Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

675

an  die  Verwalter  der  Straf-Anstalten
wird  der  nächsten  Obrigkeit  des  Gefungenen
zur  Pflicht  gemacht,  welcher  auch  obliegt,
von  eintretenden  Vermögens,  Veränderungen
  (Pcl.  6)  den  Oberamts-Gerichten  Anzeige
  zu  thun.  Die  Beiträge  sind  jährlich,
oder  wenn  die  Straf-Zeit  kein  volles  Jahr
dauert,  mit  dem  Ablauf  derselben  zum
Einzug  zu  bringen.  Ausstände  können
nicht  nachgegeben  werden.

8.

Der  Anfangs-Termin  für  den  Einzug
dieser  Beiträge  wird  auf  den  r.  Januar
1826  festgeseht,  so  daß  dieselben  den  von
diesem  Tage  an  in  die  gerichtlichen  Straf-Anstalten
  eingelieferten  Gefangenen  anzusetzen
  und  von  ihnen  einzuziehen  sind.

Stuttgart,  den  2.  November  1325.

Auf  Seiner  Königlichen  Mafestät

besondern  Befehl:
Maucler.

!.)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  den  Vellzug  der  K.  Deklar  ation  vom  Z3.  December  1821  über  die  staatsrechtlichen
Verhälenisse  des  rikterschaftlichen  Adels  betreffend.
(Mit  zwei  Beilagen.)

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Deklaration
  vom  B.  December  18:r,  die  staatsrechtlichen
  Verbälrnisse  des  vormals  reichsunmittelbaren
  Adels  betreffend,  und  die
K.  Verordnung  vom  :é.  d.  M.,  die  Ausdehnung
  jener  Deklaration  auf  den  altlandsäßigen
  Adel  betreffend,  wird  hiemit
das  dritte  Verzeichniß  der  ritterschaftlichen

Familien,  auf  welche  die  Bestimmungen
der  gedachten  K.  Deklaration  anwendbar
sind,  nebst  einem  Nachtrag  zu  den  unter
dem  :6.  März  1323  und  26.  Oktober  1824
verbündeten  Verzeichnissen  in  den  Beilagen
A  und  B  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt
  gemacht.
Stuttgart  den  29.  Oktober  18:5.
Schmidlin.