32 Deulsche Reichs-Gewerbeordnung.
in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung
des Gewerbebetriebes.
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet,
dieselbe während der Ausübung des Gewerbebetriebes
bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und,
sofern er hierzu nicht im stande ist, auf deren Geheiß
den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte
einzustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn
bei demjenigen, für welchen sie beantragt wird, eine
der im § 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt
werden, wenn die im § 57b Ziffer 2 bezeichnete
Voraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde,
welche sie ausgestellt hat, zurückgenommen werden,
wenn sich ergibt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis
4 bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Erteilung
derselben vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt
geblieben, oder nach Erteilung derselben eingetreten
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die
im § 44 gezogenen Schranken überschritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften
des § 63 Absatz 1.
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden
nicht, welche durch die in den Zollvereins=
oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte
bereits legitimiert sind. In betreff
dieser Gewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestimmungen
über die Verpflichtung zum Mitführen