Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom  Eigenthume.  397

8.  3.  An  dem  Merkpfahle  muß  sowohl  der  im  Sommer  als  der  im  Winter  zulässige  höchste
Wasserstand,  ganz  deutlich  kennbar  bezeichnet,  auch  die  Höhe  davon  mit  dem  Fachbaum  der  Mahlund
  Freischleuse  und  mit  einem  nahe  gelegenen  unverrückbaren  Gegenstande  durch  Nwellement  verglichen,
  und  zu  Protokoll  verschrieben  werden.  Im  umgekehrten  Falle,  wenn  ein  Müller  die  Verpflichtung
  hat,  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  eines  Gewässers,  das  Oberwasser  seiner  Mühle  auf  einer
bestimmten  Höhe  zu  erhalten,  soll  in  Absicht  der  Setzung  der  Merkpfähle  für  den  niedrigsten  zulässigen
  Wasserstand  auf  eine  ähnliche  Weise  verfahren  werden.

8.  4.  Ist  die  Höhe  des  Wasserstandes  durch  rechtskräftige  Urtheile,  oder  nach  dem  Einverständnisse
  aller  Interessenten  auf  eine  andere  Art  deutlich  bestimmt,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden  und
müssen  die  Kommissarien  den  Merkpfahl  darnach  setzen.

#§.  5.  Sind  aber  die  Interessenten  darüber  uneinig,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes  durch  gültige
  Verträge,  Verleihungen  oder  rechtsverjährten  Besitz  bestimmt  sei:  so  muß  die  Sache  zur  gerichtlichen
  Erörterung  verwiesen,  das  Verfahren  jedoch  nach  Auleitung  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
Th.  1,  Tit.  42,  §.  39  K.“4)  vo  üglich  beschleunigt  werden.  Findet  es  sich  hiebei,  daß  keine  larcn
Bestimmungen  des  Wasserstandes  vorgelegt  werden  können:  so  setzen  die  Kommissarien  denselben  dergestalt
  fest,  daß  dabei  das  gegenseitige  Interesse  der  Bodenkultur  und  des  Müllers  oder  sonstigen  Stauberechtigten
  ###)  möglichst  vereinigt  werde,  und  gegen  eine  Festsetzung  auf  diesem  Grunde  finden  keine
Beschwerden  bei  den  Gerichten  5"),  sondern  Rekurs  an  die  obern  Polizeibehörden  statt  #2).

B.  6.  Der  Provinzial-Polizeibehörde  bleibt  jedoch  unbenommen,  während  der  Dauer  der  erwähnten
  gerichtlichen  Erörterung  interimistisch  einen  Wasserstand  festsetzen  zu  lassen,  welchen  der  Müller  oder
sonstige  Stauberechtigte  so  lange  halten  muß,  bis  ein  Anderes  durch  die  definitive  Entscheidung  festgesetzt
  ist).

Die  Vorladungen  erläßt  der  Landrath,  auch  bewirkt  derselbe  demnächst  die  Ausfertigung  der  Verhandlung.
  Die  Mitwirkung  des  Richters  hat  keineswegs  den  Zweck  der  bloßen  Beglaubigung,  sondern  der
Ausübung  des  eigentlichen  Richteramtes.  Der  Richter  hat  nach  allen  Beziehungen  den  Rechtspunkt
wahrzunehmen,  inobesondere  zu  prüfen:  ob  nach  8.  5  die  Sache  zum  Rechtswege  zu  verweisen,  oder
von  der  Polizei  zu  ordnen  sei,  und  im  ersteren  Falle,  ob  nicht  ein  Interimistikum,  nach  F§.  C,  festzusetzen
sei.  Ferner  besteht  seine  Thätigkein  darin,  in  dem  Falle,  wo  ein  endgültiges  oder  iuterimistisches  Einverständniß
  statifindet,  das  Uebereinkommen  gehörig  abzufassen,  in  dem  Falle  aber,  wo  keine  Vereinigung
  zu  erzielen,  die  Streitpunkte  zu  instruiren,  damit  die  Polizeibehörde  in  den  Stand  komme,  einen
Bescheid  abzufassen;  in  beiden  Fällen  aber  den  Legitin#ationspunkt  der  Betheiligten,  und  wessen  Zuziedung
  nothwendig  sei,  zu  prüfen.  In  allen  diesen  Punkten  ist  die  Stimme  des  Richterkommissars  die
allein  entscheidende.  Dieses  Verfahren  ist  durch  ein  Cirk.  des  Min.  des  Innern  an  die  Regierungen,
vom  17.  Oktober  1845,  zur  Verminderung  der  Gerichtskosten  vorgeschrieben.  (J.  M.  Bl.  1856,  S.  314.)

