Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§  15  a.  Wird  eine  Staatsanleihe  gekündigt,  so  sind  die  beteiligten  Buchgläubiger
schriftlich  zu  benachrichtigen.  Die  Wirksamkeit  der  Kündigung  ist  von  dieser  Benachrichtigung
  nicht  abhängig.

§  16.  Die  Zinsen  einer  eingetragenen  Forderung  werden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen
  des  §  7b  Absatz  3  vorliegen,  mit  rechtlicher  Wirkung  an  denjenigen
gezahlt,  der  am  zehnten  Tage  des  Fälligkeitsmonats  als  Berechtigter  eingetragen  war.

§  17.  Die  Zinsen  werden  vom  vierzehnten  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermin  an
durch  eine  öffentliche  Kasse,  ferner  innerhalb  des  Weltpostvereins  mittels  Übersendung
durch  die  Post  oder  auf  sonstige,  vom  Finanzministerium  zu  bestimmende  Weise  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten  gezahlt.  Bei  Zahlung  der  Zinsen  im  Post-Überweisungs=
  und  Scheckverkehre  können  die  Postgebühren  mit  Ausnahme  der  Bestellgebühren
  auf  die  Staatskasse  übernommen  werden.

Kommt  die  Sendung  als  unbestellbar  zurück,  so  unterbleiben  weitere  Sendungen,
bis  der  Gläubiger  oder  der  zum  Empfange  der  Zinsen  Berechtigte  die  richtige  Adresse
angezeigt  hat.

Nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Fälligkeitstermin  erfolgt  die  Zahlung  nur
noch  bei  der  Staatsschuldenkasse  in  Dresden.

§  19.  An  Gebühren  werden  erhoben
für  Löschung  einer  Staatsschuldbuchforderung  zum  Zwecke  der  Auslieferung
von  Schuldverschreibungen,
für  je  angefangene  1000  Mark  Kapitalbetrag  0,60  Mark,
jedoch  mindestens  2  Mark.

Die  Gebühren  werden  von  dem  Antragsteller,  soweit  nötig,  nach  den  Vorschriften
beigetrieben,  die  für  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  gelten.  Auch  kann  Vorausbezahlung  der  Gebühren  gefordert  werden  oder
deren  Erhebung  im  Wege  der  Aufrechnung  gegen  fällige  Zinsen  erfolgen.

§  21.  Die  zur  Umwandlung  in  Buchschulden  eingereichten  Schuldverschreibungen
  nebst  Erneuerungs=  und  Zinsscheinen  sind  ungültig  zu  machen  und  von  Zeit
zu  Zeit  vom  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  zu  vernichten.
Der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  dafür  verantwortlich,
1.  daß  die  umlaufenden  Schuldverschreibungen  und  die  gemäß  §98  1  und  1  a  im
Staatsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  die  gesetzlich  festgestellten
Beträge  der  Anleihen  unter  Berücksichtigung  der  bereits  erfolgten  Tilgung
nicht  überschreiten,
2.  daß  das  Staatsschuldbuch  und  sein  Doppelstück  gehörig  aufbewahrt  und  in
ordnungsmäßigem  Zustand  erhalten  werden,