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Gesellschaftskapitals ausmachen muß. Das gleiche gilt bei Kapitalserhöhungen. Der Konzessionar
hat sich innerhalb vier Wochen, nachdem ihm ein Entwurf des für die Gründung der beabsichtigten
Bergwerksgesellschaft bestimmten Prospektes vorgelegt wurde, über die Wahl zu entscheiden.
9. Die von dem Konzessionar während der Dauer seiner Konzession erworbenen Ansprüche
auf Feldessteuer, Förderungsabgaben bzw. Kapitalsbeteiligung bleiben auch nach Ablauf der Kon-
zession bestehen. Sie fallen dem Konzessionar auch hinsichtlich derjenigen Bergbaufelder zu, die erst
nach Ablauf der Konzession aus Schürffeldern in Bergbaufelder umgewandelt werden.
Der Konzessionar ist berechtigt, von Schürfern, welche den gegenwärtigen Bedingungen auch
nach erfolgter zweimaliger Mahnung zuwiderhandeln, die unentgeltliche Abtretung ihrer Schürfrechte
zu verlangen.
10. Bekanntmachungen des Konzessionars gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie ein-
mal im Deutschen Kolonialblatt veröffentlicht worden sind.
11. Sämtliche in dieser Bekanntmachung dem Konzessionar vorbehaltenen Rechte und An-
sprüche gehen d seine Rechtsnachfolger über.
2. Die Vertretung des Konzessionars wird bis auf weitere öffentliche Bekanntmachung in
Berlin va der Direktion der Diskonto-Gesellschaft, Unter den Linden 351, im Konzessionsgebiete von
Herrn Walther Lieblinger, Sekenke, Deutsch-Ostafrika, geführt.
Berlin, den 31. August 1908.
Für den Träger der sogenannten Irangi-Bergbau= und Landkonzession:
Direktion der Diskonto-Gesellschaft.
Solmssen. Dr. Fuß.
Vorstehender Bekanntmachung wird zugestimmt.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen
und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-
Gesetz-Bl. S. 367) bestimmt, daß der Konzessionar oder sein Rechtsnachfolger an jedem während der
Dauer der Konzession im Konzessionsgebiete von Dritten belegten Schürffelde, dessen Schließung wäh-
rend der Dauer der Konzession aus irgend einem Grunde aufhört, das Schürfrecht nach Maß-
gabe der vorgenannten Kaiserlichen Bergverordnung erwirbt, daß jedoch die Schließung
des Schürffeldes zugunsten des Konzessionars oder seines Rechtsnachfolgers nicht mehr stattfindet,
wenn nicht binnen sechs Monaten den Vorschriften der vorgedachten Kaiserlichen Bergverordnung
über die Erhaltung des Schürfrechts genügt worden oder die Umwandlung des Schürffeldes in ein
Bergbaufeld beantragt bzw. angeordnet ist.
Berlin, den 7. September 1008.
Reichs-Kolonialamt.
In Vertretung:
Conze.
Das Konzessionsgebiet der Irangi-Gesellschaft wird nach der Konzession vom
21. Mai 1896 .-»
M begrenzt, wie folgt:
Die Südgrenze bildet der 5“° 15“ südlicher Breite, von dem Punkt im Osten, wo er den
Bubu--Fluß trifft, bis zu dem Punkt im Westen, wo er den östlichen Grabenrand der Wemberesteppe
trifft. Von hier folgt die Grenze nach Norden diesem Rand der Wemberesteppe bis zum Durch-
bruch des Wembere= oder Lusilukuru-Flusses durch den genannten Grabenrand, dann diesem
Fluß an seinem rechten Ufer bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Meridian, welcher durch
den nordwestlichsten Vorsprung des Issansugebirgsstockes bei dessen Steilabfall nach der Wembere-
niederung zu geht.
In dem Meridian dieses Vorsprunges geht die Grenze dann vom Wembere-Fluß direkt
nach Norden bis zum Schnittpunkt desselben mit dem 3° 10“ südlicher Breite. Diesem parallel
folgend, wendet sich die Grenze nach Osten bis zu seinem Zusammentreffen mit dem Fuß des öst-
lichen Gebirgsabfalles der Landschaft Mutyek, folgt dann dem Gebirgsfuß des großen Grabenrandes
nach Süden, den Laua ya Musri östlich lassend. Von dem Mündungsgebiet des Kwon wendet sich
die Linie in gerader Richtung nach dem Nordufer des Laua ha Sereri, folgt dessen Ostufer, von
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