Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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  lebhafter  Kampf,  ein  Vorspiel  des  Kampfes,  welcher  später
im  Reichstage  bei  der  parlamentarischen  Behandlung  des  Gesetzbuchs
  zu  beobachten  war.  Als  dann  die  mit  der  Ausarbeitung
des  zweiten  Entwurfs  beauftragte  Kommission  den  Forderungen,
welche  vom  staatlich-bürgerlichen  Gesichtspunkt  aus  an  die  Gesetzgebung
  über  Ehescheidung  zu  richten  sind,  wenigstens  zum
grösseren  Teile  Rechnung  getragen  und  die  von  dem  ersten  Entwurf
  den  Vertretern  des  kirchlich-dogmatischen  Charakters  des
Eherechts  eingeräumten  Zugeständnisse  beseitigt  hatte,  machte
sich  die  Kritik  abermals  und  kaum  minder  lebhaft  bemerkbar:
die  publizistische  und  nicht  minder  die  politische  Vertretung
dieses  Charakters  erklärte  ein  Gesetzbuch,  das  auf  einer  solchen
Grundlage  beruhe,  welche  für  die  Millionen  der  deutschen  Katholiken
  unannehmbar  sei,  könne  und  dürfe  nicht  erlassen  werden  und
zu  demselben  Ergebnis  gelangte  man  auf  seiten  der  protestantischen
  Orthodoxie,  trotzdem  hier  die  Unauflöslichkeit  des  ehelichen
  Bandes  nicht  wie  dort  die  Bedeutung  einer  religiösen,  mit
dogmatischer  Kraft  ausgestatteten  Satzung  besitzt.  Der  Standpunkt,
  welchen  das  Gesetzbuch  in  den  verschiedenen  Stadien
seiner  Entstehung  zu  der  Frage  einnimmt,  ist  ein  durchaus  verschiedener,
  in  dem  einen  Entwurf  prävaliert  die  staatlich-politisch-bürgerliche,
  in  dem  anderen  die  kirchlich  -  dogmatischreligiöse
  Auffassung,  die  volle  Konsequenz  ist  aber  weder  aus
der  einen  noch  aus  der  andern  gezogen  worden  und  es  enthält
daher  das  Gesetzbuch  in  dieser  Materie  einen  von  dem  Bestreben,
die  vorhandenen  grundsätzlichen  Gegensätze  zu  versöhnen  und
auszugleichen,  mindestens  aber  zu  überbrücken,  geleiteten  Eklektizismus,
  welcher  es  begreiflich  erscheinen  lässt,  dass  mit  seinem
diesbezüglichen  Inhalt  die  folgerichtigen  Anhänger  des  einen
Prinzips  ebensowenig  zufrieden  sind,  wie  die  des  andern;  ob  eine
die  Konsequenzen  des  einen  oder  anderen  Standpunktes  ziehende
Regelung  der  Frage  möglich  war,  ohne  Gefährdung  des  Zustandekommens

  der  Rechtseinheit,  muss  dahingestellt  bleiben,  die  Ant-Archiv
  für  Öffentliches  Recht.  XII.  3.  95