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Kohile.
nmmer 59
Teer-Frrigabe.
Nr. v.K. 210 7. I8. KaR, vom 11. 12. 1918.
Die durch Verfügung des Kriegsministeriums Nr.
F. R. 210/12. 18. KNN. vom 11. 12. 1918 angeordnete
Beschlagnahme und Moldepflicht von Teer Ut außzer Kraft
gesetzt worden. Die bei den betreffenden Firmen befindlichen
und die noch eingehenden Kesselmagen und Fösser,
die den Virmen auf Grund der Verfandverfügungen der
Kriegsansglelchstelle für Dachpappenteer G. m. b. H. in
Berlin zur Füllung zugegangen sind, sind, sofern sie vor
dem 12. Dezember 1918 von den Empfangsberechtigten
abgesandt worden sind, zu den von der Kriegs-Nohstoff-Abteilung
vorgeschriebenen Preisen zu füllen und an die
Abiender zurückzujenden.
Metalle.
Zusammenstellung der zur Ueberleitung der Metallwirtschaft
in den Frieden getroffenen Mastnahmen.
#u. Ur. Blt. -d6I /I2. IB. KRR. vom 20. 12. I918.
Das Reichsdemobilmachungsamt hat eine Zu-Vorrat
Bst. 32
. Aufhebung der Beschlagnahme von Palladinm und
RNhodium.
Nr. v. K. 193 12. 18. KR. vom 14. 12. 1918.
Die Beschlagnahme und Anskunfisverpflichtung über
Palladium und Rhodium ist durch unmeittelbare Benachrichtiaung
der Firmen, denen im Juli 1918 unter
Nr. F. (R) 604/6. 18. KR A. die belreffende Verfügung
zugegangen war, aufgeboben worden.
* Sparmetalle für elektrische Maschinen, Apparate und
Leitungen.
KRelchsamt für wlrtschafiilche Demobilmachung.
Nr. 1. 133/12. 18. D. M. fl. vom 3. 17. 1918.
Die in der Berfügung bom 13. November. betr. die
teilweise Freigabe von Mekallen, zum Ansdruck gebrachte
Er#artung, daß Sparmetalle nur soweit Verwendung
finden werden, als Ersatmittel nicht amwendbar sind,
bedarf nach Mitleilung des Verbandes deutscher Elektrotechniker
binsichtlich der elektrischen Maschinen, Anparate
und Leitungen der Ergänzung. Es wird daher die
Erlaubnis zur Benutzung von Sparmetallen (Aluminium
und Kupfer) in diesen Verwendunnsfällen von der Einhaltung
der besonderen Vorschriften abbängia gemacht,
die daffir in Gemeinschaft mit der Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion El., und der Elektrizitäls- Wirklschaftsstelle
der Verband deutscher Elektrotechniker aufstellt.
Webltoffe.
z3(1f Aufhebung der Beschlagnabme von Tüllen.
Nr. Wo. 900 11. 13. RRH, vrom 3. 12. 1918. 1
Das Kriegsamt hbat bei den zuständigen Stellen die
Aufhebung der seinerzeit ausgesprochenen Beschlagnahmen
von Tüllen veranlaßt.
Nmessemt. miliche mittellunden und Machrichten x
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Herstellung von Geweben aus Bastfasergarn.
Nr. WG. 1112. I8. HKRH. vom 13. IZ. 1918.
Da jur Zeit eine Herstellung von Geweben am
Bastfafergarn sowie von Seslemvaren für Kriegsbedar]
nicht mehr in Frage kommt, sind die Bestimmungen des
§& 6 Fifser 2 à und b der Bekanufmachung W 11I 300/9.
16 KRNN. vom 10. November 1916 insoweit gegenstandslos
geworden.
Die neuerdinas geltenden, von der Krieat-Nohstoff.
Abteilung aufgestellten Vorschriften für die Herstellung
von Gemeben und Seilerwaren der obenermähnten Arl
sind den in Frage kommenden Fabrikon durch die Krion,
ausschüsse mitgeleilt worden.
* Aufhebung der Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabfälle.
Kr. F. R. 330/12,. 16. KRNMN,. vom I4. 12. 1918.
Die Bekonntmachung Nr. W. IV. 150/1. 17. K7.
beirefsend Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabfölle
aller Art vom 31. Imnar 1917 ist mit dem
14. Dezember 1918 außer Kraft gesett worden.
Leder.
# Irrige Auffassungen über krieg###lrtschaftliche Bestim-.
mungen.
Gegenwärtig scheint ein Teil der Fachpresse den
Standpunkt zu verlreten, daß mit dem Ende der Feindseligkeilen
auch die kriegswirtschaftlichen Beltimmungen
ihre Berechtigung verloren baben und daher nicht mehr
zu brachten sind. Die gleiche Ansicht scheint in der Geschäftswelt
vielfach verirelen zu sein. So erklärt sich
z. B., daß die gur Freigabe angemeldeten Produttionsrhnen
plötzlich weit unter das normale Maß gefunke:.
sind.
Dieser Anffassung kann nicht scharf genug entgegengetreten
werden. Die Kriegsbestimmungen müissen, soweit
nicht schon Erleichterungen erfolat sind, wie bisher
voll durchgeführt werden. Geschieht vad nicht, so können
den verarbeitenden Betrieben, wie den Schuhfobriken,
nicht mehr die nofwendigen Rohstoffmengen zugewiesen
werden. Es müßten hier Arbeiterentlassungen eintreten.
Leidkragende wären letzten Endes der Verkäusfer und das
Publikum,.
Herstellung von Blankleder.
KNr. XI. 14029 18. (. 2. H. vom 29. IE. 1918.
Das Lederzuweisungs-Amt hat auf Veranlossung der
Kontrollstelle für freigegebenes Leder den blanklederberstellenden
Gerbereien neue Bestimmungen über die
Verarbeitung und Preise der zuneteilten Hänte bekanntgegeben.
Die Rundschreiben Nr. X 24536/18. N. vom
21. und 22. November 1918 sind gleickneitig außer Kraft
gesetzt werden. Die Gerbereien sind ansdrücklich darauf
bingewiesen worden, daß die Beschlagnahme aller Leder
noch in Kraft ist und vorerst anch noch in Kraft bleibt, daß
also kein Leder ohne Freigubeschein oder ausdrückliche Anenthallen