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einen von dem Vorstande des Justiz-Ministerül contrasignirten Befehl
des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeichnete
Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält.
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Prozeß geendigt
ist.
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen
und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu versammeln.
§. 146.
Der Präfident bestellt, zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe
zu führenden Untersuchung, ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges,
von den Ständen gewähltes Mitglied.
Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmtlichen
Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit
zwei Referenten gewählt.
Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so
muß der Correferent ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt.
Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet
die Stimme des Präfidenten.
8. 147.
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter
und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend seyn.
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche
nicht sogleich durch anderweite Ernennung, oder durch Eintritt eines
Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte Mitglied von
der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl der Richter nie
unter zehn seyn.
Dem Präsidenten steht, außer den 8. 146. und 153. bemerkten
Fällen, keine Stimme zu.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten
günstigere Meinung.
Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekannt
gemacht.
§. 148.
Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur auf
ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amte.
Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe erkannt
hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur
dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein