Metadaten : Die Deutsche Kriegsliteratur von Kriegsbeginn bis Ende 1915 (Quellensammlung)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1895.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  60.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Cranzahl-Oberwiesenthaler
Eisenbahn  betr.  S.  141.  —  Nr.  61.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der
Waldheim-Kriebethaler  Eisenbahn  betr.  S.  142.  —  Nr.  62.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Kohlmühle  nach  Hohnstein  betr.  S.  143.  —  Nr.  63.  Verordnung,
die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer
  und  Schweine  betr.  S.  145.  —  Nr.  64.  Bekanntmachung,  die  Ernennung  von  Kommissaren  für
den  Staatseisenbahnbau  betr.  S.  146.  —  Nr.  65.  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und
Abgaben  im  Jahre  1896  betr.  S.  148.  —  Nr.  66.  Verordnung,  die  Beförderung  von  feuergefährlichen,
nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörenden  Gegenständen,  sowie  von  ätzenden  Stoffen  auf  der  Elbe  betr.  S.  149.

 

Nr.  60.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  schmalspurigen
Eisenbahn  von  Cranzahl  nach  Oberwiesenthal  betreffend;

vom  25.  Oktober  1895.

Mu  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  Ständischer  Ermächtigung  wird  von
dem  Ministerium  des  Innern  behufs  Erbauung  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  von
Cranzahl  nach  Oberwiesenthal  andurch  verordnet  wie  folgt:

§  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf
den  Bau  der  obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  20.  Dezember  1895.  26