88 Die Oberpräsidenten.
Verwaltung der Polizei, welche der Regierung und der Lokalbehörde in anderen
Orten zustand. Es wurde büreaukratisch organisiert und zerfiel in sechs Ab—
teilungen. Von ihm abhängig war das Polizeiamt zu Charlottenburg.1)
Mehrere Regierungsbezirke wurden zusammengefaßt zu einer Provinz
unter einem Oberpräsidenten. Die Instruktion vom 23. 10. 18172) war
nicht nur für die Regierungen, sondern auch für die Oberpräsidenten, Konsistorien
und Medizinalkollegien bestimmt. Eine neue Geschäftsinstruktion für
die Oberpräsidenten erging am 31. 10. 1825.5)
Die Thätigkeit der Oberpräsidenten ist eine dreifache, sie haben eine
eigene Verwaltung, die Kontrolle der Regierungen und sind die Stellvertreter
der obersten Staatsbehörden in deren besonderem Auftrage. Die Verordnung
vom 30. 4. 18154) hatte den Geschäftskreis des Oberpräsidenten in
ersterer Beziehung dahin bestimmt, daß er die ständischen Angelegenheiten
seiner Provinz leite, die Aufsicht über die nicht nur für einen Regierungsbezirk
bestimmten öffentlichen Institute mit Ausnahme der unmittelbar unter dem
Minister des Innern stehenden Kreditsysteme führe, allgemeine Sicherheitsmaßregeln
für mehrere Regierungsbezirke anordene, nötigenfalls die Militärbehörden
requiriere und die obere Leitung der Kultus-, Unterrichts= und
Medizinalangelegenheiten habe, für welche besondere Behörden gebildet werden
sollten. Diese neugebildeten Provinzialbehörden, deren Vorsitzender der Oberpräsident
war, waren die Konsistorien für die geistlichen und höheren Schulsachen
und die Medizinalkollegien für die Medizinalangelegenheiten. Die
eigene Thätigkeit des Oberpräsidenten ist also nach dieser Verordnung und
der Instruktion gegenüber der Organisation von 1808 bedeutend erweitert.
Für verschiedene Verwaltungszweige ist die Provinz gradezu an die Stelle des
Regierungsbezirks getreten und in den hierfür errichteten neuen Behörden steht
dem Oberpräsidenten der Vorsitz zu.
Andere Behörden für die ganze Provinz sind die Generalkommissionen
und die Provinzialsteuerdirektionen. Bei diesen Behörden hat sich der Oberpräsident
nicht wie bei den Konsistorien und Medizinalkollegien um die Detailverwaltung
zu kümmern, sondern nur die Verwaltung im ganzen zu beobachten,
deren Gang kennen zu lernen und auf diesem Wege besonders für die Übereinstimmung
der Verwaltungsgrundsätze und die Konsequenz der Ausführungs-1)
Polizeireglement für die Haupt= und Residenzstadt Berlin v. 18. 9. 1822 bei
v. Kamptz, Ann. Bd. 8, S. 491 ff., K. O. v. 16. 5. 1830 a. a. O. Bd. 14, S. 359.
2) G. S. 1817, S. 230.
3) G. S. 1826, S. 1.
4) G. S. 1815, S. 85.