46 I. Polizeiverwaltung.
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen,
Weinberge u. s. w.;
i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
8 7.13) Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung, wo aber eine Gemeindevertretung
zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung,
und für diejenigen Fälle, in welchen es nach § 5 der Zuziehung der
Amtsvertretung bedarf, deren Zustimmung erforderlich.
§ 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift
an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
8 9.14) Die Bezirksregierung ist befugt, jede ortspolizeiliche
Worschrift durch einen förmlichen Beschluss unter Angabe der Gründe
ausser Kraft zu setzen.
§ 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Aufhebung
ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung.
8 11. 15) Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden
ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben
gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung
derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern
anzudrohen. Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung
solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen.
* 12.16) Die Vorschriften der Bezirksregierungen (§ 11) können sich
auf die im § 6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen Gegenstände
beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden
oder des Bezirks erfordert wird.
8 13. 17) Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§8 5 und 11)
keine Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder
den Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruch stehen.
8 14. 155 Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht
entgegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß
außer Kraft zu setzen. Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich,
wenn die polizeiliche Vorschrift von dem Landesherrn oder mit dessen
Genehmigung erlassen war.
13) Nr. 3 Anm. 25. KWer. 11. Juni 03 (Johow XXVI C 43)
14) Nr. 3 Anm. 26. sind ältere Pol V. über andere Gegen-15)
Nr. 3 Anm. 27. Für die Gültig= stände als die im § 6 u. 12 bezeichneten,
keit der älteren Pol V. ist die Vf. 16. Nov. mit dem Inkrafttreten der V. 20. Sept.
67 (MB. 364) maßgebend. 67 durch § 20 beseitigt.
16) Nr. 3 Anm. 28 u. 29. 18) Nr. 3 Anm. 33.
17) Nr. 3 Anm. 32. — Nach Ansicht d. 19) Nr. 3 Anm. 34.