Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

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wird  die  Zuwachssteuer  in  allen  Fällen  des  &  1  durch  den  Kreisausschuß
  veranlagt  und  an  die  Kreiskommunalkasse  gezahlt,  die  ihrerseits
die  dem  Reiche  und  dem  Staate  gebührenden  Anteile  gemäß  §  3  dieses
Gesetzes  abführt.  Ergibt  sich  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs,  daß
der  dem  Kreise  verbliebene  Anteil  an  Zuwachssteuer  den  auf  Grund
der  maßgebenden  Steuerordnung  erzielten  jährlichen  Durchschnittsertrag
übersteigt,  so  hat  der  Kreis,  wenn  die  beteiligte  Gemeinde  nicht  mehr
als  15.000  Einwohner  hat,  zwei  Drittel,  sofern  sie  mehr  als  15  000  Einwohner
  hat,  drei  Veertel  des  Uberschusses  an  die  Gemeinde  —  bei
mehreren  Gemeinden  dieser  Art  nach  dem  Verhältnis  ihres  Steueraufkommens
  —  zu  überweisen.  Ist  in  dem  Rechnungsjahre  jedoch
Zuwachssteuer  auch  aus  Gutsbezirken  oder  aus  unter  Ziffer  3  fallenden
Gemeinden  aufgekommen,  so  ermäßigt  sich  die  obige  Uberweisungssumme
  derartig,  daß  sie  zu  zwei  Dritteln  (drei  Vierteln)  des  gesamten
Uberschusses  in  gleichem  Verhältnisse  steht  wie  das  Steueraufkommen
der  für  die  Verteilung  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  zu  dem  aus
allen  Gutsbezirken  und  Gemeinden  im  Kreise  stammenden  Gesamtsteueraufkommen.
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3.  Wenn  in  der  Gemeinde,  in  der  sich  der  Steuerfall  ereignet,  und  auch
in  dem  Kreise,  zu  dem  sie  gehört,  eine  Zuwachssteuer  vor  dem  1.  April
1909  beschlossen  und  vor  dem  1.  Januar  1911  in  Kraft  getreten  war,
so  bestimmt  sich  die  Veranlagungsbehörde  nach  §  1),  die  Steuerempfangsstelle
  nach  §  3  dieses  Gesetzes.  Ist  jedoch  die  Veranlagung  auf  Grund
der  maßgebenden  Steuerordnungen  von  der  Gemeinde  oder  von  dem
Kreise  einheitlich  für  beide  vorgenommen  worden,  so  wird  die  Zuwachssteuer
  von  der  bisher  zuständigen  Behörde  veranlagt  und  an  deren
Kasse  gezahlt.  Der  Anteil  an  dem  Ertrage  des  einzelnen  Steuerfalls,
der  nach  Abführung  der  dem  Reiche  und  dem  Staate  gebührenden
Anteile  verbleibt,  ist  zwischen  Gemeinde  und  Kreis  nach  dem  Verhältnis
ihrer  bisherigen  Beteiligung  an  dem  Ertrage  der  Zuwachssteuer  oder,
wenn  ein  bestimmtes  Beteiligungsverhältnis  nicht  festgesetzt  war,  nach
dem  Verhältnisse  der  auf  Grund  der  maßgebenden  Steuerordnungen
erzielten  jährlichen  Durchschnittserträge  zu  verteilen.

4.  Wenn  einer  Gemeinde  oder  einem  Kreise  gemäß  §  60  Abs.  2  des
Reichsgesetzes  die  bisherige  Steuerordnung  mit  der  a.  a.  O.  bezeichneten
Maßgabe  belassen  wird,  so  findet  eine  Verteilung  des  Steuerertrags
zwischen  Gemeinde  und  Kreis  nur  insoweit  statt,  als  sie  in  der  Steuerordnung
  etwa  vorgesehen  ist.

86.
In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreises  der  Amtsverband,
  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Amtsausschuß.