Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

4

und  31.  December  1853  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
  Abänderungen  und  zusätzlichen  Bestimmungen  in  Kraft.

Art.  2.

Die  Verabredungen,  welche  in  den  unter  den  Zollvereinsstaaten  abgeschlossenen  Verträgen
  vom  28.  Juni  1864  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  sowie
über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein,  vom  11.  Juli  1864,  über  den  Beitritt  von
Hannover  und  Oldenburg  zu  den  obengedachten  Verträgen,  und  vom  12.  Oktober  186.
über  den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großherzogthums  Hessen  und  Nassau's
zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli  1864,  endlich  in  dem
Vertrage  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  vom  16.  Mai  1865  enthalten
find,  sollen,  auch  soweit  sich  dies  nicht  bereits  aus  den  bestehenden  vertragsmäßigen  Abreden
  ableitet,  und  soweit  sie  auf  das  Verhältniß  des  Großherzogthums  Luxemburg  zu
Preußen  und  den  übrigen  Zollvereinsstaaten  anwendbar  sind,  für  das  Großherzogthum
Luxemburg  maßgebend  sein.

Möchten  in  Folge  des  Vorbehalts  unter  Nro.  6  des  Schlußprotokolls  vom  12.  Okteber
  1864,  soweit  er  durch  den  Vertrag  vom  16.  Mai  1865  nicht  bereits  seine  Erledigung
gefunden  hat,  über  die  daselbst  bezeichneten  Gegenstände  unter  den  Zollvereinsstaaten
weitere  für  alle  Staaten  gleichmäßig  geltende  Verabredungen  getroffen  werden,  so  wird
denselben  auch  von  Seiten  des  Großherzogthums  Luxemburg  zugestimmt  werden.

Art.  3.

Soweit  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  einzelne  Abänderungen,  Ergänzungen  und
nähere  Bestimmungen  der  bisherigen  Vereinbarungen  erforderlich  erscheinen,  sind  deshalb
besondere  Verabredungen  getroffen  worden.

Art.  4.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dessen  Ablaufe  gekündigt
  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als
verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt  und  es  sollen
die  Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spötestens  aber  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1865  zu  Berlin  ausgewechselt  werden.