Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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von  Anleihen  rechtfertigen  oder  sogar  verlangen,  sondern  die
Anleiheaufnahme  kann  auch  zum  Mittel  großartiger  Kapitalbeschaffung
  für  die  Zwecke  staatlicher,  die  Stärke  ihrer  Finanzwirtschaft
  bildenden  Betriebsunternehmungen  werden.  Dann  ist  eine
Schuld  selbst  von  rund  ıo  Milliarden,  wie  sie  der  preußische  Staat
aufweist,  ganz  unbedenklich.  Anders  aber  steht  es  in  einem  Staate,
der  fortgesetzt  gezwungen  ist,  schwebende  Schulden  aufzunehmen.
Wächst  zudem  der  Stand  der  schwebenden  Schulden  andauernd,
so  ist  das  das  sicherste  Anzeichen  einer  der  Auszehrung  verfallenen
  Finanzwirtschaft.  Die  Finanzgebarung  des  Reiches  wies
dieses  Symptom  seit  dem  Jahre  1900  auf.  Der  Schatzanweisungskredit,
  der  in  der  Finanzwirtschaft  des  Reiches  die  so  gut  wie
ausschließlich  Anwendung  findende  Form  zur  Eingehung  schwebender
  Schulden  bildet,  wuchs  seither  in  einem  früher  nicht  gekannten
Ausmaß.  Zugleich  wurde  seine  Zweckbestimmung  eine  andere.
Er  diente  nicht  mehr  nur,  wie  es  im  Etatgesetz  auch  weiterhin
noch  hieß,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen
Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse,  sondern  zu  einer  dauernden
Erhöhung  der  unzulänglichen  Betriebsmittel  des  Reiches  und  zum
Teil  sogar  zur  Deckung  laufender  Ausgaben  (gestundete  Matrikularbeiträge).
  Von  1903  bis  ıgıo  ist  die  schwebende  Schuld  niemals
völlig  getilgt,  sondern  stets  ein  Teil  von  einem  Etatjahr  auf  das
andere  hinübergenommen  worden,  natürlich  unter  gleichzeitiger  Erweiterung
  der  Kreditermächtigung.  Der  etatmäßig  zulässige  Höchstbetrag
  des  Umlaufes  an  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden
Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  belief  sich:
1877  und  ı879  auf  24  Millionen  Mk.

1878,  1880,  1881  »„  40  „  „
1882—  1886  »  70  „  „»
1887—  1891  „  100  „  „
1892—  1901  „  175  »  „
1902—  1904  »  275  »  »
1905-1907  »  390  „  „
1908  »  475  „  »)
1909  »„  600  „  „
IgIO  „  450  „  „
IgIl  »  375  »  »
1912  „350  »»  »

Es  kommt  jedoch  weniger  auf  den  zulässigen  Höchstumlauf,
als  auf  den  wirklichen  Umlauf  an,  der  denn  auch,  wie  früher
!)  Durch  den  5.  Nachtragetat  um  weitere  ı5o  Mill.  erhöht.