Object: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

400 Einfluss des parlamentarischen Systemes 
Ansprüchen und Hoffnungen beschädigt, dadurch aber missvergnügt gemacht 
werden. Und noch weniger wird durch die wohl auch versuchten Gewalt- 
maassregeln gegen Einzelne erreicht. Das System der Berechtigung auf 
Beibelialtung des gesetzlich nicht tadelnswerth besorgten Amtes erlaubt nur 
in seltenen Fällen eine formell nicht angreifbare Anwendung wirkssmer 
Maassregeln, sei es nun, dass solche in unwillkommenen Versetzungen, in 
Pensionirungen, in Uebergehungen gegen hergebrachte, wenn auch nicht 
gesetzliche, Regeln oder in was immer zugefügten Nachtbeilen bestehen 
sollen. Es kann also nur Wenigen Nachtheil zugefügt werden, und selbst 
diesen selten ein sehr empfindlicher. Schon desshalb ist die Wirkung keine 
grosse. Es kommt aber noch dazu, dass jede solcher Maassregeln von den 
Gegnern eifrigst aufgegriffen, mit möglichster Gehässigkeit dargestellt und 
angegriffen, als Ungerechtigkeit und wo möglich als Gesetzwidrigkeit ge- 
schildert wird. Dann geht aber leicht in der öffentlichen Meinung mehr 
verloren, als durch Jie Erzwingung eines unwilligen Gehorsams gewonnen 
wird. 
Man wird vielleicht der vorstehenden Darstellung in doppelter Be- 
ziehung Uebertreibung vorwerfen; wir glauben jedoch mit Unrecht. 
Wenn nämlich, einmal, bemerkt werden wollte, dass bei der grossen 
Mehrzalıl der Beamten ein innerer Widerstreit zwischen ihrer persönlichen 
politischen Ueberzeugung und ihrer thatsächlichen amtlichen Auflage gar 
nicht bestehe, z. B. sämmtliche im mechanischen Kanzleidienste stehende 
Beamte mit dem Inhalte der von ilınen zu behandelnden Schriftstücke gar 
nichts zu thun haben, die Finanzbeamten grössesten Theils unter jeg- 
lichem Ministerium dieselben Aufgaben erfüllen, selbst höher gestellte 
Beamte im engeren Sinne des Wortes je nach dem Gegenstando ihres Ge- 
schäftes in keine Berührung mit der Politik kommen: so wäre diess nur 
sehr theilweise richtig. Zunächst ist ins Auge zu fassen, dass cs nach der 
Auffassung und Uebung mehr als eines constitutionellen Staates, so Frank- 
reichs, die Pflicht eines jeden Beamten ist, welcher Art und welchen Grades 
er auch sein mag, für die Kandidaten der am Ruder befindlichen Regierung 
selbst zu stimmen und auch ihren ganzen amtlichen Einfluss für dieselben 
bei den Wählern geltend zu machen. Hier ist also selbst der unterste 
Bedienstete zur Theilnahme an der Politik der eben herrschenden Partei 
genötbigt, wenn er sich nicht allen Nachtheilen aussetzen will, welche je 
nach seinen Verhältnissen ihm zugefügt werden können. Sodann und 
hauptsächlich ist zu bedenken, dass die höheren Beamten jeder Art, mit 
Ausnahme der Richter, in die Lage kommen können und auch meistens 
thatsächlich kommen werden, ihr Amt im Sinne und Geiste des Ministeriums 
zu verwalten, wenigstens in bestimmten Fällen es so anzuwenden. Nun 
liegt aber natürlich gerade diese einflussreichere Thätigkeit vor Aller Augen,