Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

38  Das  Staatsbürgerrecht.  (F.  51.)

liegen.

Den  im  Jahre  1815  an  Preußen  gefallenen  Stolbergschen  Grafschaften  Stolberg,

  Roßla  und  Wernigerode  kam  im  Jahre  1806  keine  Reichsunmittelbarkeit  und  keine
Reichsstandschaft  zu,  sondern  sie  standen  seit  langer  Zeit,  die  beiden  ersteren  unter  kursächsischer,

  Wernigerode  dagegen  unter  preußischer  Landeshoheit.

Da  sich  nun  der

Art.  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  mit  seiner  Garantie  der  Eigentumsrechte  und  der
obrigkeitlichen  Rechte  nur  auf  diejenigen  Besitzungen  der  im  Jahre  1806  und  seitdem
mittelbar  gewordenen  ehemaligen  Reichsstände,  welche  bis  zu  dieser  Zeit  reichsständisch
waren,  bezieht,  und  da  den  vormals  Reichsständischen  für  Besitzungen  außerhalb  ihres
ehemals  reichsständischen  Territoriums  derartige  Rechte  nirgends  garantiert  oder  zugestanden
  worden  sind,  so  können  die  gräflich  Stolbergschen  Häuser  sich  nicht  auf  den
Schutz  der  Deutschen  Bundesakte  berufen.  Ebensowenig  kann  aber  aus  der  Erwähnung

 

1  Das  gräfl.  Haus  Stolberg  war  zur  Zeit  des
Reiches  im  Besitze  der  Reichsstandschaft,  nicht  bloß
in  betreff  der  mit  voller  Landeshoheit  besessenen
Grasschaft  Königstein,  der  Herrschaften  Gedern
und  Ortenburg,  sondern  auch  wegen  der  Grafschaften
  Stolberg  und  Wernigerode.  Den  größten
  Teil  dieses  Besitzes  riß  das  Erzstift  Mainz
an  sich,  wofür  im  Reichs-Deput.-Hauptschluß  v.
25.  Febr.  1803,  8.  17  (v.  Meyer,  Corpus  Juris
Confeeder.  German.,  3.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  13)  eine
Entschädigung  beim  Rheinschiffahrts-Oktroi  festgestellt
  wurde  (vgl.  v.  Meyer,  Staatsakten,

l.  1,  S.  24  u.  270).  Reichsständisch  waren
die  jetzigen  Grafen  von  Stolberg  durch  Teilnahme
an  der  reichsgräflich  Wetterauischen  Komitial-Kuriat-Stimme
  im  Reichsfürstenrate  auf  folgende
Weise:  a)  Stolberg-Stolberg  war  nur  reichsständisch-gräflicher
  Personalist;  denn  die  Grafschaft
  Stolberg  stand  unter  kursächsischer  (seit
1815  unter  preußischer)  Landeshoheit,  der  Anteil
an  der  Grasschaft  Hohenstein  aber  unter  kurbraunschweigischer
  Landeshoheit  und  Lehnherrschaft.
Doch  hatte  es  Kreisstandschaft  im  obersächsischen
Reichskreise  wegen  der  zwar  mittelbaren,  jedoch
reichssteuerpflichtigen  Herrschaft  Stolberg;  b)  Stolberg-Roßla
  war  reichsständisch-gräflicher  Realist,
jedoch  nur  wegen  seines  Anteiles  (Ortenburg  usw.)
an  der  reichsständischen  Grafschaft  Königstein  (jetzt
zum  Großherzogtum  Hessen  gehörig);  c)  Stolberg-Wernigerode
  war  nur  reichsständischgräflicher
  Personalist,  bis  es  am  5.  Jan.  1804,
wo  der  Stolbergisch-Gedernsche  Mannstamm  erlosch,
  in  dem  reichsständisch  berechtigten  Gedern
(jetzt  zum  Großherzogt.  Hessen  gehörig)  sukzedierte,
wodurch  es  reichsständisch-gräflicher  Realist  wurde.
—  Standesherrliche  Besitzungen  im  Sinne  der
D.  Bundesakte  haben  diese  drei  gräflichen  Häuser
unter  preuß.  Staatshoheit  nicht  (vgl.  Klüber,
Off.  R.  d.  D.  B.,  S.  892,  Note  o).  Die  Grafschaften
  Stolberg,  Roßla  und  Wernigerode
standen  vielmehr  schon  vor  der  Auflösung
des  D.  Reiches  (1806)  unter  sächsischer  bezw.
preußischer  Landeshoheit.  Preußen  gehört  nur
eine  früher  reichsunmittelbare  gräflich  Stolbergsche
  Besitzung  an,  nämlich  der  Flecken
Schwarza  von  etwa  1000  Einwohnern  in  Thüringen;
  diese  hatte  indes  weder  Reichsstandschaft,
noch  auch  nur  Kreisstandschaft.

