Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  v.  J.  1843,
S.  13—  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter'm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Oktober  1860,

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  v.  Helldorff.

IV.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
  1858  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1859  S.  1  und  4)  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Münz-Sorten  der  Oesterreichschen
Währung  (des  45-Guldensußes)  als:  /1tel,  /  tel  und  ¼  tel  Guldenstücke  des
Kaiserthumes  Oesterreich  oder  des  Fürstenthumes  Liechtenstein  von  jetzt  ab  bei
den  Großherzoglichen  Kassen  und  Einnahmestellen  im  Bereiche  des  unterzeichneten
  Großherzoglichen  Ministerial-Departements  nicht  mehr  in  Zahlung  anzunehmen
  sind.

Diese  Kassen  und  Einnahmestellen  haben  hiernach  sich  zu  achten  und  ihre  in
den  vorbezeichneten  Münz-Sorten  bestehenden  Vorräthe,  soweit  solche  nicht  noch
inmittelst  zu  Zahlungen  verwendet  werden  können,  und  zwar  diejenigen  Stellen,
welche  an  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  abliefern,  bis  zum  25.  d.  Mts.
an  letztere,  die  übrigen  aber  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Monates  zur  Groß-=herzoglichen
  Haupt-Staatskasse  hier  einzusenden.

Weimar  am  9.  Oktober  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hef.  Buchdruckerei  in  Weimar.