Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

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4.  Für  die  Wiederbelebung  eines  ohne  *  geborenen  Kindes:
2—4  D.  für  erfolglose  Wiederbelebungsversuche:  1—
5.  Für  jeden  im  Lehrbuch  zarnemehchen7  #a  *  jeden  außerdem  verlangten
  besich  bei  einer  Wöchneri  einschleflich  Baden  und  Wickeln  des  Kindes,
i  Tage  5  0  P0—  1  i
b.  bei  Nacht  1  M.—
6.  Für  das  Setzen  eines  Klystiers  oder  eine  Ausspülung  der  Scheide  oder
das  Abnehmen  des  Urins  mittelst  des  Katheters
Aa.  bei  Wöchnerinnen  und  anderen  weiblichen  Personen  über
12  Jahren  50  Pfg.—2  M.
b.  bei  Kindern  unter  1n  Jahren  50  Pfg.—1  M.

Sind  mehrere  dieser  Hilfeleistungen  bei  einem  und  demselben  Besuche  nothwendig,
  so  darf  nur  für  eine  der  volle  Sah,  für  jede  der  übrigen  nur  die  Hälfte
dieses  Satzes  berechnet  werden.

Bei  Gebärenden  werden  diese  Verrichtungen  nicht  besonders  berechnet.

7.  Für  eine  Nachtwache  bei  einer  Wöchnerin  oder  Kranken:

1,50  M.—4  M.

8.  Für  die  Untersuchung  einer  schwangeren  oder  nicht  schwangeren  Person:
1  M.—2  M.

Die  bei  den  Entbindungen  und  bei  Wochenbesuchen  nothwendigen  Untersuchungen
  werden  nicht  besonders  berechnet.
9.  Für  das  Setzen  von  Blutegeln  je  nach  der  Zahl:  0,25—1  M.
10.  Für  das  Setzen  trockener  Schröpfköpse  pro  Stück  0,05—0,20  M.
11.  Für  das  Setzen  blutiger  Schröpfköpfe  pro  Stück  0.05  —0,20  M.
12a.  Für  das  Einbringen  beziehungsweise  Abnehmen,  Neinigen  und  Wiedereinbringen
  eines  Mutterkranzes:
50—1  M.
b.  Für  Tamponade  der  Scheide:
1—3  M.

13.  Bei  Entfernungen  von  über  1  Kilometer  vom  Wohnort  der  Hebamme
sind  außerdem  pro  Kilometer  des  Hinwegs  0,30  M.  für  Forikomnen  und  Versäumniß
  zu  gewähren.  Bruchtheile  eines  Kilometers  werden  voll  berechnet.

14.  Finden  Verrichtungen  bei  mehreren  Personen  an  einem  entfernten  Orle
statt,  so  sind  obige  Gebühren  unter  dieselben  nach  billigem  Gutdünken  zu  vertheilen.

5.  Wenn  eine  Hebamme  eine  Geburt  wegen  überkommenen  Unwohlseins
vder  aus  anderen  Ursachen  nicht  völlig  abwarten  konnte  und  eine  andere  Hebamme
herbeigerufen  werden  mußte,  so  haben  sich  beide  in  die  Gebühren  zu  theilen;  nöthigenfalls
  hat  darüber  der  Physikus  zu  entscheiden.

16.  Wird  dagegen  in  schwierigen  Fällen  noch  eine  zweite  Hebamme  hinzu
gezogen,  so  haben  beide  die  volle  Taxe  zu  beanspruchen.