Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Ortsgemeinden;  das  geltende  Recht.  (8.  60.)  221

S.  60.
2)  Gewerbliche  Unternehmungen.

Die  Gemeinden  können  ebenso  wie  Privatpersonen  Inhaber  von  gewerblichen  Unternehmungen
  sein,  d.  h.  von  Veranstaltungen,  welche  eine  fortgesetzte,  auf  Erzielung  von
Gewinn  gerichtete  Thätigkeit  in  sich  schließen.  Die  Grundsätze,  nach  welchen  sie  diese
verwalten  wollen,  sind  ihrer  freien  Entschließung  überlassen,  nur  sind  sie  gesetzlich  !
verpflichtet,  das  Anlagekapital  regelrecht  zu  verzinsen  und  zu  amortisieren?"  und  dafür
zu  sorgen,  daß  durch  die  Einnahmen  mindestens  die  gesamten  durch  das  Unternehmen
der  Gemeinde  erwachsenden  Ausgaben,  einschließlich  der  gedachten  Verzinsung  und
Kapitalstilgung  aufgebracht  werden.  Ausnahmen  hiervon  sind  nur  zugelassen,  wenn.
die  Unternehmung  zugleich  einem  öffentlichen  Interesse  dient,  welches  anderenfalls  nicht
befriedigt  werden  kann.  Ob  dies  bei  einem  Unternehmen  der  Fall  ist,  wird  nur  in
concreto  zu  entscheiden  sein,  da  die  Grenze  zwischen  rein  privatwirtschaftlichen  Unternehmungen
  und  solchen  von  teilweise  gemeinnützigem  Charakter  oft  eine  sehr  flüssige  ist.
Verstößt  eine  Gemeinde  gegen  diese  ihr  vorgeschriebenen  Verwaltungsnormen,  so  kann
die  Aufsichtsbehörde  den  Beschluß,  auf  welchen  sich  die  abweichenden  Verwaltungsmaximen
  gründen,  gemäß  §.  15  des  Zuständigkeitsgesetzes  als  einen  gesetzwidrigen  beanstanden
  lassen,  wogegen  der  Gemeindevertretung  bezw.  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande
  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zusteht.

B.  Die  ordentlichen  öffentlich--rechtlichen  Einnahmen.“

1)  Die  Einnahmen  auf  Grund  der  Finanzgewalt.

a)  Die  geschichtliche  Entwickelung  des  Gemeindeabgabenwesens.

Vorbemerkung:  Es  ist  oben  in  dem  von  der  Entwickelung  der  Gemeindeverfassungen
handelnden  Abschnitte  dieses  Buches  absichtlich  vermieden  worden,  auf  die  Ausbildung  der  gemeindlichen
  Finanzhoheit  einzugehen,  einmal,  um  die  Schilderung  der  organisatorischen  Verhältnisse  der
Gemeinden  nicht  durch  Mitteilung  von  Sätzen  aus  dem  materiellen  Finanzrecht  zu  unterbrechen,

 

1  K.  A.  G.,  §.  3.

2  A.  H.,  Komm.  Prot.  z.  K.  A.  G.,  XIXXI,

S.  2.
*  Zu  den  gewerblichen  Unternehmungen  der
Gemeinden  Fehüren  besonders  Gasanstalten
(DO.  B.  G.,  XX,  S.  22),  elektrische  Beleuchtungsanlagen,
  Bahnen  aller  Art,  wie  vornehmlich
Pferdebahnen,  Vorortsbahnen  und  andere  Kleinbahnen;
  bei  Wasserleitungen  wird  es  quaestio
facti  sein,  ob  das  privatwirtschaftliche  oder  das
gemeinnützige  Interesse  überwiegt.  Komm.  Ber.
des  A.  H.  z.  K.  A.  G.,  S.  2412  ff.

*  Litteratur:  Das  Gemeindeabgabenwesen  und
im  speziellen  das  Gemeindebesteuerungsrecht
hat  zahlreiche  wissenschaftliche  Bearbeitungen  erfahren,
  die  meisten  derselben  vermischen  mit
den  finanzrechtlichen  finanzwirtschaftliche
Betrachtungen.  Geringer  ist  die  Zahl  der
Schriften,  welche  auf  rein  verwaltungsrechtlichem
  Standpunkte  stehen;  es  sind  dies  nur
die  auf  die  neuere  preußische  Gesetzgebung  bezüglichen
  Aufsätze  und  Kommentare.  Besonders
  sind  zu  nennen:  Zeumer,  Die  deutschen
Städtesteuern,  insbesondere  die  städtischen  Reichs- 



steuern  im  12.  u.  13.  Jahrh.,  in  Schmollers
Staats=  und  sozialwissenschaftlichen  Forschungen,
1  (Leipzig  1878).  —  Faucher,  Staats=  und
Kommunalbudgets,  in  der  Vierteljahrsschrift  für
Volkswirtschaft  u.  Kulturgeschichte,  II,  S.  184.—
Braun,  Staats=  und  Gemeindesteuern,  daselbst,
XIV,  S.1  ff.  —  Rob.  Friedberg,  Die  Besteuerung
  der  Gemeinden  (Berlin  1877).—  Wagner,
Die  Kommunalsteuerfrage  (Leipzig  1878).  —
Die  Kommunnalsteuerfrage,  Zehn  Gutachten
und  Berichte  veröffentlicht  vom  Verein
für  Sozialpolitik  in  seinen  Schriften,  XII
(Leipzig  1877).  —  Fr.  J.  Neumann,  Die
brogiessior  Einkommensteuer  im  Staats=  und
Gemeindehaushalt  (Leipzig  1874).  —  Derselbe,
Ertrags=  und  persönliche  Steuern  (Freiburg
1876).  —  Derselbe,  Die  Steuer  und  das  öffentliche
  Interesse  (Leipzig  1887).  —  Derselbe,  Die
Kommunalsteuerfrage,  in  Schmollers  Jahrb.
f.  Gesetzgebung  u.  s.  w.,  N.  F.,  1  (1877).  —
v.  Bilinski,  Die  Gemeindebesteuerung  und
deren  Reform  (Leipzig  1878).  —  Gneist,  Die
preußische  Finanzreform  durch  Regulierung  der
Gemeindesteuern  (Berlin  1881).  —  Schmitz,