— 56 —
6. der Lenther Weg ist innerhalb der nächsten 6 Jahre auf der Strecke von
der Friedrichstraße bis zu dem zum neuen Friedhofe führenden Wege
mit Kleinpflaster zu versehen, auf der Strecke vom Friedhofswege bis
zur Gemarkungsgrenze innerhalb der nächsten 15 Jahre zu chaussieren;
. mindestens je 1 Bürgersteig
a) der Friedrichstraße,
b) des Empelder Weges von der Friedrichstraße bis zum Benekeschen
Grundstücke,
Jc) der beiden von der Friedrichstraße zu den Schulgrundstücken
führenden Straßenteile
ist innerhalb der nächsten 6 Jahre mit Klinkern oder Zementplatten
oder einem ähnlichen Materiale zu befestigen.
14.
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, das von der Gemeinde Badenstedt
für die Anlegung eines Friedhofs angekaufte Gelände, soweit das bei Inkraftreten
des Vertrags noch nicht geschehen ist, als Friedhof herzurichten und
diesen Friedhof als Begräbnisstätte für die Einwohner der jetzigen Gemeindebezirke
Badenstedt, Bornum und eventuell Davenstedt zu unterhalten und zu
verwalten nach Maßgabe der für die Verwaltung der städtischen Friedhöfe bestehenden
Bestimmungen.
15.
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, für die Einwohner des jetzigen
Bezirkes der Gemeinde Badenstedt und eventuell Bornum mindestens für die
Dauer von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein besonderes Standesamt
zu unterhalten.
¾16.
Für den ehemaligen Gemeindebezirk Badenstedt werden folgende Festsetzungen
rücksichtlich der Gemeindesteuern getroffen:
1. Die Hundesteuer darf für die ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses
Vertrags nicht mehr als 6 Mark jährlich für den Hund betragen.
2. An Grund= und Gebäudesteuern werden für die nächsten 6 Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrags in jedem Jahre nur 200 Prozent der
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer erhoben.
3. Für die nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags gelangt
bei einem Eigentumswechsel an im Bezirke der ehemaligen Gemeinde
Badenstedt belegenen Grundstücken eine Wertzuwachssteuer dann nicht
zur Erhebung, wenn der veräußernde Grundeigentümer oder sein
Erblasser bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags Grundbucheigentümer
des veräußerten Grundstücks war. Bei der demnächst in