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Zuständigkeitstabelle.
Lsde.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
158.
159.
160.
unter Beibehaltung der
Vereinigung.
§ 36 Abs. 4—7. Errichtung
sog. Simultanschulen in
anderen als bestehenden Schulverbänden
durch Beschluß
des Schulverbandes.
*44 III. § 45 Abs. 2, § 47
Abs. 6, 8 48, 8 50 Abs. 8, 8 55.
Ausschluß eines Mitglieds
einer städtischen Schuldeputation,
oder einer städtischen
Schulkommission, bzw.
eines ländlichen Schulvorstands
oder einer ländlichen
Schulkommission.
8 60 Abs. 2 u. 5. Beschluß
über Zahl und Stimmrecht der
Vertreter, sowie Verteilung der
Gemeinden und Gutsbezirke bei
a. Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde.
Der Beschluß
des Schulverbands
ist ortsüblich
bekannt zu machen,
innerhalb vier Wochen
Einspruch Beteiligter
b. Kreisbzw.
Bezirksausschusse
(wenn Stadt
beteiligt) und Beschluß
dieser über Einsprüche.
b. Versagung der
Genehmigung der
Schulaussichtsbehörde.
c. Für die Stadt
Berlin tritt an Stelle
des Bezirksausschusses
das Provinzial-Schulkollegium.
Verfügung der Schulaufsichtsbehörde.
Beschluß des Kreisausschusses
bzw. Bezirksausschusses
(wenn
Stadt beteiligt).
a. Gegen den Beschluß
des Kreis= oder Bezirksausschusses
Beschwerde
an den Provinzialrat.
b. Beschwerde der
Schulverbände an den
Provinzialrat,
dagegen innerhalb
vier Wochen Klage
beim OBG.
o. Bei Erteilung oder
Versagung der Genehmigung
oder Zurückweisung
von Einsprüchen
Klage innerhalb
vier Wochen beim
OBG.
Klage innerhalb
zwei Wochen beim Bezirksausschuß,
Berufung ans OVG.,
bei ländlichen
Vorständen usw. beim
Kreisausschuß,
Berufung an den Bezirksausschuß,
Revision
ans OVG.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß bzw.
Provinzialrat.