Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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IV.  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechts  innerhalb
  zweier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.

V.  Die  Erstattung  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren
  der  Telegramme  selbst,  welche  verzögert,  verstümmelt,  oder  nicht  angekommen
sind  und  auf  die  Gebühren  der  im  §.  25  vorgesehenen  Telegramme,  nicht  aber  auf  die
Gebühren  solcher  Telegramme,  welche  etwa  durch  die  Verzögerung,  Verstümmelung  oder
Nichtankunft  jener  Telegramme  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

§.  25.
Berichtigungstelegramme.

I.  Alle  Telegramme,  welche  behufs  Berichtigung  oder  Ergänzung  eines  beförderten
oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegramms  zwischen  dem  Aufgeber  und  dem  Empfänger,
  oder  von  einem  der  beiden  mit  einer  Telegraphenanstalt  gewechselt  werden,  sind
Privattelegramme,  für  welche  der  Aufgeber  die  dafür  entfallenden  Gebühren  zu  entrichten
hat.  Die  Gebühren  werden  erstattet,  wenn  die  betreffende  Mittheilung  durch  einen  der
Umstände  begründet  ist,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §.  24  Anlaß  zur  Rückzahlung
der  Gebühr  geben.  Handelt  es  sich  hiebei  um  Berichtigung  von  dienstlichen  Versehen  in
nicht  verglichenen  Telegrammen,  dann  werden  nur  die  Gebühren  desjenigen  Telegramms
erstattet,  durch  welches  die  Berichtigung  des  Ursprungstelegramms  bewirkt  worden  war.

II.  Die  Telegraphenanstalt,  welche  ein  berichtigendes  oder  ergänzendes  Telegramm
der  unter  1I  angegebenen  Art  empfängt,  gibt  demselben  Folge  und  antwortet,  wenn  die
Antwort  bezahlt  ist,  innerhalb  der  hiedurch  gegebenen  Grenze.

III.  Die  vorstehend  behandelten  Berichtigungstelegramme  dürfen  von  den  Telegraphenanstalten
  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Aufgeber  derselben  sich  als  Aufgeber
oder  Empfänger  des  betreffenden  Ursprungstelegramms  oder  als  Bevollmächtigter  eines
derselben  ausgewiesen  hat.

§.  20.
Nachzahlung  und  Erstattung  von  Gebühren.

I.  Gebühren,  welche  für  beförderte  Telegramme  zu  wenig  erhoben  sind,  oder  deren
Einziehung  vom  Empfänger  nicht  erfolgen  konnte,  —  sei  es,  daß  derselbe  die  Bezahlung
verweigert  hatte,  sei  es,  daß  er  nicht  aufgefunden  worden  war,  —  hat  der  Absender  auf
Verlangen  nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Aufgeber
zurückgezahlt.