Reichsgerichtliche Enischeidungen. 57
des Urtheils des Oberlandesgerichts vom 1. December
1892 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsurtheil beruht auf der Ausführung,
daß das Vorbehaltsurtheil im Urkunden= und Wechselproceß
gemäß 8 563 Abs. 1 CPO. den Rechtsstreit im
ordentlichen Verfahren stets in erster Instanz anhängig
mache, auch wenn es erst in der Berufungsinstanz erlassen
wurde, weil die Klage in erster Instanz abgewiesen
worden und dadurch der Vorbehalt gemäß § 562 Abs. 1
C PO. anzgeschlossen ist.
Das Berufungsurtheil setzt sich dadurch in Widerspruch
mit dem Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat)
vom 22. Febrnar 1892 in den Entsch. Bd. 29 S. 368.
Daselbst ist aus § 500 Nr. 4, § 563 Abs. 1 in Verbindung
mit § 499 CPO. und aus der rechtlichen Natur
des sog. Nachverfahrens als bloßer Fortsetzung des Urkunden=
und Wechselprocesses gefolgert. daß das Nachverfahren
sich stets in derjenigen Instanz fortsetze, in der
der Vorbehalt ausgesprochen ist. Dieselbe Auslegung
haben der 8 500 Nr.--4 und der § 563 Abs. 1 CPO.
in der proceßrechtlichen Literatur fast ohne Ausnahme
erhalten und das Reichsgericht hat bei wiederholter Prüfung
der Frage keinen Anlaß gefunden, davon abzuweichen.
Dabei sind die Bedenken, welche dieser Auslegung
entgegenstehen, nicht verkannt worden. Unzutreffend
ist zwar der Hinweis auf das sog. Separatum des gemeinen
und preußischen Processes, welches durch die
Verweisung der illiquiden Einreden ad separatum von
vornherein anders gestaltet war, als das sich an die
Verhandlung im Urkunden= und Wechselproceß anschließende
und als Fortsetzung desselben gebildete Nachverfahren
der Civilproceßordnung. Auch darauf kann
kein Gewicht gelegt werden, daß die Verlegung des Nachverfahrens
in die Berufungsinstanz dem Beklagten eine