Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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6.  25.

Neben  der  ordentlichen  Verköstigung  (K.  21)  wird  den  Gefangenen  einigemal  des  Jahrs,
Lan  festlichen  Tagen,  deren  Bestimmung  dem  Verwalter  zusteht,  eine  Zugabe  zu  ihrem  Abendbrode,
  bestehend  in  Obst,  Milch,  Butter,  einem  Glas  Bier  oder  Most,  auf  Kosten  der  Anstalt
  gereicht.

Weitere  außerordentliche  Genußmittel  sind  nicht  zuläßig.

8.  26.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  sdie  Kost  hat  der  Verwalter,  noͤthigenfalls  unter
Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erlevigen.

Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  sie  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  vie  öffentliche  Brodschau  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  hat  die  Verwaltung  von  Amtswegen  für  die  vorschriftmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
8.  27.

Die  Gefangenen  erbalten  von  der##  Strafanstaltenverwaltung  eine  gleichförmige  einfarbige
  Kleidung.

Einzelnen  Gefangenen  kann  nach  dem  Gutachten  des  Hausarzts  gestattet  werden,  bei
kalter  Witterung  unter  der  Hauskleidung  ihre  eigenen  Unterkleider  anzulegen.

Das  Tragen  der  rigenen  Leilwäsche  ist  seimmtlichen  Gefangenen  gestattet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtheile  und  den  Wechsel  der  Kleidung  find
in  der  Beilage  Nro.  II.  enthalten.

C.  Lagerstätten.
+.  28.

Jever  Gefangene  erhält  eine  eigene  (d.  h.  einschläfrige)  Bettstelle  und  der  Gebrauch
eigener  Betten  ist  gestattet.  Bringt  der  Gefangene  solche  nicht  mit,  so  wird  ihm  ein  Bett
von  der  Anflalt  abgegeben.  ·

Das  nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  derselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Nro.  1II.)