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der landwirthschaftlichen Angelegenheiten (A. Erl. vom 25. Juni 1848, Ges.-S.,
S. 159.) Demselben steht auch die Bearbeitung der Eindeichungs= und Deich-Sozietätssachen
und der Meliorationsangelegenheiten (A. Erl. vom 26. November
1849, Ges.-S. 1850, S. 3) und die Verwaltung des Veterinärwesens mit Einschluß
der Veterinärpolizei zu (A. Erl. vom 27. April 1872, Ges.-S., S. 594).
8 4. Die gesammte Sanitäts= und Medizinalpolizei verwaltet das
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. (A. Erl.
vom 22. Juni 1849, Ges.-S., S. 335.)
8 5. Das Post= und Telegraphenwesen steht unter der oberen Leitung
des Präsidenten des Deutschen Bundes. (Art. 50 d. Verfassung des Deutschen
Reiches, B.-G.-Bl., S. 639.) ·
8 6. In allen Fällen, in welchen durch Anordnungen der einen Central—
behörde die Interessen anderer Ressorts betroffen werden, hat dieselbe sich, vor
Erlaß der Entscheidungen mit den betheiligten Ministerien zu vernehmen und nach
Lage der Umstände gemeinschaftlich zu handeln. (A. Erl. vom 22. Juni 1849,
Ges.-S., S. 335.)
2. Kapitel.
Provinzial-Polizeibehörden.
6 1. Die Landes-(Provinzial-) Polizeibehörden für die gesammte Sicherheits=
und Wohlfahrts-(Ordnungs-) Polizei sind die Regierungen und zwar die
Abtheilung des Innern. Sie bilden die höhere Instanz, bei welcher gegen
die Verfügungen der Orts-Polizeibehörde, deren Verwaltung sie beaufsichtigen,
Rekurs eingelegt werden kann. Sie verwalten, unter Aufsicht der Ministerien, an
welche gegen ihre Entscheidungen rekurrirt werden kann, die Landespolizei in erster
Instanz. (Kab.-O. vom 31. Dezember 1825, Ges.-S., S. 1.)
8 2. Als Landes-Polizeibehörden haben die Regierungen die Fürsorge für
das Gemeinwohl der Unterthanen sowohl in negativer als in positiver Hinsicht.
Sie sind daher so berechtigt als verpflichtet, nicht allein Allem vorzubeugen
und Solches zu entfernen, was dem Staate und seinen Bürgern Gefahr und
Nachtheil bringen kann, mithin die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen, sondern auch dafür zu sorgen,
daß das allgemeine Wohl befördert und erhöht werde und jeder Staatsbürger Gelegenheit
habe, seine Fähigkeiten sowohl in moralischer, als in physischer Beziehung
auszubilden und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf die ihm zuträgliche Weise
anzuwenden. (8 3 d. Verordn. vom 26. Dezember 1808; Matthis, Bd. VII,
S. 339.)
8 3. Bei allen ihren Ansichten, Vorschlägen und Maßregeln soll für die
Regierungen der Grundsatz leitend sein, Niemanden in dem Genuß seines Eigenthums,
seiner bürgerlichen Gerechtsame und Freiheit, so lange er in den gesetzlichen
Schranken bleibt, weiter einzuschränken, als es zur Beförderung des allgemeinen
Wohles nöthig ist, einem Jeden innerhalb der gesetzlichen Grenzen die möglichst
freie Entwickelung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl,
als in physischer Hinsicht zu gestatten und alle dagegen obwaltenden Hindernisse
baldmöglichst auf legale Weise wegzuräumen. In allen Fällen, wo klare und bestimmte
Vorschriften und Gesetze vorhanden sind, haben sie das Nöthige ohne Anfrage
bei den höheren Behörden aus eigener Machtvollkommenheit zu verfügen und