soeben im Verlag der Königlichen
Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn der
10. Band (Jahrgang 1906) erschienen. Die
Herausgeber sind Wirklicher Admiralitätsrat Pro-
fessor Dr. Köbner und Wirklicher Legationsrat
Gerstmeyer;: letzterer ist an die Stelle des aus-
geschiedenen bisherigen Mitherausgebers, Geheimen
Legationsrats Schmidt-Dargis, getreten. Die
Auswahl und Einteilung des Stoffes, welcher das
gesamte für die deutschen Schutzgebiete, einschl.
Kiantschon, in Betracht kommende Material an
Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und inter-
nationalen Vereinbarungen umfaßt, entspricht den
bereits in den letzten Bänden befolgten Grund-
äßen.
Aus dem reichen Inhalt heben wir hervor
die Bergverordnung für die afrikanischen Schutz-
gebiete (mit Ausnahme von Deutsch-Südwest-
afrika) und die Südseeschutzgebiete, die Verordnung
Mitteilungen.
über das Telegraphenwesen (für sämtliche Schutz-
gebiete ausschl. Kiautschous gültig), das Offiziers-
pensionsgesetz und Mannschaftsversorgungsgesesz,
welche wegen der auf die Kaiserlichen Schutz-
truppen bezüglichen Bestimmungen ausgenommen
sind, das Gesetz, betr. Ubernahme einer Garantie
des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von
Duala nach den Manenguba-Bergen, weiterhin die
Kaiserliche Verordnung, betr. die anderweite
Regulierung der Verwaltung und der Rechts-
verhältnuisse der Marshall-Inseln. Diese Inseln,
welche bislang ein selbständiges Schutzgebiet
bildeten, sind nunmehr an Deutsch-Neu-Guinea
angegliedert. Für Deutsch-Ostafrika sind von be-
sonderer Bedeutung die Gouvernementsverord-
nungen, betr. die Einfuhr und Durchfuhr sowie
den Besitz und die Führung von Feuerwaffen
und Schießbedarf, ferner die Verfügung über die
Loslösung der Polizeitruppe von der Schutztruppe,
für Kamerun die umfangreichen zur Regulierung
des Kassenwesens ergangenen Geschäftsanweisungen
des Auswärtigen Amts, für Deutsch-Südwest-
afrika die Gouvernementsverordnung zur Re-
gelung des Verkehrs in und nach dem Ambo-
lande sowie die Bekanntmachung, betreffend Ein-
ziehung des Stammesvermögens der Herero,
Zwartbooi= und Toopnar-Hottentotten, endlich
für Kiautschon die Gouvernementsverordnungen,
betr. Entwässerung und Anschluß an die Kanali-
sation, betr. Schlachtzwang und Fleischbeschau,
sowie die Konzession des Reichskanzlers an die
Deutsch-Asiatische Bank zur Notenausgabe. Zu
erwähnen ist auch noch eine Reihe zum Abdruck
gelangter Satzungen von Kolonialgesellschaften
(der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschuk-Gesellschaft,
der Kamerun-Eisenbahngesellschaft, der Moliwe-
Pflanzungsgesellschaft, der deutschen Togo-Gesell-
schaft und der Pflanzungsgesellschaft Kpeme).
Ein nach Schutzgebieten und Materien ge-
ordnetes sachliches Inhaltsverzeichnis, ein alpha-
betisches Register und zahlreiche Anmerkungen
erleichtern die Benutzung des in erster Linie für