Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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auf  die  Beschaffenheit  der  genannten  Teile  und  namentlich  auf  Knochenbrüche  zu
achten  ist,  werden  die  Dornfortsätze  mit  den  anstoßenden  Teilen  der  Wirbelbogen
abgemeißelt.  Hierbei  ist  jede  Verletzung  der  Rückenmarköhäute  sorgfältig  zu  vermeiden.
  Darauf  untersucht  man  die  äußere  Fläche  der  harten  Nückenmarkshaut,  und
es  wird,  nachdem  sie  durch  einen  Längsschnitt  geöffnet  worden  ist,  elwaiger  ungewöhnlicher
  Inhalt,  z.  B.  Flüssigkeit,  ermittelt.  Dann  prüft  man  die  Beschaffenheit
des  oberen  Abschnitis  der  weichen  Rückenmarkahaut.  Demnächst  wird  die  harte
Rückenmarkshaut  mit  dem  Rückenmark  aus  dem  Wirbelkanale  herausgenommen,  indem
auf  jeder  Seite  durch  einen  Längsschnitt  die  Nervenwurzeln  nach  und  nach  durchschnikten
  werden.  Sollte  eine  Untersuchung  des  Gehirus  noch  nicht  stattgefunden
aben,  so  wird  das  Rückenmark  mit  der  harten  Rückenmarkohaut  hinter  dem  großen
Hinterhauptsloche  durchschnitten.  Das  Rückenmark  darf  hierbei  weder  gedrückt  noch
gequetscht  werden.  Nunmehr  wird  die  Beschaffenheit  der  unteren  Abschnitte  der
harten  Rückenmarkshaut  und  diejenige  der  weichen  Rückenmarkshaut  geprüft,  demnächst
das  äußere  Verhalten  des  Rückenmarkes  angegeben  und  endlich  eine  größere  Zahl
von  Querschuitten  mit  einem  dünnen  und  scharfen  Messer  durch  das  Rückenmark
geführt,  um  seinc  innere  Beschaffenheit  zu  bestimnen.  Schließlich  werden  die  Wirbel
und  Wirbelscheiben  geprüft  und,  wenn  Veränderungen  an  ihnen  ermittelt  worden
sind,  die  betreffenden  Wirbel  herausgenommen  und  in  der  Regel  in  der  Richtung
des  Pfeildurchmessers  durchsägt.

AUl.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Zerlegung  bei
einzelnen  Seuchen.

(1)  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  sich  allein  darum  handelt,  durch  die
Zerlegung  eines  Tieres  das  Vorhandensein  einer  Seuche  festzustellen,  kann  ein  verkürztes
  Verfahren  in  der  Weise  angewandt  werden,  daß  zunächst  gewisse  Teile
oder  Gegenden  des  Körpers  untersucht  werden.

(2)  Ist  bei  dieser  Untersuchung  eine  Seuche  nicht  ermittelt,  jedoch  der  Krankheitszustand
  des  Tieres  wegen  der  etwa  in  Betracht  kommenden  Entschädigungsleistung
festzustellen,  so  ist  die  Zerlegung  vollständig  auszuführen.

(2)  Bei  dem  verkürzten  Verfahren  ist,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere
Seuche  vermutet  wird,  folgendermaßen  vorzugehen.

1.  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild-  und  Minderseuche.
g  20.
A.  Milzbrand.

(0)  Soweit  nicht  nach  Anordnung  der  Landesregierung  auf  Grund  des  Ergebnisses
  eines  anderen  Untersuchungsversahrens  von  der  Zerlegung  ganz  oder  teilweise
  abgesehen  werden  kann,  sind  zunächst  Haut  und  Unterhaut  an  allen  denjenigen
Stellen,  an  denen  krankhafte  Zustände  bei  der  äußeren  Besichtigung  des  Tieres
wahrgenommen  oder  vermutet  werden,  zu  untersuchen.