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wird die Zuwachssteuer in allen Fällen des & 1 durch den Kreisausschuß
veranlagt und an die Kreiskommunalkasse gezahlt, die ihrerseits
die dem Reiche und dem Staate gebührenden Anteile gemäß § 3 dieses
Gesetzes abführt. Ergibt sich nach Ablauf des Rechnungsjahrs, daß
der dem Kreise verbliebene Anteil an Zuwachssteuer den auf Grund
der maßgebenden Steuerordnung erzielten jährlichen Durchschnittsertrag
übersteigt, so hat der Kreis, wenn die beteiligte Gemeinde nicht mehr
als 15.000 Einwohner hat, zwei Drittel, sofern sie mehr als 15 000 Einwohner
hat, drei Veertel des Uberschusses an die Gemeinde — bei
mehreren Gemeinden dieser Art nach dem Verhältnis ihres Steueraufkommens
— zu überweisen. Ist in dem Rechnungsjahre jedoch
Zuwachssteuer auch aus Gutsbezirken oder aus unter Ziffer 3 fallenden
Gemeinden aufgekommen, so ermäßigt sich die obige Uberweisungssumme
derartig, daß sie zu zwei Dritteln (drei Vierteln) des gesamten
Uberschusses in gleichem Verhältnisse steht wie das Steueraufkommen
der für die Verteilung in Betracht kommenden Gemeinden zu dem aus
allen Gutsbezirken und Gemeinden im Kreise stammenden Gesamtsteueraufkommen.
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3. Wenn in der Gemeinde, in der sich der Steuerfall ereignet, und auch
in dem Kreise, zu dem sie gehört, eine Zuwachssteuer vor dem 1. April
1909 beschlossen und vor dem 1. Januar 1911 in Kraft getreten war,
so bestimmt sich die Veranlagungsbehörde nach § 1), die Steuerempfangsstelle
nach § 3 dieses Gesetzes. Ist jedoch die Veranlagung auf Grund
der maßgebenden Steuerordnungen von der Gemeinde oder von dem
Kreise einheitlich für beide vorgenommen worden, so wird die Zuwachssteuer
von der bisher zuständigen Behörde veranlagt und an deren
Kasse gezahlt. Der Anteil an dem Ertrage des einzelnen Steuerfalls,
der nach Abführung der dem Reiche und dem Staate gebührenden
Anteile verbleibt, ist zwischen Gemeinde und Kreis nach dem Verhältnis
ihrer bisherigen Beteiligung an dem Ertrage der Zuwachssteuer oder,
wenn ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis nicht festgesetzt war, nach
dem Verhältnisse der auf Grund der maßgebenden Steuerordnungen
erzielten jährlichen Durchschnittserträge zu verteilen.
4. Wenn einer Gemeinde oder einem Kreise gemäß § 60 Abs. 2 des
Reichsgesetzes die bisherige Steuerordnung mit der a. a. O. bezeichneten
Maßgabe belassen wird, so findet eine Verteilung des Steuerertrags
zwischen Gemeinde und Kreis nur insoweit statt, als sie in der Steuerordnung
etwa vorgesehen ist.
86.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amtsverband,
an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.