Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

68  Provinzial-Polizeibehörden.

der  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  (A.  Erl.  vom  25.  Juni  1848,  Ges.-S.,
S.  159.)  Demselben  steht  auch  die  Bearbeitung  der  Eindeichungs=  und  Deich-Sozietätssachen
  und  der  Meliorationsangelegenheiten  (A.  Erl.  vom  26.  November
1849,  Ges.-S.  1850,  S.  3)  und  die  Verwaltung  des  Veterinärwesens  mit  Einschluß
  der  Veterinärpolizei  zu  (A.  Erl.  vom  27.  April  1872,  Ges.-S.,  S.  594).

8  4.  Die  gesammte  Sanitäts=  und  Medizinalpolizei  verwaltet  das
Ministerium  der  Geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.  (A.  Erl.
vom  22.  Juni  1849,  Ges.-S.,  S.  335.)

8  5.  Das  Post=  und  Telegraphenwesen  steht  unter  der  oberen  Leitung
des  Präsidenten  des  Deutschen  Bundes.  (Art.  50  d.  Verfassung  des  Deutschen
Reiches,  B.-G.-Bl.,  S.  639.)  ·

8  6.  In  allen  Fällen,  in  welchen  durch  Anordnungen  der  einen  Central—
behörde  die  Interessen  anderer  Ressorts  betroffen  werden,  hat  dieselbe  sich,  vor
Erlaß  der  Entscheidungen  mit  den  betheiligten  Ministerien  zu  vernehmen  und  nach
Lage  der  Umstände  gemeinschaftlich  zu  handeln.  (A.  Erl.  vom  22.  Juni  1849,
Ges.-S.,  S.  335.)

2.  Kapitel.
Provinzial-Polizeibehörden.

6  1.  Die  Landes-(Provinzial-)  Polizeibehörden  für  die  gesammte  Sicherheits=
  und  Wohlfahrts-(Ordnungs-)  Polizei  sind  die  Regierungen  und  zwar  die
Abtheilung  des  Innern.  Sie  bilden  die  höhere  Instanz,  bei  welcher  gegen
die  Verfügungen  der  Orts-Polizeibehörde,  deren  Verwaltung  sie  beaufsichtigen,
Rekurs  eingelegt  werden  kann.  Sie  verwalten,  unter  Aufsicht  der  Ministerien,  an
welche  gegen  ihre  Entscheidungen  rekurrirt  werden  kann,  die  Landespolizei  in  erster
Instanz.  (Kab.-O.  vom  31.  Dezember  1825,  Ges.-S.,  S.  1.)

8  2.  Als  Landes-Polizeibehörden  haben  die  Regierungen  die  Fürsorge  für
das  Gemeinwohl  der  Unterthanen  sowohl  in  negativer  als  in  positiver  Hinsicht.
Sie  sind  daher  so  berechtigt  als  verpflichtet,  nicht  allein  Allem  vorzubeugen
und  Solches  zu  entfernen,  was  dem  Staate  und  seinen  Bürgern  Gefahr  und
Nachtheil  bringen  kann,  mithin  die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zu  treffen,  sondern  auch  dafür  zu  sorgen,
daß  das  allgemeine  Wohl  befördert  und  erhöht  werde  und  jeder  Staatsbürger  Gelegenheit
  habe,  seine  Fähigkeiten  sowohl  in  moralischer,  als  in  physischer  Beziehung
auszubilden  und  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  auf  die  ihm  zuträgliche  Weise
anzuwenden.  (8  3  d.  Verordn.  vom  26.  Dezember  1808;  Matthis,  Bd.  VII,
S.  339.)

8  3.  Bei  allen  ihren  Ansichten,  Vorschlägen  und  Maßregeln  soll  für  die
Regierungen  der  Grundsatz  leitend  sein,  Niemanden  in  dem  Genuß  seines  Eigenthums,
  seiner  bürgerlichen  Gerechtsame  und  Freiheit,  so  lange  er  in  den  gesetzlichen
Schranken  bleibt,  weiter  einzuschränken,  als  es  zur  Beförderung  des  allgemeinen
Wohles  nöthig  ist,  einem  Jeden  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  die  möglichst
freie  Entwickelung  seiner  Anlagen,  Fähigkeiten  und  Kräfte  in  moralischer  sowohl,
als  in  physischer  Hinsicht  zu  gestatten  und  alle  dagegen  obwaltenden  Hindernisse
baldmöglichst  auf  legale  Weise  wegzuräumen.  In  allen  Fällen,  wo  klare  und  bestimmte
  Vorschriften  und  Gesetze  vorhanden  sind,  haben  sie  das  Nöthige  ohne  Anfrage
  bei  den  höheren  Behörden  aus  eigener  Machtvollkommenheit  zu  verfügen  und