Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Nichtgebrauch  nicht  erlöschen,  so  können  sie  doch  andererseits
vielfach  nur  durch  Besitzhandlungen  bewiesen  werden,  und  das
Recht  kann  auf  diese  Weise  thatsächlich  verloren  gehen.

Dagegen  ist  aus  unserer  privatrechtlichen  Construction  zu  folgern,
  dass  das  Simultaneum  untergehen  kann  durch  Ersitzung  der
ausschliesslichen  Benutzung  seitens  des  Miteigenthümers,  sowie  durch
Ersitzung  der  Freiheit  des  mit  dem  dinglichen  Rechte  belasteten
Eigenthümers.  Eine  solche  Ersitzung  geschieht  nun  nicht  etwa  lediglich
  dadurch,  dass  der  betreffende  Theil,  dessen  Recht  untergehen  soll,
von  diesem  seinem  Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht  hat;  sondern
es  muss  bei  der  Ersitzung  der  auf  Negirung  des  Mitbenützungsrechtes
  gerichtete  Charakter  deutlich  hervorgetreten  sein.  Es  wird
also  z.  B.  bei  der  Ersitzung  der  ausschliesslichen  Benützung  nicht
genügen,  dass  der  Miteigenthümer  nicht  benützt  hat,  sondern  erforderlich
  sein,  dass  der  andere  Theil  ihm  die  Mitbenützung  untersagt,
  verweigert  hat,  und  auf  dieser  Basis  die  ausschliessliche
Benützung  die  Verjährungszeit  hindurch  fortgesetzt  hat!°}).

4.  Im  Gegensatz  zum  Untergange  des  Objects,  den  wir  im
Allgemeinen  als  Erlöschungsgrund  nicht  anerkennen  konnten,  ıst
als  solcher  zu  nennen  (der,  soviel  ich  sehe,  bisher  noch  nicht  erwähnt
  ist)  der  Fortfall  des  berechtigten  Subjectes.

Hınschivs  bringt  S.  349  über  das  Subject  folgenden  Satz:
„Die  Berechtigung  zum  Simultangebrauche  ist  ein  Recht  nicht
der  einzelnen  Angehörigen  der  einen  oder  anderen  Üonfession  oder
der  Geistlichen  derselben,  vielmehr  bildet  das  Subject  derselben
die  für  den  bestimmten  Ort  oder  Bezirk  der  Simultankirche  bestehende
  Organisation  der  zum  Gebrauch  berechtigten  Religionspartei,
  also  bei  den  Katholiken  die  locale  kirchliche  Stiftung

101)  Vgl.  auch  Entsch.  des  Reichsgerichts  bei  Boıze,  Praxis  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen  2,  348.  —  Richtig  daher  die  bayer.  Ministerial-Entschliessungen
  vom  13.  Februar  1826  (Amtsbl.  f.  die  Geistl.  etc.  1,  405),
vom  8.  September  1868  (Amtsbl.  1,  406),  vom  19.  October  1879  (Amtsblatt
  1,  408).