Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

174  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Urtheil  in  unzulässiger  Weise  einzelne  Theile  des  Hauses,
die  gar  keine  selbständige  Rechtsobjectivität  haben.  Eine
Kellerabtheilung  sei  so  wenig  ein  selbständiges,  dinglicher
Rechtsverhältnisse  fähiges  Object  wie  ein  Zimmer  eines
Stockwerkes.  Es  gebe  zwar  ein  Wohnungsrecht  am
Hause,  das  sich  auf  bestimmte  Räume  beziehe,  ebenso
ein  Kellerrecht  an  dem  Hause  mit  dem  Inhalte,  daß  der
Berechtigte  den  Keller  oder  eine  Abtheilung  desselben
nützen  dürfe,  aber  es  gebe  an  einem  Zimmer  oder  einer
Kellerabtheilung  kein  selbständiges  Eigenthum  und  keinen
selbständigen  Besitz.

Aus  der  geschehenen  Feststellung,  daß  das  Haus  im
Gauzen  tradirt  worden  sei,  ergebe  sich  die  nothwendige
Folgerung,  daß  die  Tradition  den  Keller  in  Frage  umfasse,
  es  sei  denn,  daß  festgestellt  werden  könnte,  die
Tradition  habe  sich  nicht  auf  den  Raum  des  Grundes
und  Bodens  bezogen,  den  der  Keller  einnehme.

Nun  habe  gerade  die  beklagte  Partei  ohne  Widerspruch
  des  Gegners  ausdrücklich  behauptet,  daß  auf  den
Grund  und  Boden  einschließlich  Umfassungsmauern  kein
Dritter  irgend  einen  Anspruch  erhebe.  Stehe  sohin  die
Tradition  des  Kaufsobjects  im  Ganzen  fest,  so  habe  auf
Erfüllung  mittels  Tradition  überhaupt  nicht  mehr  geklagt
werden  können.

Dem  gegenüber  ist  folgendes  anzuführen.  Die  Revisionsbegründung
  verkennt  zunächst  die  zwischen  einer
oberirdischen  und  unterirdischen  Bauanlage  durch  die
Natur  der  Dinge  selbst  gegebene  wesentliche  Verschiedenheit,
  aus  welcher  folgt,  daß  die  Grundsätze,  welche  hinsichtlich
  der  ersteren  gelten,  nicht  unbedingt  und  nach
jeder  Richtung  auf  die  letztere  angewendet  werden  können.
Es  steht  zwar  nichts  der  Annahme  entgegen,  daß  der
hier  streitige  Keller  mit  Rücksicht  auf  seine  bauliche  Verbindung
  mit  dem  Hause  Nr.  8,  seine  Einbaunng  in  dasselbe,
  einen  Theil  dieses  Hauses  bilde.  Allein  durch  die