Volltext : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

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Kohile.

nmmer  59

Teer-Frrigabe.
Nr.  v.K.  210  7.  I8.  KaR,  vom  11.  12.  1918.
Die  durch  Verfügung  des  Kriegsministeriums  Nr.

F.  R.  210/12.  18.  KNN.  vom  11.  12.  1918  angeordnete
Beschlagnahme  und  Moldepflicht  von  Teer  Ut  außzer  Kraft
gesetzt  worden.  Die  bei  den  betreffenden  Firmen  befindlichen
  und  die  noch  eingehenden  Kesselmagen  und  Fösser,
die  den  Virmen  auf  Grund  der  Verfandverfügungen  der
Kriegsansglelchstelle  für  Dachpappenteer  G.  m.  b.  H.  in
Berlin  zur  Füllung  zugegangen  sind,  sind,  sofern  sie  vor
dem  12.  Dezember  1918  von  den  Empfangsberechtigten
abgesandt  worden  sind,  zu  den  von  der  Kriegs-Nohstoff-Abteilung
  vorgeschriebenen  Preisen  zu  füllen  und  an  die

Abiender  zurückzujenden.

Metalle.
Zusammenstellung  der  zur  Ueberleitung  der  Metallwirtschaft
  in  den  Frieden  getroffenen  Mastnahmen.
#u.  Ur.  Blt.  -d6I  /I2.  IB.  KRR.  vom  20.  12.  I918.

Das  Reichsdemobilmachungsamt  hat  eine  Zu-Vorrat


Bst.  32

.  Aufhebung  der  Beschlagnahme  von  Palladinm  und
RNhodium.
Nr.  v.  K.  193  12.  18.  KR.  vom  14.  12.  1918.

Die  Beschlagnahme  und  Anskunfisverpflichtung  über
Palladium  und  Rhodium  ist  durch  unmeittelbare  Benachrichtiaung
  der  Firmen,  denen  im  Juli  1918  unter
Nr.  F.  (R)  604/6.  18.  KR  A.  die  belreffende  Verfügung
zugegangen  war,  aufgeboben  worden.

*  Sparmetalle  für  elektrische  Maschinen,  Apparate  und
Leitungen.

KRelchsamt  für  wlrtschafiilche  Demobilmachung.
Nr.  1.  133/12.  18.  D.  M.  fl.  vom  3.  17.  1918.

Die  in  der  Berfügung  bom  13.  November.  betr.  die
teilweise  Freigabe  von  Mekallen,  zum  Ansdruck  gebrachte
Er#artung,  daß  Sparmetalle  nur  soweit  Verwendung
finden  werden,  als  Ersatmittel  nicht  amwendbar  sind,
bedarf  nach  Mitleilung  des  Verbandes  deutscher  Elektrotechniker
  binsichtlich  der  elektrischen  Maschinen,  Anparate
  und  Leitungen  der  Ergänzung.  Es  wird  daher  die
Erlaubnis  zur  Benutzung  von  Sparmetallen  (Aluminium
und  Kupfer)  in  diesen  Verwendunnsfällen  von  der  Einhaltung
  der  besonderen  Vorschriften  abbängia  gemacht,
die  daffir  in  Gemeinschaft  mit  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  El.,  und  der  Elektrizitäls-  Wirklschaftsstelle
  der  Verband  deutscher  Elektrotechniker  aufstellt.

Webltoffe.
z3(1f  Aufhebung  der  Beschlagnabme  von  Tüllen.
Nr.  Wo.  900  11.  13.  RRH,  vrom  3.  12.  1918.  1
Das  Kriegsamt  hbat  bei  den  zuständigen  Stellen  die

Aufhebung  der  seinerzeit  ausgesprochenen  Beschlagnahmen

  von  Tüllen  veranlaßt.