64)  Das  dreitägige  Fatale  für  Rechtsminel  in  Bausachen  ist  auf  die  hier  erwähnten  Prozesse  nicht
anzuwenden.  Pr.  1377,  v.  9.  Dezember  1843.  (Sammlung  1,  S.  323.)

65)  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auf  Streitigkeiten  zwischen  den  Interessenten  der  Bodenkultur  einerseits,
  und  den  Stauungsberechtigten  andererseits.  uf  Sneitigkeiten  zwischen  Stauungsberechtigten
unter  einander  über  das  Recht  zur  Beitzung  des  Wassers  findet  die  Vorschrist  keine  Auwendung.
War  streitig  und  ist  entschieden  durch  den  Pl.-Beschl.  (Pr.  2088)  v.  8.  Jan.  1849  (Cntsch.  Bd.  XVII,
S.  73).  —  Aber  auch  die  Streitigkeiten  unter  Jenen  Über  die  Höhe  des  Wasserstandes  gehört  vor  dic
Gerichte,  dergestalt,  daß  entweder  der  Beschwerdeführer  sich  mit  Beiseitelassung  des  Rechts,  die  Setzung
eines  Merkpsahls  durch  die  Polizei  verlangen  zu  können,  sogleich  mit  einer  ordentlichen  Klage  an  das
Gericht  wendet,  oder,  nach  vorgängiger  Sctzung  des  Merkpfahls,  der  Streit  an  das  Gericht  gebracht
wird.  Die  Polizei  soll  über  die  Höhe  des  Wasserstandes  nicht  entgültig  entscheiden,  wenn  die  Betheiligten
  nicht  zum  Einverständnisse  zu  bringen  sind.  Enisch,  des  Gerichtshofes  zur  Entsch,  der  Kompetenzkonfl.
  v.  14.  Sept.  1848  (J.M.  Bl.  S.  439).

66)  Der  Rechtsweg  ist  auch  dann,  wenn  durch  die  ohne  Genehmigung  der  Polizeibehörde  unternommene
  Erhöhung  des  Gerinnes  an  einer  Mühle  eine  Zurückstauung  zum  Nachtheile  einer  oberhalb
liegenden  Mühle  bewirkt  wird,  und  der  unterhalb  liegende  Müller  dem  Anspruche  des  oberhalb  Liegenden
  auf  Erniedrigung  des  Gerinnes  den  Einwand  des  Vergleichs  uud  der  Verjährung  entgegensetzt.  —
unzulässig,  bis  die  Provinzial-Polizeibehörde  die  Sache  zur  gerichtlichen  Erörterung  verweisct.  Pr.  2056,
vom  10.  Oktober  1848.  Zu  vergl.  Anm.  65.

66  a)  (4.  A.)  Diese  Vorschristen  (§s.  1—6)  und  die  Ausschließung  des  Rechtsweges  gegen  die  Festsetzungen
  der  Kommissarien  der  Polizeibehörde  (§F.  5)  findct  sowohl  in  Betreff  bereits  vorhandener  als
n  Betreff  geu  angelegter  Mühlen  Anwendung.  Erk.  des  Obertr.  v.  22.  Mai  1855  (Trch.  f.  Rechtef.

d.  XX,  S.  25).
67)  Diese  Vorschrift  soll  nach  einer  nicht  vorschriftsmäßig  publizirten  K.  O.  vom  25.  August  1832