Kind
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1605
1606
1607
Gut zustehende Verwaltung und Nutznießung
nicht in Betracht.
Besteht a. Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft
oder Fahrnisgemeinschaft,
so bestimmt sich die
Unterhaltspflicht des Mannes oder
der Frau Verwandten gegenüber so,
wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten
Sind bedürftige Verwandte
Ehegatten vorhanden, so ist
zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnisse
ständen, auf dem
die Unterhaltspflicht des verpflichteten
Ehegatten beruht. 1620.
Soweit die Unterhaltspflicht
minderjährigen K. seinen Verwandten
gegenüber davon abhängt, daß es zur
Gewährung des Unterhalts imstande
ist, kommt die elterliche Nutznießung
an dem Vermögen des K. nicht in
Betracht.
Die Abkömmlinge sind vor den
Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig.
pflicht der Abkömmlinge bestimmt sich
nach der g. Erbfolgeordnung und dem
Verhältnisse der Erbteile.
Unter den Verwandten der aufsteigenden
Linie haften die näheren
vor den entfernteren, mehrere gleich
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater
haftet jedoch vor der Mutter; steht
die Nutznießung an dem Vermögen
des K. der Mutter zu, so haftet die
Mutter vor dem Vater.
Soweit ein Verwandter auf Grund
des § 1603 nicht unterhaltspflichtig
ist, hat der nach
Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung
gegen einen Verwandten
im Inland ausgeschlossen oder erheblich
erschwert ist.
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gehörte
beider
der
Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu
gewähren, wie wenn die Bedürftigen
eines
Die Unterhaltsihm
haftende
8
1608
1609
1610
Der Anspruch gegen
Kind
einen solchen Verwandten geht, soweit
ein anderer Verwandter den Unterhalt
gewährt, auf diesen über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteile
des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht
werden. 1608, 1620.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet
für den Unterhalt desselben vor dessen
Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte
bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer stande ist, ohne
Gefährdung seines standesmäßigen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren,
haften die Verwandten vor dem Ehegatten.
Die Vorschriften des § 1607
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt von einem geschiedenen
unterhaltspflichtigen Ehegatten
sowie von einem Chegatten,
der nach § 1351 unterhaltspflichtig ist.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden
und ist der Unterhaltspflichtige außer
stande, allen Unterhalt zu gewähren,
so gehen unter ihnen die Abkömmlinge
den Verwandten der aufsteigenden
Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen,
welche im Falle der g. Erbfolge
als Erben berufen sein würden,
den übrigen Abkömmlingen, unter den
Verwandten der aufsteigendeu Linie
die näheren den entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den minderjährigen
unverheirateten K. gleich; er
geht anderen K. und den übrigen
Verwandten vor. Ein geschiedener
Ehegatte sowie ein Ehegatte, der nach
§ 1351 unterhaltsberechtigt ist, geht
den volljährigen oder verheirateten K.
und den übrigen Verwandten vor.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts
bestimmt sich nach der Lebensstellung
des Bedürftigen (standesmäßiger
Unterhalt).
Der Unterhalt umfaßt den gesamten
Lebensbedarf, bei einer der Erziehung