Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Orenzen  der  Zuständigkelt  der  Geschwornen.  291

müßte  (Art.  178  der  St  PM.  v.  10.  Nopbr.  1848)
eine  besondere  Frage  über  diesen  Umstand  gestellt  werden.
Da  nun  der  oberste  Gerichtshof  sich  weder  dahin
  ausgesprochen,  daß  eine  Frage  über  thätige  Reue
an  die  Geschwornen  nicht  gestellt  werden  darf,  noch
dahin,  daß  selbe  gestellt  werden  muß,  so  hat  er  damit
  anerkannt,  daß  thätige  Reue  weder  ein  Strafaufhebungs-,
  noch  ein  Strafmilderungsgrund  sei.

Sie  ist  auch  keines  von  beiden:  sie  ist  ein
Straftilgungsgrund.

Daß  sie  kein  Strafmilderungsgrund  im  Sinne
des  Art.  97  Th.  1  des  St  G.  ist,  ist  unzwelfelhaft,
  weil  ein  solcher  immer  nur  eine  Abweichung
von  der  gesetzlichen  Strafe,  nicht  die  Aufhebung  der
Strafe  selbst  bewirken  kann.  k4

Als  Straf=  oder  richtiger  gesagt:  Schuldaufhebungsgründe

  kennt  das  *m  Th.  1  Art.  119  u.  f.
nur  Mangel  der  Zurechnung  und  Nothwehr.  Wer
sih  bei  Verübung  einer  dem  Gesetze  objektiv  zuwierlaufenden
  Handlung  im  Zustande  gänzlicher  Unzurechnungsfähigkeit
  oder  der  Nothwehr  befunden
hat,  dem  kann  diese  Handlung  nicht  als  Verschuldung
  zur  Last  fallen,  sie  ist  an  sich  nicht  strafwürdig,
  sie  ist  straflos.  Thätige  Reue  wird  aber  nach
Vollendung  einer  an  sich  strafbaren  Handlung  geübt,
schließt  die  Verschuldung  des  Thäters  keineswegs
aus  und  wird  de5halb  mit  Recht  im  Gesetze  als
Strafaufhebungsgrund  nicht  anerkannt.

Durch  einen  Straftilgungs  grund  wird  eine
an  s  strafbare  Verschuldung  straflos.  Der  Schuldaufhebungsgrund
  ist  eine  mit  der  That  selbst  verknüpfte,
  von  ihr  unzertrennliche  Thatsache;  der
Straftilgungs  grund  hingegen  eine  außerhalb  der
Verschuldung  liegende  und  nach  Vollendung  der  strafbaren
  Handlung  existent  gewordene  Thatsache.

Das  St  EB.  Th.  I  Art.  137  u.  f.  bezeichnet
als  Straftilgungsgriinde:  das  Erstehen  der  Strafe,
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