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an die Verwalter der Straf-Anstalten
wird der nächsten Obrigkeit des Gefungenen
zur Pflicht gemacht, welcher auch obliegt,
von eintretenden Vermögens, Veränderungen
(Pcl. 6) den Oberamts-Gerichten Anzeige
zu thun. Die Beiträge sind jährlich,
oder wenn die Straf-Zeit kein volles Jahr
dauert, mit dem Ablauf derselben zum
Einzug zu bringen. Ausstände können
nicht nachgegeben werden.
8.
Der Anfangs-Termin für den Einzug
dieser Beiträge wird auf den r. Januar
1826 festgeseht, so daß dieselben den von
diesem Tage an in die gerichtlichen Straf-Anstalten
eingelieferten Gefangenen anzusetzen
und von ihnen einzuziehen sind.
Stuttgart, den 2. November 1325.
Auf Seiner Königlichen Mafestät
besondern Befehl:
Maucler.
!.) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, den Vellzug der K. Deklar ation vom Z3. December 1821 über die staatsrechtlichen
Verhälenisse des rikterschaftlichen Adels betreffend.
(Mit zwei Beilagen.)
Unter Beziehung auf die K. Deklaration
vom B. December 18:r, die staatsrechtlichen
Verbälrnisse des vormals reichsunmittelbaren
Adels betreffend, und die
K. Verordnung vom :é. d. M., die Ausdehnung
jener Deklaration auf den altlandsäßigen
Adel betreffend, wird hiemit
das dritte Verzeichniß der ritterschaftlichen
Familien, auf welche die Bestimmungen
der gedachten K. Deklaration anwendbar
sind, nebst einem Nachtrag zu den unter
dem :6. März 1323 und 26. Oktober 1824
verbündeten Verzeichnissen in den Beilagen
A und B zur allgemeinen Nachachtung bekannt
gemacht.
Stuttgart den 29. Oktober 18:5.
Schmidlin.