Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kind
8

1605

1606

1607

Gut  zustehende  Verwaltung  und  Nutznießung
  nicht  in  Betracht.

Besteht  a.  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft

  oder  Fahrnisgemeinschaft,
  so  bestimmt  sich  die
Unterhaltspflicht  des  Mannes  oder

der  Frau  Verwandten  gegenüber  so,

wie  wenn  das  Gesamtgut  dem  unterhaltspflichtigen
  Ehegatten
Sind  bedürftige  Verwandte

Ehegatten  vorhanden,  so  ist

zu  beiden  Ehegatten  in  dem  Verwandtschaftsverhältnisse

  ständen,  auf  dem

die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten
Ehegatten  beruht.  1620.
Soweit  die  Unterhaltspflicht
minderjährigen  K.  seinen  Verwandten
gegenüber  davon  abhängt,  daß  es  zur
Gewährung  des  Unterhalts  imstande
ist,  kommt  die  elterliche  Nutznießung
an  dem  Vermögen  des  K.  nicht  in
Betracht.

Die  Abkömmlinge  sind  vor  den
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie
unterhaltspflichtig.
pflicht  der  Abkömmlinge  bestimmt  sich
nach  der  g.  Erbfolgeordnung  und  dem
Verhältnisse  der  Erbteile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  haften  die  näheren
vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich
nahe  zu  gleichen  Teilen.  Der  Vater
haftet  jedoch  vor  der  Mutter;  steht
die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  K.  der  Mutter  zu,  so  haftet  die
Mutter  vor  dem  Vater.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig
ist,  hat  der  nach
Verwandte  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung
  gegen  einen  Verwandten
im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich
erschwert  ist.

487

gehörte
beider
der
Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute  so  zu
gewähren,  wie  wenn  die  Bedürftigen

eines

Die  Unterhaltsihm

  haftende

8

1608

1609

1610

 

Der  Anspruch  gegen

Kind

einen  solchen  Verwandten  geht,  soweit
ein  anderer  Verwandter  den  Unterhalt
gewährt,  auf  diesen  über.  Der
Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
des  Unterhaltsberechtigten  geltend  gemacht
  werden.  1608,  1620.

Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet
für  den  Unterhalt  desselben  vor  dessen
Verwandten.  Soweit  jedoch  der  Ehegatte
  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
Verpflichtungen  außer  stande  ist,  ohne
Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren,
haften  die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.
  Die  Vorschriften  des  §  1607
Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen
  unterhaltspflichtigen  Ehegatten
  sowie  von  einem  Chegatten,
der  nach  §  1351  unterhaltspflichtig  ist.
Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden
und  ist  der  Unterhaltspflichtige  außer
stande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,
so  gehen  unter  ihnen  die  Abkömmlinge
den  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,
  welche  im  Falle  der  g.  Erbfolge
  als  Erben  berufen  sein  würden,
den  übrigen  Abkömmlingen,  unter  den
Verwandten  der  aufsteigendeu  Linie
die  näheren  den  entfernteren  vor.

Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen
  unverheirateten  K.  gleich;  er
geht  anderen  K.  und  den  übrigen
Verwandten  vor.  Ein  geschiedener
Ehegatte  sowie  ein  Ehegatte,  der  nach
§  1351  unterhaltsberechtigt  ist,  geht
den  volljährigen  oder  verheirateten  K.
und  den  übrigen  Verwandten  vor.
Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts
  bestimmt  sich  nach  der  Lebensstellung
  des  Bedürftigen  (standesmäßiger
  Unterhalt).

Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten
Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung