272 Entscheidungen des OLG. München.
stimmung doch vorausgesetzt, daß der Besitzer des
Hengstes identisch ist mit dem Besitzer der Stute,
daß mithin, wenn der Hengst sich im Miteigemthum
mehrerer Personen befände, Letzteren auch die Stuten
gemeinsam angehören mühten.
Dies war aber im gegebenen Fall zu der in
Frage stehenden Zeit bufolge der thatsächlichen Feststellungen
nicht der Fall. Denn der zur Züchtung
verwendete Hengst befand sich in dem vom Angeklagten
als ihrem Stellvertreter ausgeübten (Code
civil art. 2228) Mitbesitze der sämmtlichen Käufer,
also der von ihnen gebildeten Gesellschaft, während
die bedeckten Stuten nur Einzelnen derselben, nicht
aber der Gesellschaft gehörten, wobei bezüglich des
vom Angeklagten vorgeschützten Miteigenthums zu
berücksichtigen ist, daß das französische Recht nicht
das deutschrechtliche Gesammteigenthum kennt, sondern
nur das römischrechtliche. Gccherige, franz.
Clvilrecht 6. Auflage Bd. 1 8. 197 e 4.)
Schließlich ist, obwohl dieser *r7nft• in der
Revisionsbegründung nicht berührt wurde, zu bemerken,
daß, wenn etwa darauf Gewicht gelegt
werden wollte, daß der Angeklagte den Besitz an
dem fraglichen Hengste nicht für sich, sondern nur
als Stellvertreter für die 80 Käufer ausübte, dies
an seiner Strafbarkeit nichts ändert, weil Art. 5
der Körordnung Jeden, welcher einen Hengst dem
Art. 1 zuwider verwendet, mit Strafe bedroht, mag
er sich im juristischen Besitze befinden oder nur detentor
sein. — Urtheil vom 22. Oktober 1886.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn.