Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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8 3. Der auf Spiritus und Petroleum gezahlte Zoll wird insoweit zurückvergütet, als der 
Spiritus oder das Petroleum nachweislich zum Antriebe von in landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieben verwendeten Explosionsmotoren gedient hat. 
Die Rückvergütung erfolgt auf Antrag an den Einführenden unter der Voraussetzung 
sorgfältiger Beobachtung der für jeden einzelnen Betrieb vom Gouverneur vorzuschreibenden Kontroll- 
maßregeln. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Lome, den 16. Jannar 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den ständigen 
Hilfsarbeiter, Legationsrat Gerstmeyer zum Wirklichen Legationsrat und vortragenden Rat in der 
Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts zu ernennen. 
Dem Kassenvorstand bei der südwestafrikanischen Eisenbahnverwaltung, Konrad Salomon, 
ist der Titel „Kaiserlicher Verkehrsinspektor“ für die Dauer seiner Verwendung im Kolonialdienst 
des Reichs verliehen worden. 
Raiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 16. März 1907. 
Erhardt, Oberveterinär, mit dem 31. März d. Is. behufs UÜbertritts zu den Oberveterinären des 
Beurlaubtenstandes (Bezirkskommando Hannover) aus der Schutztruppe ausgeschieden. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 20. März 1907. 
Reske, Oberveterinär, mit dem 15. April d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der Königlich 
Preußischen Heeresverwaltung aus der Schutztruppe ausgeschieden. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 22. März 1907. 
Sachtleben, Zahlmeister, mit dem 31. März d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der 
Königlich Preußischen Heeresverwaltung (XV. Armeekorps) aus der Schutztruppe aus- 
geschieden. 
Zborowski, Zahlmeister, vom 1. April d. Is. ab bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Ober- 
kommando der Schutztruppen (Kammerverwaltung) kommandiert. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 28. März 1907. 
Engst, Proviantamtsassistent, mit dem 31. März d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der 
Königlich Sächsischen Heeresverwaltung (Proviantamt Dresden) aus der Schutztruppe aus- 
geschieden. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 29. März 1907. 
Meyer, Militär-Bauinspektor, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Intendantur= und 
Baurats, mit dem 31. März d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der Königlich 
Preußischen Heeresverwaltung (bei der Intendantur des X. Armeekorps in Hannover) aus 
der Schutztruppe ausgeschieden.
	        
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