Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger

□

808

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gegeben,

der

Abs.  1  und  der  §§  794,  796,  797
entsprechende  Anmend  ung.
Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  G.

 

benannt  ist,  mit  der  Bestimmung  ausdaß

  die  in  der  Urkunde
versprochene  Leistung  an  jeden  Inhaber
bemirkt  e  kann,  sol  wird  der

Inhaber  der  nurkunde  befrei.  Der

Inhaber  ist  nicht  berechtigt,  die  Leistung

zu  verlangen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung
  der  Urkunde  zur  Leistung
verpflichtet.  Ist  die  Urkunde  abhanden

gekommen  oder  vernichtet,  so  kann  sie,

Vorschriften  finden  Anwendung.
Sicherheitsleistung.

Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von
drei  Vierteilen  des  Kurswerts  der
Wertpapiere  geleistet  werden,  deren
Aushändigung  der  G.  gegen  Löschung
seiner  Forderung  verlangen  kann.  -b

 

Stiftung.

s.  Verein  42.

s.  Verein  49,  50,  52,  53.
Testament.

s.  Schuldverhältnis  4106—408.
5  Eine  Verfüzung  über  einen  Ebschaftsvollstrechung

  oder  der  Arrestvollzihung
durch  den  Konkursverwalter
erfolgt,  ist  im  Falle  des  Eintritts
Nacherbfolge  insoweit  unwirksam,
als  sie  das  Recht  des  Nacherben
vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.

oder

 

Die  Verfügungiistunbeschränktwirksam,
wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßg.

 

Falle  des  Eintritts  der  Nach-Die

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oder  ein  an  einem  Erbschaftsgegenstande
bestehendes  Recht  geltend  gemacht  wird,

Ot

2144

2145
2146

2166
wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
für  kraftlos  erklärt  werden.
§  802  für  die  Verjährung  gegebenen

2168

 

Gläubiger

erbfolge  dem  Nacherben  gegenüber
wirksam  ist.  2112.

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben
gegenüber  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er
den  übrigen  Nachlaßg.  gegenüber  unbeschränkt
  haftet.

.  Eibe  1990,  1991.

Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßg.  gegenüber
verpflichtet,  den  Eintritt  der  Nacherbfolge
  unverzüglich  dem  Nachlaßgericht
  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des
Vorerben  wird  durch  die  Anzeige  des
Nacherben  ersetzt.

Ist  ein  vermachtes  Grundstück,  das
zur  Erbschaft  gehört,  mit  einer  Hypothek
für  eine  Schuld  des  Erblassers  oder
für  eine  Schuld  belastet,  zu  deren
Berichtigung  der  Erblasser  dem
Schuldner  gegenüber  verpflichtet  ist,
so  ist  der  Vermächtnisnehmer  im
Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur
rechtzeitigen  Befriedigung  des  G.
insoweit  veipflichtet,  als  die  Schuld
durch  den  Wert  des  Grunystücks
gedeckt  wird.  Der  Wert  bestimmt
sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  das

Eigentum  auf  den  Vermächtnisnehmer

übergeht;  er  wird  unter  Abzug  der
Belastungen  berechnet,  die  der  Oypothek
im  Range  vorgehen.

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein
Dritter  zur  Berichtigung  der  Schuld
verpflichtet,  so  besteht  die  Verpflichtung
des  Vermächtnisnehmers  im  Zweifel
nur  insoweit,  als  der  Erbe  die  Berichtigung
  nicht  von  dem  Dritten
erlangen  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  §  1190
bezeichneten  Art  finden  diese  Vorschriften
  keine  Anwendung.  2167,
2168.

Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft
gehörenden  Grundstücken  eine  Gesamtgrundschuld
  oder  eine  Gesamtrentenschuld
  und  ist  eines  dieser

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