Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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6.  der  Lenther  Weg  ist  innerhalb  der  nächsten  6  Jahre  auf  der  Strecke  von
der  Friedrichstraße  bis  zu  dem  zum  neuen  Friedhofe  führenden  Wege
mit  Kleinpflaster  zu  versehen,  auf  der  Strecke  vom  Friedhofswege  bis
zur  Gemarkungsgrenze  innerhalb  der  nächsten  15  Jahre  zu  chaussieren;

.  mindestens  je  1  Bürgersteig

a)  der  Friedrichstraße,
b)  des  Empelder  Weges  von  der  Friedrichstraße  bis  zum  Benekeschen
Grundstücke,
Jc)  der  beiden  von  der  Friedrichstraße  zu  den  Schulgrundstücken
führenden  Straßenteile
ist  innerhalb  der  nächsten  6  Jahre  mit  Klinkern  oder  Zementplatten
oder  einem  ähnlichen  Materiale  zu  befestigen.

14.

Die  Stadtgemeinde  Linden  verpflichtet  sich,  das  von  der  Gemeinde  Badenstedt
  für  die  Anlegung  eines  Friedhofs  angekaufte  Gelände,  soweit  das  bei  Inkraftreten
  des  Vertrags  noch  nicht  geschehen  ist,  als  Friedhof  herzurichten  und
diesen  Friedhof  als  Begräbnisstätte  für  die  Einwohner  der  jetzigen  Gemeindebezirke
  Badenstedt,  Bornum  und  eventuell  Davenstedt  zu  unterhalten  und  zu
verwalten  nach  Maßgabe  der  für  die  Verwaltung  der  städtischen  Friedhöfe  bestehenden
  Bestimmungen.

 

15.
Die  Stadtgemeinde  Linden  verpflichtet  sich,  für  die  Einwohner  des  jetzigen
Bezirkes  der  Gemeinde  Badenstedt  und  eventuell  Bornum  mindestens  für  die

Dauer  von  6  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  ein  besonderes  Standesamt
  zu  unterhalten.

¾16.

Für  den  ehemaligen  Gemeindebezirk  Badenstedt  werden  folgende  Festsetzungen
  rücksichtlich  der  Gemeindesteuern  getroffen:

1.  Die  Hundesteuer  darf  für  die  ersten  6  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrags  nicht  mehr  als  6  Mark  jährlich  für  den  Hund  betragen.

2.  An  Grund=  und  Gebäudesteuern  werden  für  die  nächsten  6  Jahre  nach
Inkrafttreten  dieses  Vertrags  in  jedem  Jahre  nur  200  Prozent  der
staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  erhoben.

3.  Für  die  nächsten  6  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  gelangt
bei  einem  Eigentumswechsel  an  im  Bezirke  der  ehemaligen  Gemeinde
Badenstedt  belegenen  Grundstücken  eine  Wertzuwachssteuer  dann  nicht
zur  Erhebung,  wenn  der  veräußernde  Grundeigentümer  oder  sein
Erblasser  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrags  Grundbucheigentümer
  des  veräußerten  Grundstücks  war.  Bei  der  demnächst  in