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von Anleihen rechtfertigen oder sogar verlangen, sondern die
Anleiheaufnahme kann auch zum Mittel großartiger Kapitalbeschaffung
für die Zwecke staatlicher, die Stärke ihrer Finanzwirtschaft
bildenden Betriebsunternehmungen werden. Dann ist eine
Schuld selbst von rund ıo Milliarden, wie sie der preußische Staat
aufweist, ganz unbedenklich. Anders aber steht es in einem Staate,
der fortgesetzt gezwungen ist, schwebende Schulden aufzunehmen.
Wächst zudem der Stand der schwebenden Schulden andauernd,
so ist das das sicherste Anzeichen einer der Auszehrung verfallenen
Finanzwirtschaft. Die Finanzgebarung des Reiches wies
dieses Symptom seit dem Jahre 1900 auf. Der Schatzanweisungskredit,
der in der Finanzwirtschaft des Reiches die so gut wie
ausschließlich Anwendung findende Form zur Eingehung schwebender
Schulden bildet, wuchs seither in einem früher nicht gekannten
Ausmaß. Zugleich wurde seine Zweckbestimmung eine andere.
Er diente nicht mehr nur, wie es im Etatgesetz auch weiterhin
noch hieß, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen
Betriebsfonds der Reichshauptkasse, sondern zu einer dauernden
Erhöhung der unzulänglichen Betriebsmittel des Reiches und zum
Teil sogar zur Deckung laufender Ausgaben (gestundete Matrikularbeiträge).
Von 1903 bis ıgıo ist die schwebende Schuld niemals
völlig getilgt, sondern stets ein Teil von einem Etatjahr auf das
andere hinübergenommen worden, natürlich unter gleichzeitiger Erweiterung
der Kreditermächtigung. Der etatmäßig zulässige Höchstbetrag
des Umlaufes an Schatzanweisungen zur vorübergehenden
Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse belief sich:
1877 und ı879 auf 24 Millionen Mk.
1878, 1880, 1881 »„ 40 „ „
1882— 1886 » 70 „ „»
1887— 1891 „ 100 „ „
1892— 1901 „ 175 » „
1902— 1904 » 275 » »
1905-1907 » 390 „ „
1908 » 475 „ »)
1909 »„ 600 „ „
IgIO „ 450 „ „
IgIl » 375 » »
1912 „350 »» »
Es kommt jedoch weniger auf den zulässigen Höchstumlauf,
als auf den wirklichen Umlauf an, der denn auch, wie früher
!) Durch den 5. Nachtragetat um weitere ı5o Mill. erhöht.