Metadaten : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

516  Die  Arbeiterfrage.

2.  Die  thatsächlichen  Zustände  der  Arbeiter.

Wenig  Zweifel  kann  leider  obwalten  über  die  tbatsächlichen  Zustände
der  Arbeiter.  Verhältnissmässig  seltene  Ausnahmen  abgerechnet  sind  sie
nichts  weniger  als  erfreulich.

a)  Was  zuerst  die  Fabrikarbeiter  und  die  ihnen  hierin  gleichstehenden
  Arbeiter  in  sonstigen  grossen  Unternehmungen  betrifit,  so  liegt
vor  Allem  ihre  grosse  Abhängigkeit  vor  Augen,  und  zwar  unterliegen  sie  einer
solchen  in  doppelter  Beziehung.  Zunächst  insoferne  sie  an  bestimmte  Gewerbeunternehmungen
  überhaupt  gebunden  sind.  Ein  Fabrikarbeiter  kann  nur  in
einer  Fabrik  und  in  dieser  wieder  nur  in  einer  bestimmten  Abtheilang
thätig  sein,  wobei  er  überdiess  nichts  weiter  zu  sein  pflegt,  als  ein  intelligentes
  Pertinenzstück  einer  Maschine.  Ausser  dieser  Beschäftigung  ist  er
zu  gar  keiner  Verwendung  seiner  Kraft  und  Zeit  fähig.  Und  wenn  eine
gleich  unbedingte  Abhängigkeit  von  einem  bestimmten  Geschäfte  bei  den
von  grossen  Unternehmern  verwendeten  Arbeitern  nicht  vorhanden  ist,  so
sind  doch  auch  sie  einzeln  stehend  von  keiner  Bedeutung  und  schwer  verwendbar;
  sie  zählen  nur  in  der  Masse  und  nicht  nach  ihrer  Persönlichkeit.
Abhängig  sind  sie  aber  alle  zusammen  noch  in  der  zweiten  Beziehung,  dass
sie  sich  persönlich  ganz  in  den  Händen  der  Inhaber  der  grossen  Gewerbeanstalten
  befinden.  Diese  bedürfen  allerdings  einer  gewissen  Anzahl  von
Arbeitern,  allein  nicht  gerade  des  bestimmten  Einzelnen;  er  ist  eine  fungible
Sache  nach  römisch-rechtlichem  Sprachgebrauche.  Wenn  er  sich  irgend  wie
dem  Lohnherrn  unangenehm  macht  oder  einem  diesem  nicht  passende  Forderung
  stellt,  so  finden  sich  schon  Andere,  welche  seine  Stelle  einzunehmen
bereit  sind;  er  wird  also  entlassen  und  damit  wahrscheinlich  ins  Elend  gestürzt.
  Jeden  Falles  kann  der  Unternehmer  leichter  einen  Arbeiter  entbehren
  als  dieser  eine  bezahlte  Verwendung.  Nur  selten  sind  die  Verhältnisse
  von  entgegengesetzter  Art,  so  nämlich,  dass  der  Unternehmer  wegen
Geschäftsandrang  oder  wegen  Erweiterung  seiner  Einrichtungen  der  Arbeiter
sehr  bedarf  und  er  also  ihren  Eintritt  oder  ihr  Verbleiben  zu  gewinnen
hat;  überdiess  sind  diese  für  die  Arbeiter  günstigen  Conjuncturen  wesentlich
  vorübergehend.  Allerdings  haben  die  Arbeiter  vielfach  versucht,
durch  allgemeine  Arbeitseinstellungen  ihren  Lohnherrn  Bedingungen  abzuscheiden.

  Das,  was  veornfoftigerweise  zu  gewähren  ist,  mnss  nach  Billigkeit  sowobl  als
nach  Kiugheit  den  im  Lohne  des  Btaates  Stehonden  ebenfalls  gewährt  werden,  sollten  sie  es
auch  nicht  haben  mit  erzwingen  helfen.  Und  wer  steht  dafür,  dass  nicht  bei  einer  ferneren
Entwicklung  und  Organisation  der  Bewegung  endlich  auch  die  Ärarischen  Arbeiter  sich  betbeillgen
  werden?  Allgemeine  Arbeitseinstellungen  derselben  dürften  je  nach  den  Umständen
auch  für  den  Staat  grosse  Unzuträglichkelten  und  selbst  Gefahren  mit  sich  bringen,  wenngleich
  derselbe  nicht  leicht  durch  wirthschaftliche  Gründe  genöthigt  sein  kann,  sich  auf
diese  Weise  eine  Einräumung  abäringen  zu  lassen.