U. E. Sebald
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Kürnberg
cem. u„s.Schilbonsse 23/29 — Paniersplas 9. #. um
Dritte, neubearbeitete Auflage
Handbuch des Rechtshilfeverfahrens
im Deutschen Reiche sowie im und gegenüber dem Auslande, in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen, in Aee der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verwaltungssachen on Dr. jur.
Hans Delius, Kammergerichtsrat. Auf der Grundlage des von
Ferd. Böhm, Rat am Obensten Landgerichte München, verfaßten
„Handbuchs des Rechtshilfeverfa rens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und in Konkurssachen“ herausgegeben. Mit einem Sachregister.
Gr. 8°% Xl u. 453 Seiten, geh. Mk. 8.60, elegant geb. Mk. 9.60.
Die vorliegende dritte Auflage gibt eine Darlegung und wissenschaftliche Besprechung der
geltenden Bestimmungen über Rechtshilfe unter deutschen Gerichten und Behörden in Angelegenheiten
der streitigen und Friwligen, Gerichtsbarkeit, in Konkurs= und Verwaltungssachen, ferner
der Bestimmungen üÜber Rechtshilfe im und Legenüber dem Ausland, wobei auch die prozehrechtliche
Stellung der Ausländer Überhaupt Erörterung findet. Die am 29. Mai 1905 ergangene
Allgemeine Verfügung des Preuß. ot- ist selbsterständlich mit in der neuen Auflage
enthalten. Dem Verfasser stand das amtliche Material der größeren Bundesstaaten (auch Hessens)
für seine Wbeit zu Gebote.
Buch ist ein zuverlässiger Führer in den oft Mühe und 2eei4 beanspruchenden Fragen
der Rechtehse und steht zu der vollen Höhe des gegenwärtigen Rechtszustandes; es wird von
leinem anderen Shmichen Werke an Zuverlässigkeit %5 Vollständigkeit erreicht, geschweige denn
Übertroffen. Die Anschaffung des Werkes kann nur empfohlen werden.
Vierte, neubearbeitete Auflage—-Das
Das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874
Von Dr. Fr. Oskar von Schwarze, weil. Generalstaatsanwalt adD,,
Mitglied der Reichstagskommission für das Preßgesetz. Fortgesetzt von
Dr. H. Appelius, Kammergerichtsrat. Gr. 8° XVI und 263 Seiten.
Mk. 5.—, elegant geb. Mk. 6.—.
Wie schon die dritte, so ist auch die vorliegende Aufiage des vortrefflichen Schwarzeschen
Kommentars von Appelius bearbeitet, und zwar durchaus im Sinne der beiden ersten Auflagen,
doch hat Appelius Überall auch seine Ansicht vertreten. Appelius hat aber auch in der neuen
aso ge jedesmal da, wo er Abweichendes vortrug, hervorgehoben, daß eine Abweichung von der
An hi vᷣ. Schwarzes in der ersten und zweiten Auflage vorliege. Die neue Auflage berucsichtigt
ins befondere die zahlreichen Neuerscheinungen in der Literatur und die Entscheidungen der bac
sten Gerichte. Ferner ist das Reichsgeset vom 13. Juni 1902 betr. die Abänderung des § 7 d
Strafprozeßordnung ausgenommen und erläutert.
B.
Solange der beschränkte Vorrat reicht, geben wir ab:
Seufferts Blätter für Rechtsanwendung
Jahrgang 1898 mit 1903 zum herabgesetzten Preise v. je Mk. 10.— LI
1904 77 1905 17 11 L t 12.—
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