76 Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 8 34.
den Stempelfiskälen aufgenommen worden sind, aufzunehmen
haben, welche sodann dem Appellationsgericht
zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen sind. Die
Appellationsgerichte haben demnächst die im Laufe des
Jahres aufgenommenen Revisionsverhandlungen im
Original dem Provinzial-Steuer-Direktor oder der betreffenden
Regierungs-Abtheilung zur Kenntnißnahme
und mit dem Ersuchen mitzutheilen, dieselben nach genommener
Einsicht zurückzusenden.
Auf diese Weise wird, da die Appellationsgerichte schon
nach den bestehenden Vorschriften von den seitens der Notare
nicht anerkannten Erinnerungen der Stempelfiskäle gegen die
von ihnen aufgenommenen Verhandlungen Kenntniß zu nehmen
haben, die Möglichkeit herbeigeführt werden, daß beide Verwaltungen
sich in gegenseitiger Kenntniß der innerhalb ihres
Ressorts zur Anwendung gebrachten Verwaltungsgrundsätze
erhalten und etwa sich ergebende Differenzen zur Entscheidung
des Departementschefs bringen können. Just.-M.-Reskr. vom
31. Januar 1852 an alle Gerichte, exkl. der im Depart. des
SErkllations-Gerichtshufes zu Cöln (J.-M.-B. S. 58, C.-B.
Mit der Aufhebung der Appellationsgerichte und der Kron-Ober-Anwaltschaft
in Celle fallen vom 1. Oktober 1879 die
Instanzen fort, welche bisher in den Stempelrevisionssachen
der Notare die Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten
vermittelt haben. Die Minister der Justiz und der Finanzen
bestimmen demgemäß, daß vom 1. Oktober 1879 ab die
Notare, welche sich mit den Fiskälen über aufgestellte Revisions-Erinnerungen
nicht einigen können, ihre Einwendungen
an die zuständigen Provinzial-Steuer-Direktionen zu richten
haben. Die seitens dieser Behörden getroffenen Entscheidungen
wönnen durch Beschwerde bei dem Finanz-Minister angefochten
werden.
Der letztere erläßt nach Erörterung der Angelegenheit
mit dem Justizminister die endgültige Entscheidung, gegen
welche in den vom Gesetze bezeichneten Fällen der Rechtsweg
offen steht.
Die an den Provinzial-Steuer-Direktor bezw. an den
Finanz-Minister gerichtete Beschwerde hemmt die zwangsweise