400 Einfluss des parlamentarischen Systemes
Ansprüchen und Hoffnungen beschädigt, dadurch aber missvergnügt gemacht
werden. Und noch weniger wird durch die wohl auch versuchten Gewalt-
maassregeln gegen Einzelne erreicht. Das System der Berechtigung auf
Beibelialtung des gesetzlich nicht tadelnswerth besorgten Amtes erlaubt nur
in seltenen Fällen eine formell nicht angreifbare Anwendung wirkssmer
Maassregeln, sei es nun, dass solche in unwillkommenen Versetzungen, in
Pensionirungen, in Uebergehungen gegen hergebrachte, wenn auch nicht
gesetzliche, Regeln oder in was immer zugefügten Nachtbeilen bestehen
sollen. Es kann also nur Wenigen Nachtheil zugefügt werden, und selbst
diesen selten ein sehr empfindlicher. Schon desshalb ist die Wirkung keine
grosse. Es kommt aber noch dazu, dass jede solcher Maassregeln von den
Gegnern eifrigst aufgegriffen, mit möglichster Gehässigkeit dargestellt und
angegriffen, als Ungerechtigkeit und wo möglich als Gesetzwidrigkeit ge-
schildert wird. Dann geht aber leicht in der öffentlichen Meinung mehr
verloren, als durch Jie Erzwingung eines unwilligen Gehorsams gewonnen
wird.
Man wird vielleicht der vorstehenden Darstellung in doppelter Be-
ziehung Uebertreibung vorwerfen; wir glauben jedoch mit Unrecht.
Wenn nämlich, einmal, bemerkt werden wollte, dass bei der grossen
Mehrzalıl der Beamten ein innerer Widerstreit zwischen ihrer persönlichen
politischen Ueberzeugung und ihrer thatsächlichen amtlichen Auflage gar
nicht bestehe, z. B. sämmtliche im mechanischen Kanzleidienste stehende
Beamte mit dem Inhalte der von ilınen zu behandelnden Schriftstücke gar
nichts zu thun haben, die Finanzbeamten grössesten Theils unter jeg-
lichem Ministerium dieselben Aufgaben erfüllen, selbst höher gestellte
Beamte im engeren Sinne des Wortes je nach dem Gegenstando ihres Ge-
schäftes in keine Berührung mit der Politik kommen: so wäre diess nur
sehr theilweise richtig. Zunächst ist ins Auge zu fassen, dass cs nach der
Auffassung und Uebung mehr als eines constitutionellen Staates, so Frank-
reichs, die Pflicht eines jeden Beamten ist, welcher Art und welchen Grades
er auch sein mag, für die Kandidaten der am Ruder befindlichen Regierung
selbst zu stimmen und auch ihren ganzen amtlichen Einfluss für dieselben
bei den Wählern geltend zu machen. Hier ist also selbst der unterste
Bedienstete zur Theilnahme an der Politik der eben herrschenden Partei
genötbigt, wenn er sich nicht allen Nachtheilen aussetzen will, welche je
nach seinen Verhältnissen ihm zugefügt werden können. Sodann und
hauptsächlich ist zu bedenken, dass die höheren Beamten jeder Art, mit
Ausnahme der Richter, in die Lage kommen können und auch meistens
thatsächlich kommen werden, ihr Amt im Sinne und Geiste des Ministeriums
zu verwalten, wenigstens in bestimmten Fällen es so anzuwenden. Nun
liegt aber natürlich gerade diese einflussreichere Thätigkeit vor Aller Augen,