Orenzen der Zuständigkelt der Geschwornen. 291
müßte (Art. 178 der St PM. v. 10. Nopbr. 1848)
eine besondere Frage über diesen Umstand gestellt werden.
Da nun der oberste Gerichtshof sich weder dahin
ausgesprochen, daß eine Frage über thätige Reue
an die Geschwornen nicht gestellt werden darf, noch
dahin, daß selbe gestellt werden muß, so hat er damit
anerkannt, daß thätige Reue weder ein Strafaufhebungs-,
noch ein Strafmilderungsgrund sei.
Sie ist auch keines von beiden: sie ist ein
Straftilgungsgrund.
Daß sie kein Strafmilderungsgrund im Sinne
des Art. 97 Th. 1 des St G. ist, ist unzwelfelhaft,
weil ein solcher immer nur eine Abweichung
von der gesetzlichen Strafe, nicht die Aufhebung der
Strafe selbst bewirken kann. k4
Als Straf= oder richtiger gesagt: Schuldaufhebungsgründe
kennt das *m Th. 1 Art. 119 u. f.
nur Mangel der Zurechnung und Nothwehr. Wer
sih bei Verübung einer dem Gesetze objektiv zuwierlaufenden
Handlung im Zustande gänzlicher Unzurechnungsfähigkeit
oder der Nothwehr befunden
hat, dem kann diese Handlung nicht als Verschuldung
zur Last fallen, sie ist an sich nicht strafwürdig,
sie ist straflos. Thätige Reue wird aber nach
Vollendung einer an sich strafbaren Handlung geübt,
schließt die Verschuldung des Thäters keineswegs
aus und wird de5halb mit Recht im Gesetze als
Strafaufhebungsgrund nicht anerkannt.
Durch einen Straftilgungs grund wird eine
an s strafbare Verschuldung straflos. Der Schuldaufhebungsgrund
ist eine mit der That selbst verknüpfte,
von ihr unzertrennliche Thatsache; der
Straftilgungs grund hingegen eine außerhalb der
Verschuldung liegende und nach Vollendung der strafbaren
Handlung existent gewordene Thatsache.
Das St EB. Th. I Art. 137 u. f. bezeichnet
als Straftilgungsgriinde: das Erstehen der Strafe,
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