2  Die  Grasschaft  Wernigerode  war  schon  seit
dem  13.  Jahrh.  ein  kurmärkisches  Lehn,  und
wenn  auch  erst  allmählich  und  einigermaßen  ge- 



 

waltsamerweise  aus  dem  bloßen  Lehnsnexus  die
Landsässigkeit  und  Untertänigkeit  geworden  ist,  so
stellt  doch  der  Rezeß  v.  19.  Mai  1714  unwiderleglich
  fest,  daß  jedenfalls  seit  dieser  Zeit  die
Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode  mit  dieser  Grafschaft
  Untertanen  des  Königs  von  Preußen  waren,
ogl.  jedoch  Zachariä,  Rechtsgutachten  üb.  die
staatsrechtl.  Verh.  des  gräfl.  Hauses  und  der
Grasschaft  Stolberg-Wernigerode  zur  Krone
Preußen,  (Göttingen,  1862);  und  desselben  Denkschrift
  über  den  territorialen  Umfang  der  standesherrl.
  Vorrechte  in  Deutschland,  vom  März  1866,
2.  Aufl.,  Donaueschingen  1867.  Die  Grafschaften
  Stolberg  und  Roßla  kamen  erst  im  18.
Jahrh.  unter  kursächsische  Oberhoheit  (Rezeß  v.
1733).  Die  Verwaltung  in  den  drei  Grafschaften
  war  bis  zum  Anfang  des  19.  Jahrh.
vollkommen  selbständig;  die  Grafschaften  hatten
ihre  eigene  innere  Verwaltung  bis  zur  Stufe  des
Landrates,  in  Wernigerode  sogar  der  Regierung,
ihre  eigene  Gerichtsbarkeit  in  Zivil=  und  Kriminalsachen
  bis  zum  Landgericht,  eigene  Schul=  und
Kirchenverwaltung  bis  zur  Stufe  der  Konsistorien
und  Regierungs-Schulabteilungen,  ferner  eigene
Berg-,  Forst=  und  Medizinalverwaltung  (pvgl.
hierüber  Stenogr.  Ber.  des  Abg.  H.  1873—74,
Anl.  I,  Nr.  9).

3  Die  gräflich  Stolbergschen  Häuser  gehören
nicht  zu  den  im  Art.  XIV  der  D.  Bundesakte
privilegierten  Standesherren,  sondern  zu  der
Mittelklasse  zwischen  den  Standesherren  im  Sinne
der  Bundesakte  und  den  vormals  reichsunmittelbaren
  Grundherren,  und  zwar  zu  derienigen
Zwischenstufe,  welche  zur  Zeit  des  alten  Reiches
wenngleich  ohne  dingliche,  und  nicht  alle  mit
persönlicher  Reichsunmittelbarkeit,  und  ohne  Landeshoheit,
  doch  zur  Ausübung  eines  solchen  Inbegriffs
  von  Regierungsrechten  ermächtigt  waren,
welchen  man  damals  vertragsmäßige,  untergeordnete
  oder  subalterne,  oder  auch  reichemittelbar
untergeordnete  Landeshoheit,  Landesherrlichkeit  oder
Regierungsgewalt  Cus  territorü#  subordinati
s.  Subalterni,  jus  territoriale  subordinatum,
superioritas  pactitia,  auch  Unterhoheit)  zu  nennen
pflegte  #v#gl.  Klüber,  ÖOff.  R.  des  D.  B.,  §.  318
in  §.  102,  Note  a#?.  Sie  gehörten  bereits  vor
der  Auflösung  des  D.  Reiches  (1806)  zu  der
Klasse  derjeuigen  reichsständischen  Geschlechter,
welche  in  dem  Verhältnisse  einer  Landeshoheit
standen  (vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,
3.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  503  u.  505).