Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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Kriegsgefangenen  vom  11.  September  1914  (Gesetzsamml.  S.  159)  in  der  Fassung  der
Verordnungen  vom  27.  März  1915  (Gesetzsamml.  S.  57)  und  vom  25.  September
  1915  (Gesetzsamml.  S.  141)  wird  bestimmt,  daß  das  vereinfachte  Enteignungsverfahren
  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  bei  dem  Bau  der
Güterzuglinie  zwischen  dem  Bahnhofe  Frechen  und  dem  Bahnhofe  Benzelrath  der
unterm  28.  Mai  1913  der  Stadtgemeinde  Cöln  unter  gleichzeitiger  Verleihung
des  Enteignungsrechts  Allerhöchst  konzessionierten  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von
Cöln-Ehrenfeld  über  Frechen  nach  Benzelrath  Anwendung  findet.
Berlin,  den  18.  März  1916.

Das  Staatsministerium.
Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Sol)z.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.  Helfferich.

 

Err.  11493.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Notverordnung  vom
6.  November  1915  über  die  Abänderung  des  §  14  des  Gesetzes  vom
11.  März  1859,  die  Jagdordnung  für  Hannover  betreffend  (Fannoversche
Gesetzsamml.  1  S.  159),  durch  die  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom

21.  März  1916.
D.  auf  Grund  des  Artikel  63  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen
Staat  vom  31.  Januar  1850  erlassenen  Verordnung  über  die  Abänderung  des
&  14  des  Gesetzes  vom  11.  März  1859,  die  Jagdordnung  für  Hannover  betreffend
  (Hannoversche  Gesetzsamml.  1  S.  159),  vom  6.  November  1915  (Gesetzsamml.
  S.  153)  haben  die  beiden  Häuser  des  Landtags  die  verfassungsmäßige
Genehmigung  erteilt.
Berlin,  den  21.  März  1916.
Das  Staatsministerium.
Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.  Helfferich.

 

(Nr.  1140•1.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Notverordnung  vom  30.  Dezember
  1915  über  die  Abanderung  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Schonzeiten  des  Wildes  und  den  Verkehr  mit  Wild  aus  eingefriedigten
Wildgärten  durch  die  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom  21.  März  1916.

D.  auf  Grund  des  Artikel  63  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen

Staat  vom  31.  Januar  1850  erlassenen  Verordnung  vom  30.  Dezember  1915

über  die  Abänderung  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Schonzeiten  des

Wiüdes  und  den  Verkehr  mit  Wild  aus  eingefriedigten  Wildgärten  (Gesetztamml.  S.  2)

haben  die  beiden  Häuser  des  Landtags  die  verfassungsmäßige  Genehmigung  erteilt.

Berlin,  den  21.  März  1916.
Das  Staatsministerium.
Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.

 

Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.  Helfferich.
Rerigiert  im  Bureau  des  Siateminißeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdeukerei.

Bestellungen  auf  elnzelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesetsommlung  und  auf  die  Hauvt-Sachregister  (1800  bis  1882  zu  6,25  .4
und  1884  bis  1913  zu  4,60  -/()  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.