164 Nenssonsansprüche. Rellkten ordentl. Professoren.
die entsprechende Würde voraus. — In dem
angegebenen weiteren Sinne ist dann das Wort
Rang auch in unserer Stelle zu nehmen, wenn uns
nicht bewiesen wird, der Gesetzgeber habe es in
einem anderen Sinne angewendet. Wir wüßten
nicht, woraus unsere Gegner einen solchen Beweis
schöpfen sollten.
Dagegen stehen uns Beweise in genügender
Zahl und Stärke zu Gebote, welche unsere Auslegung
bestätigen. Solche sind?):
1) Der Zusammenhang unserer Gesetzesstelle
mit dem, was vorausgeht und nachfolgt, läßt kaum
eine andere Auslegung zu als die unsrige. Insbesondere
ist die Stellung des Satzes unter c nach
a und b von entscheidender Wichtigkeit. Wollte
man der Bestimmung unter b keinen Einfluß auf
die Bestimmung der Wittwen= und Waisen-Pension
einräumen, so müßte der Satzc unmittelbar
nach a folgen, und hiernach erst das besondere Vorrecht
der ordentlichen Professoren ausgesprochen
werden. — Nur wenn man das Gesetz in unserem
Sinne auffaßt, d. h. das Wort Rang für gleichbedeutend
mit Stand oder Inbegriff der Standesrechte
hält, sieht man einen Grund ab, warum
das Gesetz den Rang eines wirklichen Kollegialrathes
— im Gegensatze zu bloßen Titularen —
einräumt, und warum es über den Nang der außerorden
tlichen Professoren nichts verfügt habe.
2) Wir wollen nur nebenbel auf elnige Stellen der
bayer. Gesetzgebung verwelsen, in denen das Wort
Rang un bestrektbar in dem erwähnten welteren Sinne
gebraucht ist; insbesondere gehört hlerher: 8. O der
Bell. IX zur Verf.-Urk., und Strafgeseybuch v. 1813
Th. 1 NArt. 22. Besonders wichtlg, weil dem besonderen
Gesetze entnommen, das unsere Frage behandelt,
ist die erste Stelle. '