Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

272  Entscheidungen  des  OLG.  München.

stimmung  doch  vorausgesetzt,  daß  der  Besitzer  des
Hengstes  identisch  ist  mit  dem  Besitzer  der  Stute,
daß  mithin,  wenn  der  Hengst  sich  im  Miteigemthum
mehrerer  Personen  befände,  Letzteren  auch  die  Stuten
gemeinsam  angehören  mühten.

Dies  war  aber  im  gegebenen  Fall  zu  der  in
Frage  stehenden  Zeit  bufolge  der  thatsächlichen  Feststellungen
  nicht  der  Fall.  Denn  der  zur  Züchtung
verwendete  Hengst  befand  sich  in  dem  vom  Angeklagten
  als  ihrem  Stellvertreter  ausgeübten  (Code
civil  art.  2228)  Mitbesitze  der  sämmtlichen  Käufer,
also  der  von  ihnen  gebildeten  Gesellschaft,  während
die  bedeckten  Stuten  nur  Einzelnen  derselben,  nicht
aber  der  Gesellschaft  gehörten,  wobei  bezüglich  des
vom  Angeklagten  vorgeschützten  Miteigenthums  zu
berücksichtigen  ist,  daß  das  französische  Recht  nicht
das  deutschrechtliche  Gesammteigenthum  kennt,  sondern
  nur  das  römischrechtliche.  Gccherige,  franz.
Clvilrecht  6.  Auflage  Bd.  1  8.  197  e  4.)

Schließlich  ist,  obwohl  dieser  *r7nft•  in  der
Revisionsbegründung  nicht  berührt  wurde,  zu  bemerken,
  daß,  wenn  etwa  darauf  Gewicht  gelegt
werden  wollte,  daß  der  Angeklagte  den  Besitz  an
dem  fraglichen  Hengste  nicht  für  sich,  sondern  nur
als  Stellvertreter  für  die  80  Käufer  ausübte,  dies
an  seiner  Strafbarkeit  nichts  ändert,  weil  Art.  5
der  Körordnung  Jeden,  welcher  einen  Hengst  dem
Art.  1  zuwider  verwendet,  mit  Strafe  bedroht,  mag
er  sich  im  juristischen  Besitze  befinden  oder  nur  detentor
  sein.  —  Urtheil  vom  22.  Oktober  1886.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &  Sohn.