Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist persönlich bei einer der drei genannten Dienst- 
stellen anzubringen. 
« Bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis sind seitens eines jeden 
Nichteingeborenen zu Protokoll folgende Angaben zu machen: 
Namen, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter, Wohnsitz sowie Bezeichnung der 
Firma, in deren Diensten der Gesuchsteller steht. 
Dauer des bisherigen Anfenthalts in Afrika und im Schutggebiet Kamernn, hinsichtlich 
des letzteren getrennt nach den Bezirken, in denen der Aufenthalt stattgefunden hat. 
3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts im Bezirk Ebolova. 
. Anzahl und Herkunft der im Dienste des Gesuchstellers stehenden Eingeborenen, getreunt 
nach Trägern, Arbeitern, persönlicher Dienerschaft, Handlungsgehilfen. 
Anzahl und Art der mitgeführten Feuerwaffen sowie Art und Menge des Schießbedarfs, 
getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche durch Nichteingeborene oder durch 
Eingeborene. 
6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren. 
Etwaige weitere von der Behörde noch verlangte Angaben. 
Die Behörde (§& 3 Absatz 2) kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit vorstehender Angaben 
nachgewiesen wird. 
8 5. Die Erteilung der Erlaubnis kann an die Bedingungen der Einhaltung gewisser 
Verkehrswege, der Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten und der Erfüllung besonderer Auflagen 
hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren Häuptlingen geknüpft werden. 
Für die Erfüllung der Bedingungen muß eine von der Behörde (§5 3 Absatz 2) nach 
freiem Ermessen, jedoch auf mindestens fünfhundert Mark festzusetzende Sicherheit in Geld oder 
sicheren Wertpapieren mit der Maßgabe bei einer öffentlichen Kasse des Schutzgebiets hinterlegt 
werden, daß diese Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung amtlich festgestellt wird, 
ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt und daß die Rückzahlung frühestens nach drei Monaten 
seit dem Verlassen der unsicheren Landschaft verlangt werden kann. 
#* 6. Die Anwerbung von Trägern im Ebolovabezirke ist nur in den drei in § 1 
genannten Zonen gestattet. 
. Jede Trägerkarawane bedarf zu ihrem Marsche durch den Bezirk Ebolova der schriftlichen 
Erlaubnis der Station Ebolova oder der Posten Kam und Akoafim. 
Die Erlaubnis kann an bestimmte für jeden einzelnen Fall festzusetzende Bedingungen 
geknüpft werden. 
Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 findet Anwendung. « 
5 8. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. An die Stelle einer nicht beizutreibenden 
Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs. 
Die Bestrafung Eingeborener im Sinne des §2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die 
Rechtsverhältnisse in den Deutschen Schutzgebieten vom 9. November 1900 (Deutsches Kolonialblatt 
Seite 859), erfolgt nach den Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
(Deutsches Kolonialblatt Seite 241). 
5 9. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buca, den 20. Oktober 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Mueller. 
ii* Ü 
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— 
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– 
Verordnung des Gouverneurs von Logo, betr. die Erhebung einer Wegegebühr in 
den Bezirken Dangu-Fendi, Sokode-Basari und Kete- Kratschi. 
Vom 5. November 1906. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird folgendes verordnet: 
§ 1. In den Bezirken Mangu- Jendi, Sokode-Basari und Kete-Kratschi ist für den 
Handelsverkehr auf den Straßen eine Wegegebühr zu entrichten, welche beträgt:
	        
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