Gläubiger
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gegeben,
der
Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797
entsprechende Anmend ung.
Wird eine Urkunde, in welcher der G.
benannt ist, mit der Bestimmung ausdaß
die in der Urkunde
versprochene Leistung an jeden Inhaber
bemirkt e kann, sol wird der
Inhaber der nurkunde befrei. Der
Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung
zu verlangen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung
der Urkunde zur Leistung
verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden
gekommen oder vernichtet, so kann sie,
Vorschriften finden Anwendung.
Sicherheitsleistung.
Mit einer Buchforderung gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
kann Sicherheit nur in Höhe von
drei Vierteilen des Kurswerts der
Wertpapiere geleistet werden, deren
Aushändigung der G. gegen Löschung
seiner Forderung verlangen kann. -b
Stiftung.
s. Verein 42.
s. Verein 49, 50, 52, 53.
Testament.
s. Schuldverhältnis 4106—408.
5 Eine Verfüzung über einen Ebschaftsvollstrechung
oder der Arrestvollzihung
durch den Konkursverwalter
erfolgt, ist im Falle des Eintritts
Nacherbfolge insoweit unwirksam,
als sie das Recht des Nacherben
vereiteln oder beeinträchtigen würde.
oder
Die Verfügungiistunbeschränktwirksam,
wenn der Anspruch eines Nachlaßg.
Falle des Eintritts der Nach-Die
im
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oder ein an einem Erbschaftsgegenstande
bestehendes Recht geltend gemacht wird,
Ot
2144
2145
2146
2166
wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens
für kraftlos erklärt werden.
§ 802 für die Verjährung gegebenen
2168
Gläubiger
erbfolge dem Nacherben gegenüber
wirksam ist. 2112.
Der Nacherbe kann sich dem Vorerben
gegenüber auf die Beschränkung seiner
Haftung auch dann berufen, wenn er
den übrigen Nachlaßg. gegenüber unbeschränkt
haftet.
. Eibe 1990, 1991.
Der Vorerbe ist den Nachlaßg. gegenüber
verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge
unverzüglich dem Nachlaßgericht
anzuzeigen. Die Anzeige des
Vorerben wird durch die Anzeige des
Nacherben ersetzt.
Ist ein vermachtes Grundstück, das
zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek
für eine Schuld des Erblassers oder
für eine Schuld belastet, zu deren
Berichtigung der Erblasser dem
Schuldner gegenüber verpflichtet ist,
so ist der Vermächtnisnehmer im
Zweifel dem Erben gegenüber zur
rechtzeitigen Befriedigung des G.
insoweit veipflichtet, als die Schuld
durch den Wert des Grunystücks
gedeckt wird. Der Wert bestimmt
sich nach der Zeit, zu welcher das
Eigentum auf den Vermächtnisnehmer
übergeht; er wird unter Abzug der
Belastungen berechnet, die der Oypothek
im Range vorgehen.
Ist dem Erblasser gegenüber ein
Dritter zur Berichtigung der Schuld
verpflichtet, so besteht die Verpflichtung
des Vermächtnisnehmers im Zweifel
nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung
nicht von dem Dritten
erlangen kann.
Auf eine Hypothek der im § 1190
bezeichneten Art finden diese Vorschriften
keine Anwendung. 2167,
2168.
Besteht an mehreren zur Erbschaft
gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld
oder eine Gesamtrentenschuld
und ist eines dieser
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