Nmessemt.  miliche  mittellunden  und  Machrichten  x

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Herstellung  von  Geweben  aus  Bastfasergarn.
Nr.  WG.  1112.  I8.  HKRH.  vom  13.  IZ.  1918.

Da  jur  Zeit  eine  Herstellung  von  Geweben  am
Bastfafergarn  sowie  von  Seslemvaren  für  Kriegsbedar]
nicht  mehr  in  Frage  kommt,  sind  die  Bestimmungen  des
§&  6  Fifser  2  à  und  b  der  Bekanufmachung  W  11I  300/9.
16  KRNN.  vom  10.  November  1916  insoweit  gegenstandslos
  geworden.

Die  neuerdinas  geltenden,  von  der  Krieat-Nohstoff.
Abteilung  aufgestellten  Vorschriften  für  die  Herstellung
von  Gemeben  und  Seilerwaren  der  obenermähnten  Arl
sind  den  in  Frage  kommenden  Fabrikon  durch  die  Krion,
ausschüsse  mitgeleilt  worden.

*  Aufhebung  der  Höchstpreise  für  rohe  Seiden  und  Seidenabfälle.



Kr.  F.  R.  330/12,.  16.  KRNMN,.  vom  I4.  12.  1918.

Die  Bekonntmachung  Nr.  W.  IV.  150/1.  17.  K7.
beirefsend  Höchstpreise  für  rohe  Seiden  und  Seidenabfölle
  aller  Art  vom  31.  Imnar  1917  ist  mit  dem
14.  Dezember  1918  außer  Kraft  gesett  worden.

Leder.

#  Irrige  Auffassungen  über  krieg###lrtschaftliche  Bestim-.

mungen.

Gegenwärtig  scheint  ein  Teil  der  Fachpresse  den
Standpunkt  zu  verlreten,  daß  mit  dem  Ende  der  Feindseligkeilen
  auch  die  kriegswirtschaftlichen  Beltimmungen
ihre  Berechtigung  verloren  baben  und  daher  nicht  mehr
zu  brachten  sind.  Die  gleiche  Ansicht  scheint  in  der  Geschäftswelt
  vielfach  verirelen  zu  sein.  So  erklärt  sich
z.  B.,  daß  die  gur  Freigabe  angemeldeten  Produttionsrhnen
  plötzlich  weit  unter  das  normale  Maß  gefunke:.
sind.

Dieser  Anffassung  kann  nicht  scharf  genug  entgegengetreten
  werden.  Die  Kriegsbestimmungen  müissen,  soweit

  nicht  schon  Erleichterungen  erfolat  sind,  wie  bisher

voll  durchgeführt  werden.  Geschieht  vad  nicht,  so  können
den  verarbeitenden  Betrieben,  wie  den  Schuhfobriken,
nicht  mehr  die  nofwendigen  Rohstoffmengen  zugewiesen
werden.  Es  müßten  hier  Arbeiterentlassungen  eintreten.
Leidkragende  wären  letzten  Endes  der  Verkäusfer  und  das
Publikum,.

Herstellung  von  Blankleder.
KNr.  XI.  14029  18.  (.  2.  H.  vom  29.  IE.  1918.

Das  Lederzuweisungs-Amt  hat  auf  Veranlossung  der
Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder  den  blanklederberstellenden
  Gerbereien  neue  Bestimmungen  über  die
Verarbeitung  und  Preise  der  zuneteilten  Hänte  bekanntgegeben.
  Die  Rundschreiben  Nr.  X  24536/18.  N.  vom
21.  und  22.  November  1918  sind  gleickneitig  außer  Kraft
gesetzt  werden.  Die  Gerbereien  sind  ansdrücklich  darauf
bingewiesen  worden,  daß  die  Beschlagnahme  aller  Leder
noch  in  Kraft  ist  und  vorerst  anch  noch  in  Kraft  bleibt,  daß
also  kein  Leder  ohne  Freigubeschein  oder  ausdrückliche  Anenthallen