Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

76  Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  8  34.

den  Stempelfiskälen  aufgenommen  worden  sind,  aufzunehmen
  haben,  welche  sodann  dem  Appellationsgericht
zur  Prüfung  und  Entscheidung  vorzulegen  sind.  Die
Appellationsgerichte  haben  demnächst  die  im  Laufe  des
Jahres  aufgenommenen  Revisionsverhandlungen  im
Original  dem  Provinzial-Steuer-Direktor  oder  der  betreffenden
  Regierungs-Abtheilung  zur  Kenntnißnahme
und  mit  dem  Ersuchen  mitzutheilen,  dieselben  nach  genommener
  Einsicht  zurückzusenden.

Auf  diese  Weise  wird,  da  die  Appellationsgerichte  schon
nach  den  bestehenden  Vorschriften  von  den  seitens  der  Notare
nicht  anerkannten  Erinnerungen  der  Stempelfiskäle  gegen  die
von  ihnen  aufgenommenen  Verhandlungen  Kenntniß  zu  nehmen
haben,  die  Möglichkeit  herbeigeführt  werden,  daß  beide  Verwaltungen
  sich  in  gegenseitiger  Kenntniß  der  innerhalb  ihres
Ressorts  zur  Anwendung  gebrachten  Verwaltungsgrundsätze
erhalten  und  etwa  sich  ergebende  Differenzen  zur  Entscheidung
des  Departementschefs  bringen  können.  Just.-M.-Reskr.  vom
31.  Januar  1852  an  alle  Gerichte,  exkl.  der  im  Depart.  des
SErkllations-Gerichtshufes  zu  Cöln  (J.-M.-B.  S.  58,  C.-B.

Mit  der  Aufhebung  der  Appellationsgerichte  und  der  Kron-Ober-Anwaltschaft
  in  Celle  fallen  vom  1.  Oktober  1879  die
Instanzen  fort,  welche  bisher  in  den  Stempelrevisionssachen
der  Notare  die  Ausgleichung  von  Meinungsverschiedenheiten
vermittelt  haben.  Die  Minister  der  Justiz  und  der  Finanzen
bestimmen  demgemäß,  daß  vom  1.  Oktober  1879  ab  die
Notare,  welche  sich  mit  den  Fiskälen  über  aufgestellte  Revisions-Erinnerungen
  nicht  einigen  können,  ihre  Einwendungen
an  die  zuständigen  Provinzial-Steuer-Direktionen  zu  richten
haben.  Die  seitens  dieser  Behörden  getroffenen  Entscheidungen
wönnen  durch  Beschwerde  bei  dem  Finanz-Minister  angefochten
werden.

Der  letztere  erläßt  nach  Erörterung  der  Angelegenheit
mit  dem  Justizminister  die  endgültige  Entscheidung,  gegen
welche  in  den  vom  Gesetze  bezeichneten  Fällen  der  Rechtsweg
offen  steht.

Die  an  den  Provinzial-Steuer-Direktor  bezw.  an  den
Finanz-Minister  gerichtete  Beschwerde  hemmt  die  zwangsweise