Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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einen  von  dem  Vorstande  des  Justiz-Ministerül  contrasignirten  Befehl
des  Königs,  oder  eine  von  den  Präsidenten  beider  Kammern  unterzeichnete
  Aufforderung,  mit  Angabe  des  Gegenstandes,  erhält.

Die  Function  des  Gerichts  hört  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt
  ist.

Der  Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen
und  im  Falle  eines  Anstands  das  Gericht  wieder  zu  versammeln.

§.  146.

Der  Präfident  bestellt,  zu  Leitung  der  vom  Staatsgerichtshofe
zu  führenden  Untersuchung,  ein  vom  Könige  ernanntes  und  ein  rechtskundiges,
  von  den  Ständen  gewähltes  Mitglied.

Zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  werden  von  sämmtlichen
Mitgliedern,  mit  Einschlusse  des  Präsidenten,  nach  Stimmenmehrheit
zwei  Referenten  gewählt.

Ist  der  erste  Referent  ein  vom  Könige  ernanntes  Mitglied,  so
muß  der  Correferent  ein  von  den  Ständen  gewähltes  seyn,  und  umgekehrt.
  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  bei  dieser  Wahl  entscheidet
die  Stimme  des  Präfidenten.

8.  147.

Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  vom  Könige  bestellter
  und  von  den  Ständen  gewählter  Mitglieder  anwesend  seyn.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche
nicht  sogleich  durch  anderweite  Ernennung,  oder  durch  Eintritt  eines
Stellvertreters  gehoben  werden  kann,  so  tritt  das  letzte  Mitglied  von
der  überzählenden  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie
unter  zehn  seyn.

Dem  Präsidenten  steht,  außer  den  8.  146.  und  153.  bemerkten
Fällen,  keine  Stimme  zu.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  für  den  Angeklagten
  günstigere  Meinung.

Die  Acten  des  Staatsgerichtshofs  werden  durch  den  Druck  bekannt
  gemacht.

§.  148.

Das  Strafbefugniß  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  nur  auf
ausdrückliche  Mißbilligung  des  Verfahrens  oder  Entfernung  vom  Amte.
Wenn  selbiger  die  in  seiner  Competenz  liegende  Strafe  erkannt
hat,  ohne  eine  weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  so  bleibt  nicht  nur
dem  ordentlichen  Richter  vorbehalten,  gegen  den  Verurtheilten  ein