Metadata : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

Vereinigung  getroffen  sein  wird,  bleiben  die  beim  vorigen  Landtage
  von  der  getreuen  Landschaft  unterm  19.  und  22.  Juni  1830
erfolgte,  durch  Dekret  vom  8.  Juli  desselben  Jahres  akzeptierte,
und  bis  zum  31.  Dezember  1833  reichende  Landesbewilligung,
das  danach  unterm  27.  September  erstgedachten  Jahres  erlassene
Steuerausschreiben  und  die  darauf  gegründete  Zahlungsordnung
der  Steuerkassen  bei  Kräften,  letztere  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen
  Zahlungen  und  Ab-  und  Zurechnungen  zwischen  den  seither
  fiskalischen  und  den  Steuerkassen,  welche  durch  den  mit  dem
1.  Januar  1832  anhebenden  Abtrag  der  Civilliste,  sowie  durch
die  nach  §  19  der  Verfassungsurkunde  eintretende  Vereinigung
beider  seither  getrennten  Fonds  zu  Einer  allgemeinen  Staatskasse.
in  Wegfall  kommen  werden.

Da  auch  die  Garantie  und  der  Kredit  der  landschaftlichen

Schulden  mit  auf  dem  ununterbrochenen  Fortbestehen  ständischer
Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  der  Steuerkreditkasse  beruht,
so  haben  Wir  den  getreuen  alterbländischen  Ständen  im  Dekrete
vom  15.  August  dieses  Jahres  bereits  Unsere  Intention  zu  erkennen
  gegeben,  daß  die  bisher  zu  gedachter  Kasse  verordnete  landschaftliche
  Deputation  so  lange  in  ihrer  verfassungsmäßigen  Wirksamkeit
  verbleiben  möge,  bis  sie  ihren  Auftrag  in  die  Hände  des
nach  §  107  der  Verfassungsurkunde  von  den  einzuberufenden
neuen  Ständen  zur  Verwaltung  der  Staatsschuldenkasse  zu  erwählenden
  Ausschusses  wird  niederlegen  können,  und  Wir  bestätigen
  daher,  zugleich  in  Genehmigung  der  von  den  alterbländischen
  getreuen  Ständen  unterm  31.  August  eingereichten  Erklärung,
Unsererseits  die  Anerkennung  ihres  bis  dahin  noch  dauernden  Austrags,
  sowie  das  Fortbestehen  der  zur  Leitung  der  auf  die  Rückzahlung
  der  vierprozentigen  ständischen  Anleihe  Bezug  habenden
Ungelegenheiten  ernannten  ständischen  Deputation.

Wenn  endlich  von  den  getreuen  Ständen  der  Antrag,  gostellt
worden  ist,  die  auf  bisherigem  verfassungsmäßigen  Wege  mit
ihnen  beratenen  Gesetze  ohne  weitere  Mitwirkung  einer  kunftigen
Ständeversammlung  ins  Land  ergehen  zu  lassen,  so  sund  #n,  In
Betracht  des  Uns  diesfalls  zustehenden,  in  der  bishert  r  Vürr-n
fassung  unbezweifelt  begründeten  Rechts,  geneigl,  diesem  Mulluu',
soweit  es  als  nützlich  erscheint,  zu  willfahren,  und  behassen  Uns,
dieses  in  den  bisherigen  Formen  zu  tun,  hiermit  auslbrn  #/IW  u#
Unter  diesen  Gesetzen  zeichnet  sich  vorzuglich  dassonlus,  w1#/10°6