Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 944 20 
G. Landung. 
1. Die Empfangnahme der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betried- 
unternehmer geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus de- 
Schlingen oder den sonstigen Löschvorrichtungen. 
2. Gepäckstücke und Güter, welche schiffsseitig in Stroppen oder in Netzschlingen gelösc 
werden, verbleiben in diesen bis nach erfolgter Landung. Der Betriebsunternehmer wird sol. 
Stroppen oder Netzschlingen dem Schiff möglichst schnell wieder zurückgeben. Für Beschädigunger 
oder Verluste solcher Stroppen oder Netzschlingen haftet der Betriebsunternehmer nicht, soweit dies 
Befreiung von der Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist. 
3. Die Feststellung der Stückzahl der gelandeten Gepäckstücke, Tiere und Güter und etwaiee- 
Beschädigungen an diesen geschieht auf der Brücke beim Herausnehmen aus der Schlinge des Kran- 
oder, wenn die Landung am Strande stattfindet, nach dem Herausnehmen aus den Fahrzengen ir 
flutfreier Höhe. Ist die Feststellung an den genannten Orten nicht möglich gewesen, so hat sie sofon 
nach Verbringung in den Zollhof zu erfolgen. Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich bei dieser 
Feststellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Ein 
wendungen gegen die Feststellungen der Woermann-Linie nicht erheben. Die Beamten des Betiiebs- 
unternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer auf Wunsch eine Empfangsbescheinigung über 
die empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben die 
Beamten des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Be- 
schaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen. 
4. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit der Landung oder Verschiffund 
oder Umladung loser Kohlen, Briketts, Koks, Getreide, Erze, Guano oder sonstiger loser Güner 
irgendwie zu befassen. Er kann von dem Schiffsführer, dem Empfänger oder Verschiffer verlangen. 
daß solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiff oder vor der Ubergabe an den Betriebsumter- 
nehmer auf der Brücke (bei Verschiffungen) zum Zwecke der Landung oder der Verschiffung gesack. 
gebündelt oder sonst zur Zufriedenheit des Betriebsunternehmers verpackt werden. 
5. Die Landung von Stücken über 2½ Tons bedarf einer vorherigen rechtzeitigen beion 
deren Vereinbarung mit dem Betriebsunternehmer. Die Landung und Verschiffung von Stücken im 
Einzelgewicht von mehr als 4½ Tons kann, wenn überhaupt möglich, nur am Strande an der 
Alten Landestelle erfolgen. 
6. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, ungehobeltes Holz in Flößen an die Brücke zu 
bringen und dort mit den Kranen aufzunehmen. Seitens des entlöschenden Schiffes ist, falls solche: 
von dem Betriebsunternehmer gewünscht wird, eine größere Anzahl der zu flößenden Planken. 
Bretter und Balken durch starke Schnürung zu einem Flosse zu vereinigen. Solche Flöße find 
schiffsseitig nicht eher zu Wasser zu lassen oder so lange längsseits vertäut zu halten, bis das zum 
Schleppen des Flosses bestimmte Fahrzeug des Betriebsunternehmers sich in Bereitschaft für diese 
Arbeit beim Schiff befindet. 
H. Ubergabe gelandeter Tiere und Güter. 
1. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem Be- 
triebsunternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und Güter 
aushändigt. Als Ausweis für den rechtmäßigen Empfang der Gepäckstücke dient der mit Empfangs- 
bescheinigung versehene Gepäckschein. 
2. Die Ubergabe gelandeter Tiere geschieht im Zollhof. Der Empfänger oder sein Ver- 
treter muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort in seinen Gewahrsam nehmen. Der 
Betriebsunternehmer hat den Empfänger, wenn ihm dieser bekannt ist, möglichst früh von der Lan 
dung in Kenntnis zu seotzen. Ist der Empfänger oder sein Vertreter nicht zu ermitteln oder ver- 
säumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen, so ist der Betriebsunternehmer berechkltat. 
die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhut zu geben. d1 
dem Betriebsunternehmer hieraus entstehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn 
der Empfänger bekannt oder zu ermitteln ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mineilung zu 
machen, in welcher der Ort angegeben wird, wo die Tiere untergebracht sind. 
3. Die Ubergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer 
an die Empfangsberechtigten erfolgt im umfriedigten Zollhof oder in den Zollschuppen an einem 
vom Zollamte im Einverständnis mit der Woermann-Linie bestimmten Platze. 
4. Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestaorlt. 
Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wonn
	        
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