Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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samen  Apparitorenvertrage,  dem  Seitenstücke  unserer  Beamtenanstellung
  °).

Der  Censor  verpachtet  staatliche  Gefälle  (vectigalia),  verdingt
öffentliche  Arbeiten  (vermöge  der  ultra  tributa),  verkauft  eingezogenes
  Vermögen  (bonorum  sectio)  und  das  Vermögen  von  Schuldnern
und  Bürgen  des  Staates  (venditio  lege  praediatoria).  Die  Rechtsgeschäfte
  werden  in  öffentlicher  Versteigerung  vorgenommen.
Die  Grundlage  bildet  jedesmal  eine  vom  Censor  aufgestellte  lex
contractus,  welche  die  Rechte  und  Pflichten  des  Ansteigerers
bestimmt.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  dieser  leges  censoriae
werden  allmählich  zu  stehenden  Formularen,  von  welchen  man
nicht  leicht  abweicht;  sie  nehmen,  wie  man  sagt,  einen  tralaticischen
  Charakter  an,  gleich  den  Edikten  der  Prätoren  und  Aedilen.
Wirksam  werden  sie  im  Einzelfall  durch  den  Zuschlag  des  Censor
(addictio),  mit  welchem  das  Rechtsgeschäft  zum  Abschluss  kommt.

Ein  solcher  Akt  unterscheidet  sich  sehr  erheblich  von  den
entsprechenden  Rechtsgeschäften  zwischen  Privaten.

Während  die  Letzteren  noch  gebunden  sind  an  die  Einhaltung
  fester  Formen,  mit  welchen  allein  sie  die  Anerkennung  und
den  Schutz  der  Rechtsordnung  sich  zu  erwerben  vermögen,  wirkt
hier  von  Anfang  an  schon  die  einfache  Willenserklärung.

Die  Wirkungen  selbst  gehen  in  vieler  Beziehung  über  das
hinaus,  was  ein  formgerechtes  Privatrechtsgeschäft  zu  erzielen
vermöchte:  es  entstehen  Universalsuccessionen,  volle  Uebertragungen
  von  Forderungen  dem  Rechte  nach,  dem  Abgabenpächter
  wird  das  Pfändungsrecht  (die  pignoris  capio)  gegen  die
Abgabenpflichtigen  verliehen,  Rechte  und  Pflichten  Dritter  werden
festgesetzt,  bindend  für  diese  und  den  Ansteigerer.

Am  auffallendsten  aber  ist  der  Ausschluss  des  Civilrechtsweges:
  der  nämliche  Beamte,  welcher  in  Vertretung  des  Staates

®)  MoMMSEN,  St.-R.  I,  S.  318  ff.;  derselbe  in  Ztschft.  f.  Rechtsgesch.
N.  F.  VI,  8.  268  ft.