Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 660 20 
I. Der Abs. 1 des § 1, Nr. 4 erhält die nachstehende Fassung: 
„Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die Erledigung 
einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte, welche ohne Mitwirkung von Beisitzern erledigt 
werden können, oder bestimmter Arten von solchen geeigneten Personen dauernd oder in bestimmten 
Fällen zu übertragen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Beurkundung von Verfügungen von 
Todes wegen, die Ernennung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die üÜber- 
tragung soll durch schriftliche Verfügung geschehen."“ 
II. Im § 1 Nr. 7 Abs. 2 ist zu a) hinter dem Worte „Geschäfte“ einzuschalten: „oder 
bestimmter Arten von solchen“ und es treten zuc)h vor dem Komma die Worte hinzu: „oder den 
Widerruf der Zulassung“. 
III. Dem § 3 wird als Abs. 2 hinzugefügt: 
„Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, im Falle der 
Behinderung eines von ihnen zugelassenen Rechtsanwalts diesem einen Vertreter zu bestellen.“ 
IV. Hinter § 3 wird der folgende neue Paragraph eingeschaltet: 
5 3a. Notare. 
1. Die Ernennung der Notare erfolgt widerruflich für ein bestimmtes Schutzgebiet unter 
Anweisung eines Amtssitzes in diesem. 
2. Die Dienstaufsicht über die Notare wird im Schutzgebiete von Togo durch den Gou- 
verneur, in den übrigen Schutzgebieten durch den Oberrichter geführt. Die bezeichneten Beamten 
sind befugt, allgemeine Anordnungen über die Geschäftsführung der Notare zu erlassen. Die Notare 
sind verpflichtet, ihnen sowie den von ihnen beauftragten richterlichen Beamten auf Verlangen die 
Urkunden und Register zur Einsicht vorzulegen. 
3. Jeder Notar hat, sofern er nicht bereits einen Diensteid als Kaiserlicher Beamter geleistet 
hat, vor dem zur Dienstaufsicht berufenen Beamten oder einem von diesem beauftragten Richter einen 
Eid dahin zu leisten: 
„Ich usw. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines 
Notars getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!“ 
Vor der Erfüllung dieser Verpflichtung soll er keine Amtshandlungen vornehmen. 
4. Die Notare haben ihre bei Amtshandlungen anzuwendende Unterschrift sowie einen Abdruck 
des Dienstsiegels dem zur Dienstaufsicht berufenen Beamten einzureichen. 
Die Dienstsiegel der Notare sollen in der Mitte den heraldischen Adler (Reichsadler) und 
in der Umschrift den Vor= und Zunamen des Notars sowie die Worte „Notar im Schuptzgebiete 
............. nthalten. 
5. Ein * darf seine Dienste nicht ohne triftigen Grund verweigern. Nimmt er einen 
Auftrag nicht an, so ist er verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 
Er hat, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, über die Verhandlungen, bei denen er mit- 
gewirkt hat, Verschwiegenheit zu beobachten, es sei denn, daß die in der Sache Beteiligten ihn von 
dieser Verpflichtung entbinden. 
6. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) kann einem Notar für die Dauer einer Krank- 
heit sowie für die Dauer einer durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder ander- 
weitigen Verhinderung einen Vertreter bestellen. Auf den letzteren finden die Bestimmungen der 
Nr. 3 und (in betreff der Einreichung der Unterschrift) der Nr. 4 entsprechende Anwendung. Ist er 
schon einmal als Vertreter eines Notars beeidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher ge- 
leisteten Eid verwiesen wird. Der Anfang sowie die Beendigung der Bertretung ist dem zur Dienst- 
aufsicht berufenen Beamten anzuzeigen. Der Vertreter hat seiner Unterschrift einen ihn als solchen 
kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Dienstsiegel des Vertretenen zu gebrauchen. 
V. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Dernburg.
	        
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