Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Dritter Band.

§  14.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  173

3.  Klagen  gegen  wegebaupolizeiliche  Verfügungen  und
Beschlüsse.

Hierüber  führt  OVG.  19  S.  227/28  aus:

„Der  Richter  im  Verwaltungsstreitverfahren  hat  die  Rechtskontrolle
über  die  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Wegebaupolizeibehörden  gemäß
§   56  des  ZustGes.   . . .  in  der  Weise  zu  üben,  daß  er  die  gegen  die  Wegebaupflichtigen
  erhobenen  Anforderungen  nicht  nur  auf  ihre  rechtliche  Zulässigkeit,
sondern  auch  nach  freiem  Ermessen  auf  ihre  Angemessenheit  und  Zweckmäßigkeit
  zu  prüfen  hat.  Folgt  daraus  auch  nicht  seine  Berechtigung,  an  Stelle
der  ergangenen  Beschlüsse  neue  Anordnungen  auf  einer  völlig  verschiedenen
tatsächlichen  und  rechtlichen  Grundlage  zu  erlassen  (zu  vgl.  OVG.    9  S.  232),
so  ist  es  doch  nicht  minder  unzulässig,  die  Anordnungen  der  Wegebaupolizeibehörde
  im  ganzen  Umfange  und  so  weit  aufzuheben,  als  sie  etwa  noch  in
irgendeinem  Teile  dem  freien  Ermessen  des  Verwaltungsrichters  nicht  entsprechen.
  Für  ein  solches  Verfahren  findet  sich  in  dem  bestehenden  Rechte
keinerlei  Anhalt,  und  es  würde  in  praktischer  Beziehung  die  Verwaltung  völlig
lähmen.  Wo  also,  wie  hier,  durch  den  Beschluß  einer  Wegebaupolizeibehörde
  und  dessen  Anfechtung  die  Frage  zur  Entscheidung  gestellt  ist,  wie  ein
bestehender  öffentlicher  Weg  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  auszubauen
  ist,  muß  der  Verwaltungsrichter,  wenn  er  die  Anforderungen  der
Wegebaupolizeibehörde  nach  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Beziehungen  zu
weitgehend  findet,  das  Mindermaß  dessen  feststellen,  was  nach  den  maßgebenden
  rechtlichen  und  tatsächlichen  Verhältnissen  gefordert  werden  kann
und  muß.“

4.  Klagen  über  Heranziehung  zu  Steuern  und  anderen
Abgaben.

Bei  Klagen  dieser  Art  hat  das  VG.  nur  zu  prüfen,  ob  eine  streitige
  Steuerforderung  dem  Grunde  und  Betrage  nach  gerechtfertigt
ist,  nicht  aber,  ob  der  Kläger  aus  einem  anderen  Grunde  zur  Steuer
herangezogen  werden  durfte  (OVG.  im  Pr  VerwBl.  20  S.  410).  Ferner
soll  in  Beziehung  auf  den  Streit  zwischen  dem  Abgabepflichtigen  und
dem  Hebungsberechtigten  ein  endgültiger  Abschluß  herbeigeführt
werden,  weshalb  schließlich  eine  Entscheidung  gefällt  werden  muß,
welche  entweder  auf  Klageabweisung  oder  Freilassung  des  Klägers
oder  Feststellung  des  Abgabenbetrages  lautet,  mindestens  aber  eine
derartige  Feststellung  enthält,  daß  sich  der  Abgabenbetrag  ohne  weiteres,
  vermöge  einer  einfachen  Rechnungsoperation  ergibt  (OVG.  9
S.  10).  Wenn  ein  Abgabenpflichtiger  wegen  seiner  Heranziehung  ein
Verwaltungsstreitverfahren  eingeleitet  hat  und  darauf  wegen  anderweiter
  Heranziehung  in  mehreren  Gemeinden  das  Verteilungsverfahren
  eingeleitet  hat,  so  muß  das  schwebende  Verwaltungsstreitverfahren
  durch  Beschluß  eingestellt  und  die  Sache  an  diejenige
  Behörde  abgegeben  werden,  welche  über  den  Verteilungsantrag
zu  befinden  hat.  So  OVG.  31  S.  21:

„Der  in  mehreren  Gemeinden  Veranlagte  hat  . . .  gegen  jede  Heranziehung
  als  Rechtsbehelf  nach  seiner  Wahl  entweder  den  Einspruch  (§  69)¹)

¹)  D.  h.  des  K  AG.