Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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1)  Waaren  irgend  einer  Art  feilbieten,
2)  Waaren  irgend  einer  Art  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten  oder  an  anderen
Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankaufen,
3)  Waarenbestellungen  aufsuchen,  oder
4)  gewerbliche  oder  künstlerische  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei  welchen  ein  höheres
wissenschaftliches  oder  Kunst-Interesse  nicht  obwaltet,  feilbieten  will,
bedarf,  vorbehaltlich  der  in  den  S&.  44  und  64  getroffenen  Bestimmungen,  eines  Legitimationsscheins.
Ein  Legitimationsschein  ist  nicht  erforderlich  zum  Verkauf  oder  Ankauf  roher  Erzeugnisse
der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues.

g.  56.

Ausgeschlossen  vom  An=  und  Verkauf  im  Umherziehen  sind:

1)  geistige  Getränke  aller  Art;

2)  gebrauchte  Kleider  und  Betten,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,

Leinen  oder  Baumwolle,  Bruchgold  und  Bruchsilber;

3)  Spielkarten,  Lotterieloose,  Staats=  und  sonstige  Werthpapiere;

4)  Schießpulver,  Feuerwerkskörper  und  andere  explosive  Stoffe;

5)  Arzneimittel,  Gifte  und  giftige  Stoffe.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  obwaltet,  anzuordnen,  daß  die  Erlaubniß
zum  Verkauf  oder  Ankauf  der  einzelnen  ausgeschlossenen  Gegenstände  ertheilt  werde.

Der  Bundesrath,  und  in  dringenden  Fällen  der  Bundeskanzler  nach  Einvernehmen  mit
dem  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  ist  befugt,  aus  Gründen,  der  öffentlichen
  Sicherheit  oder  der  Gesundheitspflege  anzuordnen,  daß  auch  andere  Gegenstände  innerhalb
einer  zu  bestimmenden  Frist  nicht  im  Umherziehen  feilgeboten  oder  angekauft  werden  dürfen.

G  57.

Einem  Bundesangehörigen,  welcher  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundesgebiets  einen  festen
Wohnsitz  besitzt  und  das  21.  Lebensjahr  überschritten  hat,  darf  der  Legitimationsschein  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  K.  59  nur  dann  versagt  werden,  wenn  er:

1)  mit  einer  abschreckenden  oder  ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist;