Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

164  Nenssonsansprüche.  Rellkten  ordentl.  Professoren.

die  entsprechende  Würde  voraus.  —  In  dem
angegebenen  weiteren  Sinne  ist  dann  das  Wort
Rang  auch  in  unserer  Stelle  zu  nehmen,  wenn  uns
nicht  bewiesen  wird,  der  Gesetzgeber  habe  es  in
einem  anderen  Sinne  angewendet.  Wir  wüßten
nicht,  woraus  unsere  Gegner  einen  solchen  Beweis
schöpfen  sollten.

Dagegen  stehen  uns  Beweise  in  genügender
Zahl  und  Stärke  zu  Gebote,  welche  unsere  Auslegung
  bestätigen.  Solche  sind?):

1)  Der  Zusammenhang  unserer  Gesetzesstelle
mit  dem,  was  vorausgeht  und  nachfolgt,  läßt  kaum
eine  andere  Auslegung  zu  als  die  unsrige.  Insbesondere
  ist  die  Stellung  des  Satzes  unter  c  nach
a  und  b  von  entscheidender  Wichtigkeit.  Wollte
man  der  Bestimmung  unter  b  keinen  Einfluß  auf
die  Bestimmung  der  Wittwen=  und  Waisen-Pension
einräumen,  so  müßte  der  Satzc  unmittelbar
nach  a  folgen,  und  hiernach  erst  das  besondere  Vorrecht
  der  ordentlichen  Professoren  ausgesprochen
werden.  —  Nur  wenn  man  das  Gesetz  in  unserem
Sinne  auffaßt,  d.  h.  das  Wort  Rang  für  gleichbedeutend
  mit  Stand  oder  Inbegriff  der  Standesrechte
  hält,  sieht  man  einen  Grund  ab,  warum
das  Gesetz  den  Rang  eines  wirklichen  Kollegialrathes
  —  im  Gegensatze  zu  bloßen  Titularen  —
einräumt,  und  warum  es  über  den  Nang  der  außerorden
  tlichen  Professoren  nichts  verfügt  habe.

2)  Wir  wollen  nur  nebenbel  auf  elnige  Stellen  der
bayer.  Gesetzgebung  verwelsen,  in  denen  das  Wort
Rang  un  bestrektbar  in  dem  erwähnten  welteren  Sinne
gebraucht  ist;  insbesondere  gehört  hlerher:  8.  O  der
Bell.  IX  zur  Verf.-Urk.,  und  Strafgeseybuch  v.  1813
Th.  1  NArt.  22.  Besonders  wichtlg,  weil  dem  besonderen
  Gesetze  entnommen,  das  unsere  Frage  behandelt,
  ist  die  erste  Stelle.  '