Vom Eigenthume. 397
8. 3. An dem Merkpfahle muß sowohl der im Sommer als der im Winter zulässige höchste
Wasserstand, ganz deutlich kennbar bezeichnet, auch die Höhe davon mit dem Fachbaum der Mahlund
Freischleuse und mit einem nahe gelegenen unverrückbaren Gegenstande durch Nwellement verglichen,
und zu Protokoll verschrieben werden. Im umgekehrten Falle, wenn ein Müller die Verpflichtung
hat, zur Erhaltung der Schiffbarkeit eines Gewässers, das Oberwasser seiner Mühle auf einer
bestimmten Höhe zu erhalten, soll in Absicht der Setzung der Merkpfähle für den niedrigsten zulässigen
Wasserstand auf eine ähnliche Weise verfahren werden.
8. 4. Ist die Höhe des Wasserstandes durch rechtskräftige Urtheile, oder nach dem Einverständnisse
aller Interessenten auf eine andere Art deutlich bestimmt, so hat es dabei sein Bewenden und
müssen die Kommissarien den Merkpfahl darnach setzen.
#§. 5. Sind aber die Interessenten darüber uneinig, ob die Höhe des Wasserstandes durch gültige
Verträge, Verleihungen oder rechtsverjährten Besitz bestimmt sei: so muß die Sache zur gerichtlichen
Erörterung verwiesen, das Verfahren jedoch nach Auleitung der Allgemeinen Gerichtsordnung
Th. 1, Tit. 42, §. 39 K.“4) vo üglich beschleunigt werden. Findet es sich hiebei, daß keine larcn
Bestimmungen des Wasserstandes vorgelegt werden können: so setzen die Kommissarien denselben dergestalt
fest, daß dabei das gegenseitige Interesse der Bodenkultur und des Müllers oder sonstigen Stauberechtigten
###) möglichst vereinigt werde, und gegen eine Festsetzung auf diesem Grunde finden keine
Beschwerden bei den Gerichten 5"), sondern Rekurs an die obern Polizeibehörden statt #2).
B. 6. Der Provinzial-Polizeibehörde bleibt jedoch unbenommen, während der Dauer der erwähnten
gerichtlichen Erörterung interimistisch einen Wasserstand festsetzen zu lassen, welchen der Müller oder
sonstige Stauberechtigte so lange halten muß, bis ein Anderes durch die definitive Entscheidung festgesetzt
ist).
Die Vorladungen erläßt der Landrath, auch bewirkt derselbe demnächst die Ausfertigung der Verhandlung.
Die Mitwirkung des Richters hat keineswegs den Zweck der bloßen Beglaubigung, sondern der
Ausübung des eigentlichen Richteramtes. Der Richter hat nach allen Beziehungen den Rechtspunkt
wahrzunehmen, inobesondere zu prüfen: ob nach 8. 5 die Sache zum Rechtswege zu verweisen, oder
von der Polizei zu ordnen sei, und im ersteren Falle, ob nicht ein Interimistikum, nach F§. C, festzusetzen
sei. Ferner besteht seine Thätigkein darin, in dem Falle, wo ein endgültiges oder iuterimistisches Einverständniß
statifindet, das Uebereinkommen gehörig abzufassen, in dem Falle aber, wo keine Vereinigung
zu erzielen, die Streitpunkte zu instruiren, damit die Polizeibehörde in den Stand komme, einen
Bescheid abzufassen; in beiden Fällen aber den Legitin#ationspunkt der Betheiligten, und wessen Zuziedung
nothwendig sei, zu prüfen. In allen diesen Punkten ist die Stimme des Richterkommissars die
allein entscheidende. Dieses Verfahren ist durch ein Cirk. des Min. des Innern an die Regierungen,
vom 17. Oktober 1845, zur Verminderung der Gerichtskosten vorgeschrieben. (J. M. Bl. 1856, S. 314.)
64) Das dreitägige Fatale für Rechtsminel in Bausachen ist auf die hier erwähnten Prozesse nicht
anzuwenden. Pr. 1377, v. 9. Dezember 1843. (Sammlung 1, S. 323.)
65) Die Vorschrift bezieht sich auf Streitigkeiten zwischen den Interessenten der Bodenkultur einerseits,
und den Stauungsberechtigten andererseits. uf Sneitigkeiten zwischen Stauungsberechtigten
unter einander über das Recht zur Beitzung des Wassers findet die Vorschrist keine Auwendung.
War streitig und ist entschieden durch den Pl.-Beschl. (Pr. 2088) v. 8. Jan. 1849 (Cntsch. Bd. XVII,
S. 73). — Aber auch die Streitigkeiten unter Jenen Über die Höhe des Wasserstandes gehört vor dic
Gerichte, dergestalt, daß entweder der Beschwerdeführer sich mit Beiseitelassung des Rechts, die Setzung
eines Merkpsahls durch die Polizei verlangen zu können, sogleich mit einer ordentlichen Klage an das
Gericht wendet, oder, nach vorgängiger Sctzung des Merkpfahls, der Streit an das Gericht gebracht
wird. Die Polizei soll über die Höhe des Wasserstandes nicht entgültig entscheiden, wenn die Betheiligten
nicht zum Einverständnisse zu bringen sind. Enisch, des Gerichtshofes zur Entsch, der Kompetenzkonfl.
v. 14. Sept. 1848 (J.M. Bl. S. 439).
66) Der Rechtsweg ist auch dann, wenn durch die ohne Genehmigung der Polizeibehörde unternommene
Erhöhung des Gerinnes an einer Mühle eine Zurückstauung zum Nachtheile einer oberhalb
liegenden Mühle bewirkt wird, und der unterhalb liegende Müller dem Anspruche des oberhalb Liegenden
auf Erniedrigung des Gerinnes den Einwand des Vergleichs uud der Verjährung entgegensetzt. —
unzulässig, bis die Provinzial-Polizeibehörde die Sache zur gerichtlichen Erörterung verweisct. Pr. 2056,
vom 10. Oktober 1848. Zu vergl. Anm. 65.
66 a) (4. A.) Diese Vorschristen (§s. 1—6) und die Ausschließung des Rechtsweges gegen die Festsetzungen
der Kommissarien der Polizeibehörde (§F. 5) findct sowohl in Betreff bereits vorhandener als
n Betreff geu angelegter Mühlen Anwendung. Erk. des Obertr. v. 22. Mai 1855 (Trch. f. Rechtef.
d. XX, S. 25).
67) Diese Vorschrift soll nach einer nicht vorschriftsmäßig publizirten K. O. vom 25. August 1832