Volltext : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

88  Die  Oberpräsidenten.

Verwaltung  der  Polizei,  welche  der  Regierung  und  der  Lokalbehörde  in  anderen
Orten  zustand.  Es  wurde  büreaukratisch  organisiert  und  zerfiel  in  sechs  Ab—
teilungen.  Von  ihm  abhängig  war  das  Polizeiamt  zu  Charlottenburg.1)

Mehrere  Regierungsbezirke  wurden  zusammengefaßt  zu  einer  Provinz
unter  einem  Oberpräsidenten.  Die  Instruktion  vom  23.  10.  18172)  war
nicht  nur  für  die  Regierungen,  sondern  auch  für  die  Oberpräsidenten,  Konsistorien
  und  Medizinalkollegien  bestimmt.  Eine  neue  Geschäftsinstruktion  für
die  Oberpräsidenten  erging  am  31.  10.  1825.5)

Die  Thätigkeit  der  Oberpräsidenten  ist  eine  dreifache,  sie  haben  eine
eigene  Verwaltung,  die  Kontrolle  der  Regierungen  und  sind  die  Stellvertreter
der  obersten  Staatsbehörden  in  deren  besonderem  Auftrage.  Die  Verordnung
  vom  30.  4.  18154)  hatte  den  Geschäftskreis  des  Oberpräsidenten  in
ersterer  Beziehung  dahin  bestimmt,  daß  er  die  ständischen  Angelegenheiten
seiner  Provinz  leite,  die  Aufsicht  über  die  nicht  nur  für  einen  Regierungsbezirk
bestimmten  öffentlichen  Institute  mit  Ausnahme  der  unmittelbar  unter  dem
Minister  des  Innern  stehenden  Kreditsysteme  führe,  allgemeine  Sicherheitsmaßregeln
  für  mehrere  Regierungsbezirke  anordene,  nötigenfalls  die  Militärbehörden
  requiriere  und  die  obere  Leitung  der  Kultus-,  Unterrichts=  und
Medizinalangelegenheiten  habe,  für  welche  besondere  Behörden  gebildet  werden
sollten.  Diese  neugebildeten  Provinzialbehörden,  deren  Vorsitzender  der  Oberpräsident
  war,  waren  die  Konsistorien  für  die  geistlichen  und  höheren  Schulsachen
  und  die  Medizinalkollegien  für  die  Medizinalangelegenheiten.  Die
eigene  Thätigkeit  des  Oberpräsidenten  ist  also  nach  dieser  Verordnung  und
der  Instruktion  gegenüber  der  Organisation  von  1808  bedeutend  erweitert.
Für  verschiedene  Verwaltungszweige  ist  die  Provinz  gradezu  an  die  Stelle  des
Regierungsbezirks  getreten  und  in  den  hierfür  errichteten  neuen  Behörden  steht
dem  Oberpräsidenten  der  Vorsitz  zu.

Andere  Behörden  für  die  ganze  Provinz  sind  die  Generalkommissionen
und  die  Provinzialsteuerdirektionen.  Bei  diesen  Behörden  hat  sich  der  Oberpräsident
  nicht  wie  bei  den  Konsistorien  und  Medizinalkollegien  um  die  Detailverwaltung
  zu  kümmern,  sondern  nur  die  Verwaltung  im  ganzen  zu  beobachten,
deren  Gang  kennen  zu  lernen  und  auf  diesem  Wege  besonders  für  die  Übereinstimmung
  der  Verwaltungsgrundsätze  und  die  Konsequenz  der  Ausführungs-1)

  Polizeireglement  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  v.  18.  9.  1822  bei
v.  Kamptz,  Ann.  Bd.  8,  S.  491  ff.,  K.  O.  v.  16.  5.  1830  a.  a.  O.  Bd.  14,  S.  359.

2)  G.  S.  1817,  S.  230.

3)  G.  S.  1826,  S.  1.

4)  G.  S.  1815,  S.  85.