Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

244  Erster  Theil.  Fünster  Titel.

Gelde,  den  Thaler  zu  30  Sgr.  und  den  Sgr.  zu  12  Pfennigen  stattfinden,  und  jede  dagegen  entdeckte
  Kontravention  polizeilich  bestraft  werden:

Die  Bestimmung  im  §.  14  des  G.  über  die  Münzverfassung  v.  30.  September  1821,  wonach
im  Privatverkehre  jede  bisher  erlaubte  Berechnungsart  serner  gestattet  ist,  hört  daher  auf.

Kaufleute  und  Gewerbetreibende,  welche  kaufmännische  Rechte  haben,  sollen  ihre  Bücher  —  nach
dieser  Eintheilung  führen,  widrigenfalls  sie,  wenn  bei  einer,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eintretenden
  Vorlegung  der  Bücher  oder  daraus  zu  fertigender  Auszlige  eine  Kontravention  gegen  diese
Bestimmung  sich  ergiebt,  in  eine  Strafe  von  20  bis  100  Thirn.  versallen  2).

Wird  bei  öffentlichen  Verhaudlungen  der  Verwaltungs-  und  Justizbehörden,  Notarien,  Auktiouskommissarien
  u.  s.  w.  die  nene  Münzeintheilung  nicht  zur  Anwendung  gebracht,  so  verfällt  der  Beamte,
  welcher  die  Verhandlung  aufnimmt,  in  eine  Strafe  von  2—25  Thlrn.

Nur  der  Wechselverkehr  bleibt  von  dieser  Vorschrift  ausgenommen.

§.  4.  Wegen  der  untersagten  Annahmen  fremder  Gold=  und  Silbermünzen  bei  den  öffentlichen
Kassen  bleiben  die  bisher  erlassenen  27  a)  Bestimmungen  in  Kraft.

Im  Handel  und  gemeinen  Verkehre  sollen  die  freuuden  Silbermünzen  nur  zu  dem  Werthe  ausgegeben
  werden  dürfen,  welche  ihnen  in  der  der  Bekanntmachung  voin  27.  Novbr.  1821  (G.S.  S.  190  ff.)
beigefügten  Vergleichungstabelle  35)  gegen  preuß.  Geld  beigelegt  ist,  und  dürsen  sie  zu  einem  höheren
Werthe  bei  Zahlungen  nicht  aufgedrungen  werden.

24)  Die  Beweiskraft  verlieren  die  Bücher  also  doch  nicht,  auch  ist  die  Anwendung  einer  anderen
Berechnungsart  Überhaupt  nicht  für  eine  solche  unerlaubte  Handlung  anzusehen,  welche  das  Rechtegeschäft
  selbst  ungültig  macht.  S.  die  vor.  Anm.

24  )  K.O.  v.  25.  Oktober  1821  (G.  S.  S.  184).

25)  Die  Bergleichungstabelle  solgt  hier,  mit  dem  Bemerken,  daß  die  unter  1—  3  genannten
Goshbmslnen  dem  pr.  Friedrichsd'or  im  Verkehre  nicht  gleichstehen,  daher  deren  Werth  zu  hoch  angegeben
  i

 

Vergleichungstabelle

des  Werths  nachbenannter  fremder  Geldsorten  gegen  Preußisches  Geld,  nach  dem  neuen  Münzedikt
vom  30.  September  d.  J.,  zur  Belehrung  des  Publikums.

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Benennung  der  Münzen.  *  S.
I.  Goldsorten.  W#dne  oPder  300
(Das  gesetzliche  Gewicht  derselben  vorausgesetzt.)  aihu.  Egr.  Vj.
1  Ein  doppelter  August-,  *  Jerome-  oder  Curdur  110  —
2  einfacher  ......  5——
3  -  halber  v  -  "  -  2  15  —
Franzoͤsisches  40  Franks.  Stück  ..........  ou  3
5  *  dergleichen  20  -  .  .u6  4  4  23  1
68  Russisches  10  Rubel-  Stück  ...  922  6
7  *  dergleichen  5  -  von  1798  und  1799  4  256  3
8  doppelter  Souveraindrooonrnrnr  8  7  6
9  einfacher  (balber)  ............  4  3  9
10  *  Holländischer  doppelter  Ruyder  .............  6  25  7
1114  bexgleichen  einfacher  O  ..  312  v
12«-vow1chngethollandtfchet,  Mutw,  Oestketchtfcher  oder  anderer
deutscher  Dukaten  .  ..  22  6
13  Russischer  Dukaten,  seit  1797  geprägt  ..  222  6
II.  Silber-Münzen.  n  D
1  Blraunschweig-Lüneburgscher,  Kurhannöverscher  Speches-Tholer,  oderN  Ferrchnet
48  Mariengroschenstück  11153—
2  *  seiner  Gulden  oder  24  Mariengroschenstck  .  .....  —  22  6
3  *  Braunschw.  Lüncb.  ½  Thlr.  oder  12  Moriengrosc  11  3
4  St  Mariengrohensüückkk  —  ..  ...  1  7
5  Konventions=  oder  Speciesthalrrr  ...  1111  8