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6. 25.
Neben der ordentlichen Verköstigung (K. 21) wird den Gefangenen einigemal des Jahrs,
Lan festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Verwalter zusteht, eine Zugabe zu ihrem Abendbrode,
bestehend in Obst, Milch, Butter, einem Glas Bier oder Most, auf Kosten der Anstalt
gereicht.
Weitere außerordentliche Genußmittel sind nicht zuläßig.
8. 26.
Beschwerden der Gefangenen über sdie Kost hat der Verwalter, noͤthigenfalls unter
Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zu erlevigen.
Klagen über das Brod sind, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können,
an die Polizeibehörde und vie öffentliche Brodschau zur Entscheidung zu bringen.
Uebrigens hat die Verwaltung von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser
Gegenstände zu sorgen und muthwillige Beschwerden zu ahnden.
B. Kleidung.
8. 27.
Die Gefangenen erbalten von der## Strafanstaltenverwaltung eine gleichförmige einfarbige
Kleidung.
Einzelnen Gefangenen kann nach dem Gutachten des Hausarzts gestattet werden, bei
kalter Witterung unter der Hauskleidung ihre eigenen Unterkleider anzulegen.
Das Tragen der rigenen Leilwäsche ist seimmtlichen Gefangenen gestattet.
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile und den Wechsel der Kleidung find
in der Beilage Nro. II. enthalten.
C. Lagerstätten.
+. 28.
Jever Gefangene erhält eine eigene (d. h. einschläfrige) Bettstelle und der Gebrauch
eigener Betten ist gestattet. Bringt der Gefangene solche nicht mit, so wird ihm ein Bett
von der Anflalt abgegeben. ·
Das nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel derselben ist gleichfalls
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Nro. 1II.)