Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  84.  273

Staatsgewalt  hat  jedoch  keineswegs  die  Bedeutung,  daß  seine
Macht  eine  schrankenlose  sei.  Nach  den  konstitutionellen
Verfassungen  ist  er  bei  der  Ausübung  seiner  Rechte  teils  an  die
Beobachtung  gewisser  Formen,  teils  an  die  Mitwirkung  anderer
Organe  gebunden.  Aber  er  behält  die  Präsumtion  der  Zuständigkeit;
es  stehen  ihm  alle  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  ihm  nicht  ausdrücklich
  entzogen,  den  anderen  Organen  des  Staates  dagegen  nur
die,  welche  ihnen  ausdrücklich  eingeräumt  sind  !®,

Die  Rechte  des  Monarchen  zerfallen  in  Regierungsrechte,
d.  h.  Befugnisse,  deren  er  zur  Erfüllung  der  Staatsaufgaben  bedarf!
  und  Ehren-  oder  Majestätsrechte,  d.  h.  Rechte,
welche  einen  äußerlichen  Ausdruck  seiner  bevorrechtigten  Stellung
enthalten.  Zu  den  letzteren  gehören  die  Ansprüche  auf  einen  bestimmten
  "Titel  (Majestät  bei  den  Königen,  Königliche  Hoheit  bei
den  Großherzögen,  Hoheit  bei  den  Herzögen,  Durchlaucht  bei
den  Fürsten),  auf  gewisse  Insignien  (Krone,  Szepter,  Reichsapfel,
Reichsschwert,  Wappen),  auf  militärische  Ehren  und  Kirchengebet,
sowie  die  Befugnis,  einen  Hofstaat  zu  halten!?.  [Früher  rechnete

Bornhak,  Preußisches  Staatsrecht  1  133,  461  ff.;  Grotefend,  Preußisches  Verwaltungsrecht
  1  19  N.  5;  Rieker  a.a.  0.  35  ff.;  Anschütz,  Die  gegenwärtigen
Theorien  über  den  Begriff  der  gesetzgebenden  Gewalt  und  den  Umfang  des
königlichen  Verordnungsrechts  nach  preuß.  Staatsrecht  (2.  Aufl.  1901)  6  ff.;
van  Calker  im  Handb.  der  Politik  1  140  ff.  [Die  Voraufl.  (6.  A.  245  N.  9)
knüpfte  hieran  die  Bemerkung,  die  preußische  Verfassung  beruhe  „demnach“
(d.  h.  im  Hinblick  auf  die  Eigenschaft  des  Königs  als  Träger  der  Staatsgewalt)
  nicht  auf  dem  Prinzip  der  Gewaltenteilung.  Dieses  Urteil  geht  fehl;
vgl.  oben  $  8  S.  31  und  die  dort  angegebene  Literatur.]

10  Dies  ist  gemeinsames  Recht  aller  deutschen  Monarchien.  Vgl.
Anschütz,  Gegenwärtige  Theorien  5f.  Die  Ansicht  Schulzes  (Deutsches
Staatsr.  1  477,  Preuß.  Staatsr.  1  610),  welche  das  Mitwirkungsrecht  der  Volksvertretung
  auf  das  Ganze  der  Staatsgewalt  erstrecken  und  die  Krone  daher
auch  in  Fällen,  für  welche  dies  durch  die  „erfassung  nicht  vorgeschrieben
ist,  an  den  Konsens  der  Volksvertretung  binden  will,  findet  im  positiven
Recht  keines  deutschen  Einzelstaates  eine  Stütze,  insbesondere  nicht  im
preußischen  Staatsrecht.  Dieser  Standpunkt  ist  in  neuerer  Zeit  besonders
von  Arndt,  vor  ihm  jedoch  schon  vielfach  z.  B.  von  v.  Gerber  und  in  sämtlichen
  früheren  Auflagen  dieses  Lehrbuches  vertreten  worden;  vgl.  Anschütz
a.2.0.6,  7  Anm.6.  Auch  die  Rechtsprechung  erkennt  ihn  an:  ÖVG.  55  473.

11  [Bezogen  auf  die  Person  des  Monarchen  sind  diese  „Regierungsrechte“
in  Wahrheit  keine  subjektiven  Rechte,  sondern  Kompetenzen.  Inhaltlich
sind  sie  „Rechte“  nicht  des  Monarchen,  sondern  des  Staates,  zu  deren  Ausübung
  der  Monarch  organschaftlich  berufen  ist.  Vgl.  Jellinek,  System  149f.;
Anschütz,  Enzyklop.  124f.  So  sind  z.  B.  das  Recht  der  Gesetzessanktion,  das
Verordnungsrecht,  Beamtenernennungsrecht,  die  Kirchenhobeit,  das  Begnadigungsrecht
  nichts  anderes  als  in  der  Staatsgewalt  enthaltene  Einzelrechte,
  —  also  Befugnisse  des  Staates,  nicht  der  Monarchenpersönlichkeit.]

12  Die  Rechte  auf  Kirchengebet  und  militärische  Ehren  will  Jellinek,
System  151f.  nur  als  Reflexe  bestimmter  Gehorsamspflichten  der  Untertanen
gelten  lassen.  Nun  entsprechen  deuselben  allerdings  bestimmte  Untertanenpflichten,
  Aber  die  betreffenden  Einrichtungen  sollen  doch  wesentlich  dazu

ienen,  die  hervorragende  Stellung  des  Monarchen  zum  Ausdruck  zu  bringen.
Das  Recht  ist  also  hier  das  primäre,  die  Pflicht  das  sekundäre  Element.
Dagegen  ist  zugegeben,  daß  es  ein  Recht  des  Monarchen  auf  Landestrauer

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht.  I.  7.  Aufl.  18