Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 1206 „ 
Vordruck VI. Verfügung der Ausführung einer Handlung durch die Behörde oder einen Dritten 
f Kosten des Verpflichteten. 
(Amtsbezeichnung.) (Datum. "1 
Polizeiverfügung. 
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom sind Sie auf- 
gesordert worden, binnen einer Frist von 
Da Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht — nicht vollständig — nach- 
gekommen sind, so wird hiermit verfugt, daßt die e Handlung — durch die Behörde selbst — im Auf- 
trage der Behörde durch 
— auf Ihre Kosten ausgeführt wird. 
Die Kosten in vorläufig berechnetem Betrag von . Mark haben Sie binnen 
Tagen, von Zustellung“) dieser Derfütung an gerechnet, hierher einzusenden, widrigenfalls 
Zwangsvollstreckung gegen Sie erfolgen wir 
Gegen diese Verfügung ist —* an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei der 
unterzeichneten Behörde innerhalb von 4 Wochen, von Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, 
anzubringen. Sie hat keine ausschiebende Wirkung. 
  
(Adresse.) 
(uUnterschrift.) 
  
*) Vgl. Anmerkung ““) zu Vordruck I. 
  
Vordruck VII. Festsetzung einer Geldstrafe wegen Nichtausführung einer von der Behörde ver- 
langten Handlung. — Ü|bertretung eines von der Behörde erlassenen Verbots. 
(Amtsbezeichnung.) DC(datmm) 
Nr. der Strafliste 190 
Dolizeiverfügung. 
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom 
sind Sie aufgefordert worden, binnen einer Frist von 
ist Ihnen verboten worden“) 
Da Sie dieser Aufforderung binnen der genannten Frist nicht — nicht vollständig — nach- 
gekommen sind — da Sie dieses Verbot n. übertreten haben — wird gegen 
Sie eine bei der unterzeichneten Behörde zu erlegende Geldstrafe von Marl festgesetzt. 
Zugleich werden Sie aufgefordert — binnen einer Frist von . 
,vonZustellung")diesesSchrerensangerechnet der Polizeiverfügung vom 
nachzukommen — das Verbot künftig zu beachten — widrigenfalls 
gegen Sie auf eine Geldstrafe von Mark erkannt werden wird. 
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei der 
uneerzeichneten Behörde innerhalb von 4 Wochen, von der Zustellung“") dieses Schreibens an ge- 
rechnet, anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzte Geldstrafe 
wird vollstreckbar, falls innerhalb der vorgesehenen Frist keine Beschwerdeerhebung erfolgt. 
(Adresse.) 
(unterschrift.) 
*) Anmerkung. Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
) Bgl. die Aumerkung “) zu Vordruck I.
	        
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