174 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Urtheil in unzulässiger Weise einzelne Theile des Hauses,
die gar keine selbständige Rechtsobjectivität haben. Eine
Kellerabtheilung sei so wenig ein selbständiges, dinglicher
Rechtsverhältnisse fähiges Object wie ein Zimmer eines
Stockwerkes. Es gebe zwar ein Wohnungsrecht am
Hause, das sich auf bestimmte Räume beziehe, ebenso
ein Kellerrecht an dem Hause mit dem Inhalte, daß der
Berechtigte den Keller oder eine Abtheilung desselben
nützen dürfe, aber es gebe an einem Zimmer oder einer
Kellerabtheilung kein selbständiges Eigenthum und keinen
selbständigen Besitz.
Aus der geschehenen Feststellung, daß das Haus im
Gauzen tradirt worden sei, ergebe sich die nothwendige
Folgerung, daß die Tradition den Keller in Frage umfasse,
es sei denn, daß festgestellt werden könnte, die
Tradition habe sich nicht auf den Raum des Grundes
und Bodens bezogen, den der Keller einnehme.
Nun habe gerade die beklagte Partei ohne Widerspruch
des Gegners ausdrücklich behauptet, daß auf den
Grund und Boden einschließlich Umfassungsmauern kein
Dritter irgend einen Anspruch erhebe. Stehe sohin die
Tradition des Kaufsobjects im Ganzen fest, so habe auf
Erfüllung mittels Tradition überhaupt nicht mehr geklagt
werden können.
Dem gegenüber ist folgendes anzuführen. Die Revisionsbegründung
verkennt zunächst die zwischen einer
oberirdischen und unterirdischen Bauanlage durch die
Natur der Dinge selbst gegebene wesentliche Verschiedenheit,
aus welcher folgt, daß die Grundsätze, welche hinsichtlich
der ersteren gelten, nicht unbedingt und nach
jeder Richtung auf die letztere angewendet werden können.
Es steht zwar nichts der Annahme entgegen, daß der
hier streitige Keller mit Rücksicht auf seine bauliche Verbindung
mit dem Hause Nr. 8, seine Einbaunng in dasselbe,
einen Theil dieses Hauses bilde. Allein durch die